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  • LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    Nach dem Urteil gegen OpenAI im November 2025 hat die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I am 31. Juli 2026 (42 O 763/25) auch die Klage der GEMA gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno überwiegend für begründet erklärt. Es ist die erste Entscheidung eines europäischen Gerichts, die sich umfassend mit KI-generierter Musik befasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an sechs Musikwerken geltend – und zwar an den Kompositionen, nicht an den Liedtexten. Sie warf Suno vor, die Werke zum Training seiner Modelle verwendet zu haben und sie in den generierten Songs wiederzugeben. Suno berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und für in den USA vorgenommene Handlungen auf die US-amerikanische Fair-Use-Doktrin.

    Die Entscheidung

    Training und Memorisierung

    Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Werke Teil der Trainingsdaten; Suno habe sie per Stream-Ripping von YouTube gewonnen und dabei eine technische Schutzmaßnahme umgangen. In den Modellversionen v3.5 und v4, die auf Servern in Deutschland gespeichert waren, seien die Werke reproduzierbar memorisiert. Darin liege eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nicht durch § 44b UrhG gedeckt sei.

    Outputs und Verantwortlichkeit

    Die generierten Songs enthielten erkennbar die originellen Elemente der Werke und seien damit Vervielfältigungen und öffentliche Wiedergaben in Deutschland. Verantwortlich sei Suno, nicht der Nutzer, weil die Prompts einfach und offen gefasst waren und nur Liedtext und Stil vorgaben. Bereits das Anbieten des Modells zur Musikgenerierung verletze das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG.

    Internationale Dimension: Fair Use

    Bemerkenswert ist die territoriale Prüfung: Das Gericht bejahte seine internationale Zuständigkeit auch für Handlungen in den USA und wandte auf diese nach dem Schutzlandprinzip US-Recht an. Die Trainingskopien in den USA seien nicht durch Fair Use (17 U.S.C. § 107) gedeckt, weil die Outputs den Originalen stark ähnelten. Die Kammer grenzte den Fall ausdrücklich von US-Entscheidungen ab, in denen Trainingsdaten nicht in den Outputs auftauchten.

    Einordnung

    Das Münchner Gericht bestätigt seine Linie aus GEMA ./. OpenAI. Dem steht eine eher KI-freundliche Rechtsprechung zur Erstellung von Trainingsdatensätzen gegenüber: Das OLG Hamburg hat im LAION-Verfahren am 10. Dezember 2025 (5 U 104/24) die Anwendung der TDM-Schranken bestätigt; die Revision ist beim BGH anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung – gegebenenfalls durch den EuGH – steht damit noch aus.

    Bedeutung und Handlungsempfehlungen

    Komponisten, Musikverlage und Labels erhalten ein starkes Argument für Lizenzforderungen gegenüber KI-Musikdiensten. KI-Anbieter müssen Datenbeschaffung, Memorisierung und Output-Ähnlichkeit kritisch prüfen, auch für Handlungen außerhalb der EU. Nutzer von KI-Musik – etwa Werbeagenturen oder Content Creator – sollten Outputs vor kommerzieller Verwendung prüfen lassen.

    • Repertoire auf Abrufbarkeit in KI-Diensten prüfen und Beweise sichern.
    • Keine Trainingsdaten aus Quellen nutzen, bei denen Schutzmaßnahmen umgangen werden.
    • Lizenz- und Nutzungsbedingungen von KI-Musikdiensten auf Rechtegarantien prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten KI und Urheberrecht und Musik.


    Ihre Musik in KI-Outputs – oder Fragen zur rechtssicheren Nutzung von KI-Musik? Wir beraten national und international, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

    BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

    Nach dem Grundsatzurteil des EuGH vom 4. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) im Streit um das Modulmöbelsystem USM Haller entschieden. Das Ergebnis ist ein Teilerfolg für den Hersteller: Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf, soweit es Urheberrechtsschutz verneint hatte, und verwies die Sache zurück.

    Sachverhalt

    Die Schweizer USM wendet sich gegen den Betreiber des Nürnberger Online-Shops konektra, der kompatible Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System verkauft und Montageleistungen anbietet. Das OLG Düsseldorf hatte das System nicht als Werk der angewandten Kunst angesehen und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt. Der BGH legte dem EuGH im Dezember 2023 Fragen zum Werkbegriff vor; der EuGH antwortete in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23.

    Die Entscheidung

    Der BGH übernimmt die Vorgaben aus Luxemburg und hält die Begründung des OLG für nicht tragfähig:

    • Gebrauchsgegenstände können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt sein. An ihre Originalität sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Werkarten.
    • Die Prüfung erfolgt einheitlich und objektiv am konkreten Werk. Auf die subjektive Vorstellung des Gestalters kommt es nicht entscheidend an.
    • Spätere Umstände wie Museumsausstellungen oder Anerkennung in Fachkreisen dürfen berücksichtigt werden; das hatte das OLG nicht hinreichend beachtet.
    • Eine ästhetische Wirkung allein begründet keinen Schutz.
    • Eine Verletzung setzt voraus, dass konkrete, für das Original charakteristische kreative Elemente übernommen wurden und im angegriffenen Produkt wiederzuerkennen sind. Ein Vergleich des bloßen Gesamteindrucks genügt nicht.

    Das OLG Düsseldorf muss nun klären, welche Gestaltungsmerkmale des Systems auf freien kreativen Entscheidungen beruhen und welche technisch bedingt sind, und ob konektra gegebenenfalls geschützte Elemente übernommen hat. Ob USM am Ende urheberrechtlichen Schutz erhält, ist damit noch offen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt den europäischen Maßstab in die deutsche Praxis um. Für Designer und Hersteller von Designklassikern verbessert sich die Ausgangslage, weil eine vermeintlich erhöhte Schutzschwelle für Gebrauchsgegenstände endgültig vom Tisch ist. Zugleich verlagert sich der Streit auf die Detailebene: Welche Merkmale sind frei gestaltet, welche funktional vorgegeben? Für Ersatzteil- und Zubehöranbieter ist die Aussage zur Verletzungsprüfung wichtig – die Kompatibilität allein begründet keine Verletzung, entscheidend ist die Übernahme charakteristischer kreativer Elemente.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Schutzbegründende Merkmale einzeln herausarbeiten und mit Entwurfsunterlagen, Ausstellungen und Fachpublikationen belegen.
    • Zubehör- und Ersatzteilanbieter: Eigene Produkte auf die Übernahme kreativer, nicht technisch bedingter Elemente prüfen.
    • Laufende Verfahren und Abmahnungen an den neuen Maßstab anpassen.

    Weitere Informationen auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung.


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  • EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    Mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, Pelham) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erstmals definiert, was unter einem „Pastiche“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie zu verstehen ist. Das Urteil beantwortet die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Kraftwerk-Verfahren „Metall auf Metall“ und bestimmt künftig die Auslegung des § 51a UrhG in Deutschland.

    Sachverhalt

    Die Gründer von Kraftwerk – inzwischen teilweise vertreten durch eine Rechtsnachfolgerin – wenden sich gegen die Verwendung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ (1977) im Titel „Nur mir“. Beklagt sind die Komponisten des Titels und die Pelham GmbH als Tonträgerherstellerin. Der BGH hatte im September 2023 (I ZR 74/22) gefragt, ob die Pastiche-Schranke einschränkende Kriterien wie Humor oder Hommage voraussetzt und ob es auf eine Absicht des Nutzers ankommt.

    Die Entscheidung

    Nach dem EuGH ist eine Nutzung als Pastiche zulässig, wenn folgende Merkmale zusammenkommen:

    • Die neue Schöpfung erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke.
    • Sie weist wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken auf.
    • Sie nutzt geschützte Elemente – auch im Wege des Samplings.
    • Sie führt einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original.

    Dieser Dialog kann etwa als offene Stilnachahmung, als Hommage oder als humorvolle oder kritische Auseinandersetzung erfolgen. Eine Absicht des Nutzers, gerade ein Pastiche zu schaffen, muss nicht nachgewiesen werden; es genügt, dass der Pastiche-Charakter für Personen erkennbar ist, die das Original kennen. Versteckte Imitationen und Plagiate sind dagegen nicht erfasst. Zugleich betont der EuGH, dass die Pastiche-Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist; sie soll einen angemessenen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht herstellen.

    Den konkreten Fall entscheidet nun wieder der Bundesgerichtshof. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz darstellt und das Original trotz Temporeduktion erkennbar bleibt. Viele Beobachter halten es daher für naheliegend, dass das Sampling als Pastiche gerechtfertigt sein wird – entschieden ist das aber noch nicht.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musikproduzenten, DJs und Remix-Artists schafft das Urteil erstmals einen greifbaren Maßstab: Ein Sample kann ohne Lizenz zulässig sein, wenn es erkennbar in einen kreativen Dialog mit dem Original tritt. Für Creator, Meme-Seiten und Social-Media-Agenturen gilt dasselbe für Bild- und Videoformate. Labels und Musikverlage behalten Argumente: Wer nur Material übernimmt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, oder die Herkunft verschleiert, kann sich nicht auf § 51a UrhG berufen. Auf Plattformen bleibt die Vergütungspflicht nach dem UrhDaG zu beachten.

    Handlungsempfehlungen

    • Die Auseinandersetzung mit dem Original sichtbar machen (z. B. Titel, Credits, erkennbare Referenz) statt sie zu verstecken.
    • Bei kommerziellen Produktionen weiterhin Sample Clearance prüfen – die Abgrenzung im Einzelfall bleibt streitanfällig.
    • Rechteinhaber sollten Abmahnungen gegen Remixes am neuen Maßstab ausrichten.

    Mehr zu Bearbeitungen und Schranken auf unseren Seiten Bearbeitungsrecht und Musik. Weitere musikrechtliche Informationen bietet auch musikrechtler.de.


    Sample, Remix oder Meme – zulässig oder lizenzpflichtig? Wir prüfen Ihr Projekt, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    Am 4. Dezember 2025 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 (Mio) und C-795/23 (konektra) entschieden, nach welchen Maßstäben Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sind. Das Urteil ist für Designer, Möbel- und Modehersteller sowie für Händler in ganz Europa von grundlegender Bedeutung.

    Sachverhalt

    Im schwedischen Verfahren (C-580/23) wirft der Hersteller des Tisches „Palais Royal“ der Möbelkette Mio vor, mit dem Tisch „Cord“ eine Kopie zu vertreiben. Im deutschen Verfahren (C-795/23) wendet sich USM gegen den Online-Anbieter konektra, der Ersatzteile, montierte Möbel und Montageleistungen für das USM-Haller-System anbietet. Der Bundesgerichtshof hatte vorgelegt, nachdem das OLG Düsseldorf Urheberrechtsschutz verneint hatte.

    Die Entscheidung

    • Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Designschutz und Urheberrecht sind eigenständige, gleichrangige Schutzsysteme, die kumulativ greifen können. Urheberrechtsschutz für angewandte Kunst ist nicht die Ausnahme.
    • Einheitlicher Maßstab: Werke der angewandten Kunst müssen dieselben Originalitätsanforderungen erfüllen wie andere Werke. Ein Gegenstand ist geschützt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Gestaltungen, die durch technische oder funktionale Erfordernisse vorgegeben sind, bleiben ungeschützt.
    • Unerhebliche Kriterien: Gesamteindruck und „Gestaltungshöhe“ sind für die Schutzfähigkeit nicht maßgeblich. Absichten und Inspirationsquellen des Gestalters, vorbestehende Formensprache, unabhängige Parallelschöpfungen oder spätere Anerkennung in Fachkreisen können berücksichtigt werden, sind aber weder erforderlich noch entscheidend.
    • Verletzung: Entscheidend ist, ob die kreativen Elemente, in denen sich die freien Entscheidungen des Urhebers ausdrücken, im angegriffenen Gegenstand erkennbar übernommen wurden.

    Einordnung

    Der EuGH setzt seine Linie aus Cofemel und Brompton fort und ergänzt sie um klare Aussagen zur Verletzungsprüfung. Für die deutsche Praxis bedeutsam: Der Begriff der Gestaltungshöhe, der in der deutschen Rechtsprechung – etwa noch im Birkenstock-Urteil des BGH vom Februar 2025 – eine Rolle spielt, verliert als eigenständiges Kriterium an Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob freie kreative Entscheidungen getroffen wurden. Die nationalen Gerichte, darunter der BGH im Fall USM Haller, müssen nun auf dieser Grundlage entscheiden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Designer und Hersteller erhalten einen klareren, europaweit einheitlichen Prüfungsmaßstab – aber keinen Automatismus: Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss die freien kreativen Entscheidungen konkret benennen. Händler und Anbieter kompatibler Teile sollten beachten, dass es bei der Verletzung auf die Übernahme dieser konkreten Elemente ankommt – nicht auf einen ähnlichen Gesamteindruck.

    Handlungsempfehlungen

    • Gestaltungsentscheidungen und Alternativen im Entwurfsprozess dokumentieren.
    • In Abmahnungen und Klagen die kreativen Elemente einzeln herausarbeiten und dem angegriffenen Produkt gegenüberstellen.
    • Urheberrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht parallel prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Abmahnung.


    Sie möchten wissen, ob Ihr Produktdesign urheberrechtlich geschützt ist? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) ein Grundsatzurteil zum Verhältnis von generativer KI und Urheberrecht gefällt. Die 42. Zivilkammer gab der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen statt: Die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen hinter ChatGPT und deren Ausgabe in Antworten verletzen Urheberrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an den Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, unter anderem von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Sie trug vor, die Texte seien zum Training der Modelle verwendet worden und ließen sich mit einfachen Eingaben (Prompts) weitgehend wörtlich abrufen. OpenAI berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und darauf, dass etwaige Ausgaben von den Nutzern veranlasst würden.

    Die Entscheidung

    Memorisierung als Vervielfältigung

    Das Gericht sieht in der Memorisierung der Texte im Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Wenn ein Werk aus den Modellparametern reproduzierbar ist, ist es im Modell verkörpert – auch wenn es nicht als lesbare Datei vorliegt.

    Keine Rechtfertigung durch Schranken

    Die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greife nicht, weil hier nicht nur Informationen aus Werken extrahiert, sondern die Werke selbst im Modell vervielfältigt würden. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber verneinte die Kammer, weil das Training von KI-Modellen keine übliche und zu erwartende Nutzungsart sei.

    Verantwortung für Outputs

    Auch die Wiedergabe der Texte in den Antworten verletze das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Verantwortlich sei OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der einen einfachen Prompt eingibt. Zugesprochen wurden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach; Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen veränderter Texte wies das Gericht ab.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur LAION-Entscheidung des LG Hamburg von 2024, die nur die Erstellung eines Datensatzes betraf. Für Musikverlage, Textdichter, Autoren und Verlage stärkt es die Verhandlungsposition gegenüber KI-Anbietern und den Ruf nach Lizenzmodellen. Für KI-Anbieter rücken Memorisierung und Output-Filter in den Mittelpunkt der Compliance. Für Unternehmen, die KI einsetzen, bleibt relevant, dass auch Outputs Rechte verletzen können. Ob die Bewertung in den höheren Instanzen Bestand hat, ist offen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Prüfen, ob eigene Werke aus KI-Modellen abrufbar sind, und Belege sichern (Prompts, Outputs, Zeitstempel).
    • Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften auf KI-Nutzungen hin überprüfen.
    • KI-Anbieter: Memorisierungstests, Output-Filter und Lizenzierungsstrategien einführen.
    • Anwender: KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen geschützter Werke prüfen.

    Lesen Sie mehr auf KI und Urheberrecht und unserer Seite Musikrecht.


    Sie wollen Ansprüche gegen KI-Anbieter prüfen oder Ihr KI-Produkt absichern? Wir beraten Kreative, Verlage und Tech-Unternehmen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH Birkenstock: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen-Klassiker

    BGH Birkenstock: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen-Klassiker

    Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 20. Februar 2025 in drei Parallelverfahren (I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) verneint. Die Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Gizeh“ und der Clog „Boston“ sind nach Auffassung des BGH keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für Urheberrechtsschutz bei funktional geprägten Produkten liegen.

    Sachverhalt

    Birkenstock ging gegen drei Wettbewerber vor, die ähnliche Sandalen herstellten und vertrieben. Das Unternehmen stützte sich auf Urheberrecht und verlangte unter anderem Unterlassung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz. Das Landgericht Köln gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies sie auf die Berufungen der Beklagten ab: Die Gestaltung bewege sich im Rahmen des handwerklichen Könnens eines orthopädischen Schuhmachers und sei reines Design, keine Kunst.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigte das OLG. Ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Dazu muss die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinausgehen und eine individuelle künstlerische Leistung erkennen lassen. Maßgeblich ist, ob ein vorhandener Gestaltungsspielraum künstlerisch genutzt wurde.

    • Wo technische Erfordernisse, Regeln oder Zwecke die Gestaltung bestimmen, fehlt es an freier kreativer Arbeit.
    • Bei den Sandalen sei die Gestaltung weitgehend funktional geprägt (Fußbett, Riemenführung, Tragekomfort).
    • Den verbleibenden Spielraum habe der Gestalter nicht in einem für Urheberrechtsschutz ausreichenden Maß künstlerisch genutzt.
    • Die Darlegungslast für die schutzbegründenden Merkmale liegt beim Anspruchsteller; Birkenstock sei ihr nicht ausreichend nachgekommen.

    Das OLG habe alle von Birkenstock geltend gemachten Gestaltungsmerkmale gewürdigt; Rechtsfehler seien nicht ersichtlich. Andere Schutzrechte – Marken, Designs, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz – bleiben von der Entscheidung unberührt.

    Einordnung

    Der BGH hält an seiner Linie seit „Geburtstagszug“ fest: Formal gelten für angewandte Kunst keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten, doch der durch Funktion eingeschränkte Spielraum muss erkennbar künstlerisch genutzt sein. Parallel waren beim EuGH die Vorlagen in den Sachen Mio (C-580/23) und USM Haller (C-795/23) anhängig, die den unionsrechtlichen Werkbegriff für Gebrauchsgegenstände näher konturieren sollen. Deren Ergebnis kann die Prüfung künftiger Fälle beeinflussen.

    Bedeutung für Mode-, Schuh- und Designbranche

    Für Mode- und Schuhhersteller ist die Botschaft deutlich: Das Urheberrecht ist für funktionale Produkte kein verlässlicher Ersatz für eingetragene Schutzrechte. Wer Klassiker langfristig schützen will, braucht ein Schutzrechtsportfolio aus Marken (auch Form- und Positionsmarken), eingetragenen Designs und gegebenenfalls wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz. Für Wettbewerber bedeutet das Urteil mehr Spielraum bei funktional geprägten Gestaltungen – aber keinen Freibrief, da andere Schutzrechte greifen können.

    Handlungsempfehlungen

    • Neue Produkte frühzeitig als Design anmelden und Markenschutz prüfen.
    • Gestaltungsentscheidungen dokumentieren, die nicht technisch bedingt sind.
    • In Verletzungsprozessen die schutzbegründenden Merkmale konkret und einzeln darlegen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen. Für Design- und Markenanmeldungen verweisen wir auf designeroberer.de und markenanmeldung-formular.de.


    Sie möchten Ihre Produkte gegen Nachahmungen absichern? Wir beraten Hersteller und Designer, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (C-227/23, Kwantum Nederland und Kwantum België ./. Vitra Collections) hat der EuGH eine für das internationale Designgeschäft wichtige Frage entschieden: Werke der angewandten Kunst, die aus einem Drittstaat stammen, genießen in der EU Urheberrechtsschutz – unabhängig davon, ob ihr Ursprungsland vergleichbaren Schutz gewährt.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Vitra hält die Rechte an den von Charles und Ray Eames entworfenen Stühlen, darunter der „Dining Sidechair Wood“, ein Werk US-amerikanischen Ursprungs. Die Einrichtungskette Kwantum vertrieb in den Niederlanden und Belgien einen „Paris-Stuhl“, den Vitra für eine Nachahmung hielt. Kwantum berief sich auf die sogenannte Klausel der materiellen Gegenseitigkeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft (Berne Convention): Werke der angewandten Kunst müssten nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn auch das Ursprungsland sie so schütze. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung

    Der EuGH entschied, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Gegenseitigkeitsklausel der Berner Übereinkunft berufen kann, um von den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG abzuweichen. Die Richtlinie knüpft den Schutz an den Gegenstand – das Werk – und nicht an das Ursprungsland oder die Staatsangehörigkeit des Urhebers. Eine Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel durch einzelne Mitgliedstaaten würde das Harmonisierungsziel untergraben. Etwaige Beschränkungen gegenüber Drittstaaten kann nur der Unionsgesetzgeber vorsehen; das ist bislang nicht geschehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Die Entscheidung ist besonders für Designklassiker aus den USA bedeutsam, wo Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich nur eingeschränkt geschützt sind. Rechteinhaber solcher Entwürfe können sich in der EU nun auf das Urheberrecht stützen, sofern die allgemeinen Schutzvoraussetzungen – Originalität durch freie kreative Entscheidungen – erfüllt sind. Für Möbelhändler, Importeure und Hersteller von Nachbauten entfällt ein bisher häufig genutztes Verteidigungsargument. Auch Mode-, Leuchten- und Accessoire-Marken mit Ursprung außerhalb der EU profitieren.

    Nicht entschieden ist damit, ob das jeweilige Werk tatsächlich schutzfähig ist. Diese Frage richtet sich nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff, zu dem beim EuGH zum Zeitpunkt dieses Urteils weitere Vorlagen anhängig sind (u. a. Mio und USM Haller).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber aus Drittstaaten sollten ihr Produktportfolio auf urheberrechtlich schutzfähige Designs prüfen und Rechteketten dokumentieren.
    • Händler sollten Sortimente mit Anlehnungen an bekannte Designs neu bewerten.
    • Urheberrecht mit Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht kombinieren, um den Schutz breit aufzustellen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung. Internationale Mandate betreuen wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk.


    Sie vertreiben Designprodukte in der EU oder wollen gegen Nachbauten vorgehen? Wir beraten auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    Mit Urteil vom 27. September 2024 (310 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes entschieden. Der Fotograf Robert Kneschke unterlag gegen den gemeinnützigen Verein LAION e. V. Das Urteil liefert wichtige Hinweise zu den Schranken für Text und Data Mining – lässt aber zentrale Fragen ausdrücklich offen.

    Sachverhalt

    LAION stellt den frei verfügbaren Datensatz „LAION-5B“ mit über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren bereit. Der Datensatz enthält nicht die Bilder selbst, sondern Hyperlinks, Bildbeschreibungen und Metadaten. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lädt LAION die Bilder herunter und analysiert sie. Darunter war ein Foto des Klägers, das als Vorschaubild mit Wasserzeichen auf der Website einer Bildagentur abrufbar war. Deren Nutzungsbedingungen untersagten automatisierte Zugriffe. Der Kläger verlangte Unterlassung der Vervielfältigung.

    Die Entscheidung

    Das Gericht wies die Klage ab. Der Download des Fotos sei zwar eine Vervielfältigung, aber durch die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt:

    • Die Analyse von Bild und Text sei Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Dass der Datensatz später für KI-Training genutzt werden kann, ändere daran nichts.
    • LAION verfolge wissenschaftliche Zwecke; die kostenlose Veröffentlichung des Datensatzes spreche für nicht kommerzielle Forschung.
    • Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf LAION oder bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hatte (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

    In einem obiter dictum äußerte die Kammer zudem die Auffassung, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das Gericht betonte, nur die Erstellung des Datensatzes beurteilt zu haben – nicht das Training eines KI-Modells und nicht die Nutzung der KI.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Datensatz-Ersteller ist das Urteil ein Rückenwind. Für Fotografen, Bildagenturen und Verlage zeigt es, dass sich gegenüber Forschungsakteuren mit Nutzungsvorbehalten wenig ausrichten lässt, weil § 60d UrhG keinen Opt-out kennt. Gegenüber kommerziellen Akteuren bleibt der Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG das zentrale Instrument. Ob ein Vorbehalt in AGB genügt, ist allerdings unsicher – die Ausführungen des Gerichts sind nicht tragend. Für KI-Unternehmen gilt: Die Verwendung fremder Datensätze für kommerzielles Training ist von dem Urteil nicht erfasst.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB, sondern zusätzlich technisch umsetzen (robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle).
    • Bildagenturen sollten ihre Plattformen und Lizenzbedingungen entsprechend anpassen.
    • KI-Anbieter sollten die Herkunft von Datensätzen und die Rolle beteiligter Forschungseinrichtungen prüfen.
    • Die weitere Entwicklung im Instanzenzug beobachten.

    Mehr zu diesem Thema auf KI und Urheberrecht und auf unserer Seite Fotorecht.


    Sie wollen Ihre Bilder vor KI-Training schützen oder Trainingsdaten rechtssicher nutzen? Wir beraten Fotografen, Agenturen und KI-Unternehmen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz – kurz KI-Verordnung oder AI Act – in Kraft getreten. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Obwohl sie in erster Linie ein Produktsicherheits- und Grundrechtsgesetz ist, enthält sie Pflichten, die für das Urheberrecht zentrale Bedeutung haben.

    Hintergrund und Zeitplan

    Die KI-Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und gilt gestaffelt. Die Verbote bestimmter KI-Praktiken greifen ab dem 2. Februar 2025. Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) – also etwa großer Sprach- und Bildmodelle – gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der übrigen Vorschriften soll ab dem 2. August 2026 anwendbar sein. Für Modelle, die bereits vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsfristen vorgesehen.

    Die urheberrechtlich relevanten Pflichten

    Kern ist Art. 53 der Verordnung. Anbieter von GPAI-Modellen müssen danach unter anderem:

    • eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts (copyright policy) einführen, mit der sie insbesondere Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie ermitteln und einhalten – auch mithilfe modernster Technologien;
    • eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen, nach einer Vorlage des KI-Büros (AI Office).

    Nach Erwägungsgrund 106 soll die Urheberrechtspflicht unabhängig davon gelten, in welchem Land die urheberrechtlich relevanten Trainingshandlungen stattfinden. Wer ein Modell in der EU anbietet, muss sich also an europäischen Maßstäben messen lassen – ein bemerkenswerter extraterritorialer Ansatz.

    Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz

    Die KI-Verordnung schafft keine neue urheberrechtliche Schranke und keine neuen Verwertungsrechte. Maßgeblich bleibt das Urheberrecht der Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere § 44b UrhG (Text und Data Mining) mit dem Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form für online zugängliche Werke und § 60d UrhG für die wissenschaftliche Forschung. Die KI-Verordnung verknüpft diese Regeln aber mit Compliance- und Transparenzpflichten. Für Rechteinhaber verbessert die Trainingsdaten-Zusammenfassung die Möglichkeit, Nutzungen nachzuvollziehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    KI- und Tech-Unternehmen müssen ihre Datenbeschaffung (Crawling, Lizenzierung, Datensätze Dritter) dokumentieren und gegen Opt-outs abgleichen. Verlage, Musiklabels, Bildagenturen und Fotografen sollten ihre Nutzungsvorbehalte technisch sauber setzen, denn darauf knüpft die Compliance-Pflicht an. Unternehmen, die KI lediglich einsetzen (Betreiber), trifft Art. 53 nicht unmittelbar – sie sollten aber bei der Auswahl von Anbietern auf deren urheberrechtliche Compliance achten, um Haftungsrisiken bei der Nutzung von Outputs zu verringern.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (z. B. robots.txt, Metadaten, standardisierte Protokolle) einrichten und dokumentieren.
    • Modellanbieter: Copyright Policy aufsetzen, Datenquellen inventarisieren, Opt-out-Prüfung technisch implementieren.
    • Unternehmen: KI-Beschaffungsverträge um Gewährleistungen und Freistellungen zum Urheberrecht ergänzen.
    • Fristen 2. August 2025 und 2. August 2026 im Compliance-Kalender vermerken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht sowie unter KI- und Tech-Unternehmen.

    Nachtrag (Stand November 2026): Der Zeitplan wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 („Digital Omnibus on AI“) geändert, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Pflichten für GPAI-Anbieter nach Art. 53 gelten unverändert seit dem 2. August 2025. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wurden verschoben – nach aktuellem Stand für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Systeme in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.


    Sie entwickeln, trainieren oder nutzen KI – oder möchten Ihre Werke vor ungewolltem Training schützen? Wir beraten bundesweit und international, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

    USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

    Ist ein berühmtes Designmöbel ein Kunstwerk? Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof im Streit um das Modulmöbelsystem „USM Haller“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff bei Werken der angewandten Kunst vorgelegt. Bereits zuvor war ein schwedisches Verfahren zu einem Tisch (C-580/23, Mio) beim EuGH anhängig. Die Antworten werden den Designschutz in ganz Europa prägen.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Herstellerin USM wendet sich gegen einen Nürnberger Online-Händler (konektra), der Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System anbietet und Montagedienstleistungen erbringt. USM stützt sich auf Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf hatte Urheberrechtsschutz verneint und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt.

    Worum es rechtlich geht

    Seit der Entscheidung „Geburtstagszug“ (2013) verlangt der BGH für Werke der angewandten Kunst keine höhere Gestaltungshöhe mehr als für Werke der zweckfreien Kunst. Der EuGH hat in „Cofemel“ (2019) und „Brompton“ (2020) den unionsrechtlichen Werkbegriff weiter geschärft: Geschützt ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt; rein technisch bedingte Gestaltungen sind ausgeschlossen. Offen ist jedoch, wie genau die Originalität bei Gebrauchsgegenständen zu prüfen ist. Der BGH fragt den EuGH unter anderem:

    • In welchem Verhältnis stehen Designschutz und Urheberrechtsschutz zueinander?
    • Welche Kriterien sind für die Originalität maßgeblich – und kommt es auf die Sicht des Gestalters zum Zeitpunkt der Schöpfung an?
    • Dürfen spätere Umstände wie die Ausstellung in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen berücksichtigt werden?

    Bedeutung für Design-, Möbel- und Modebranche

    Das Urheberrecht ist für Designer und Hersteller attraktiv, weil es ohne Eintragung entsteht und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt – deutlich länger als der eingetragene Designschutz mit maximal 25 Jahren. Für Designklassiker kann es daher den einzigen langfristigen Schutz gegen Nachbauten bieten. Umgekehrt brauchen Händler, Ersatzteilanbieter und Hersteller kompatibler Produkte Klarheit, wann sie in fremde Rechte eingreifen. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage für beide Seiten mit Unsicherheiten behaftet.

    Handlungsempfehlungen

    • Designer und Hersteller sollten den Entstehungsprozess (Skizzen, Varianten, Gestaltungsentscheidungen) dokumentieren – er ist für den Nachweis freier kreativer Entscheidungen zentral.
    • Nicht allein auf das Urheberrecht vertrauen: Design- und Markenanmeldungen sowie wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz ergänzen den Schutz.
    • Anbieter kompatibler Produkte sollten technische Notwendigkeit und eigene Gestaltung sauber trennen.

    Mehr dazu auf unserer Branchenseite Design und Mode und unter Grundlagen des Urheberrechts. Zur Designanmeldung verweisen wir auf designeroberer.de.


    Sie möchten Ihre Entwürfe schützen oder werden wegen eines Nachbaus in Anspruch genommen? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    Mit Urteil vom 23. November 2023 (C-260/22, Seven.One Entertainment Group ./. Corint Media) hat der EuGH eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts infrage gestellt: den Ausschluss von Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich für Privatkopien. Die Entscheidung betrifft die Verteilung erheblicher Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe und hat Folgen für Fernseh- und Radiosender, Verwertungsgesellschaften und den Gesetzgeber.

    Sachverhalt

    Die Privatkopie ist nach § 53 UrhG zulässig. Als Ausgleich erhalten Rechteinhaber eine Vergütung, die über Abgaben auf Geräte und Speichermedien finanziert und von Verwertungsgesellschaften verteilt wird. Sendeunternehmen sind nach deutschem Recht (§ 87 Abs. 4 UrhG) von diesem Vergütungsanspruch ausgenommen, obwohl ihnen ein eigenes Vervielfältigungsrecht an ihren Funksendungen zusteht. Die Verwertungsgesellschaft Corint Media nimmt Rechte privater Sender wahr. Zwischen ihr und dem Sendeunternehmen Seven.One entstand Streit darüber, ob Corint Media insoweit überhaupt Ansprüche wahrnehmen kann. Das Landgericht Erfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob der Ausschluss mit der InfoSoc-Richtlinie vereinbar ist.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt fest: Art. 5 Abs. 2 lit. b der InfoSoc-Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die Sendeunternehmen, denen ein Vervielfältigungsrecht zusteht, pauschal vom gerechten Ausgleich ausschließt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Nachteil, der diesen Rechteinhabern durch Privatkopien entsteht, geringfügig ist. Das Gericht stützt sich dabei auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechtecharta: Die Mitgliedstaaten dürfen vergleichbare Gruppen von Rechteinhabern nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

    Ob der Nachteil der Sendeunternehmen tatsächlich nur geringfügig ist, hat das Landgericht Erfurt zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die ausgeschlossene Gruppe im Vergleich zu anderen Inhabern eines Vervielfältigungsrechts nur minimal betroffen ist und ob sich alle Sendeunternehmen in einer vergleichbaren Lage befinden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Fernseh- und Radiosender öffnet das Urteil die Tür zu einer Beteiligung an den Privatkopieeinnahmen. Für andere Rechteinhaber – Urheber, ausführende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller – kann das bedeuten, dass sich der zu verteilende Kuchen anders aufteilt. Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Verteilungspläne gegebenenfalls anpassen, und der deutsche Gesetzgeber wird § 87 Abs. 4 UrhG überprüfen müssen, sofern die Gerichte keinen nur geringfügigen Nachteil feststellen. Das Urteil zeigt zugleich die wachsende Bedeutung der Grundrechtecharta im Urheberrecht.

    Handlungsempfehlungen

    • Sendeunternehmen sollten prüfen, welche Verwertungsgesellschaft ihre Rechte wahrnimmt und ob Wahrnehmungsverträge Privatkopieansprüche umfassen.
    • Daten zum Umfang privater Aufzeichnungen sammeln – sie sind für die Frage des „geringfügigen Nachteils“ entscheidend.
    • Urheber und Produzenten sollten die weitere Entwicklung der Verteilungspläne beobachten.

    Mehr zu Leistungsschutzrechten von Sendern und Produzenten auf unserer Seite Leistungsschutzrecht und unter Rundfunk und Streaming.


    Fragen zu Vergütungsansprüchen, Verwertungsgesellschaften oder Leistungsschutzrechten? Wir beraten Sender, Produzenten und Kreative – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Der wohl längste Urheberrechtsstreit Deutschlands geht in eine neue Runde: Mit Beschluss vom 14. September 2023 (I ZR 74/22) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren „Metall auf Metall“ erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Begriff des Pastiches vorgelegt. Die Antwort wird weit über die Musikbranche hinaus Bedeutung haben – für Remix, Mashup, Meme und Fan-Art ebenso wie für Sampling.

    Sachverhalt

    Moses Pelham verwendete 1997 eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in fortlaufender Wiederholung für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Die Kraftwerk-Gründer klagten 1999 als Tonträgerhersteller. Seitdem haben sich zahlreiche Instanzen mit dem Fall befasst, darunter mehrfach der BGH, das Bundesverfassungsgericht und 2019 bereits einmal der EuGH (C-476/17, Pelham I).

    Rechtlich ist der Fall in Zeitabschnitte zu teilen: Bis Ende 2002 galt allein nationales Recht, danach die InfoSoc-Richtlinie. Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche. Weil „Nur mir“ weiterhin verwertet wird, ging es im aktuellen Revisionsverfahren um die Zeit ab diesem Datum. Das OLG Hamburg hatte das Sampling als Pastiche für zulässig gehalten.

    Die Vorlagefragen

    Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Seine Auslegung obliegt daher dem EuGH. Der BGH möchte im Kern wissen:

    • Ist die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, oder setzt sie einschränkende Kriterien voraus – etwa Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
    • Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches eine Absicht des Nutzers, oder genügt es, dass der Pastiche-Charakter für den Betrachter erkennbar ist?

    Bedeutung für Musik, Kunst und Social Media

    Die Vorlage betrifft eine zentrale offene Frage der Reform 2021. Ein weit verstandener Pastiche-Begriff würde vielen Formen der digitalen Alltagskreativität Rechtssicherheit geben – von Samples in Hip-Hop und elektronischer Musik über Memes bis zu Fan-Fiction. Ein enges Verständnis würde Rechteinhabern, insbesondere Labels und Musikverlagen, größeren Lizenzspielraum belassen. Bis zur Entscheidung bleibt die Rechtslage für Produzenten, Agenturen und Creator unsicher. Zu beachten ist außerdem: Über das UrhDaG schulden Plattformen für Pastiche-Nutzungen eine angemessene Vergütung an die Urheber.

    Handlungsempfehlungen

    • Produzenten sollten Samples weiterhin grundsätzlich lizenzieren (Sample Clearance), solange die Reichweite der Schranke offen ist.
    • Wer sich auf § 51a UrhG berufen will, sollte die eigene künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original dokumentieren können.
    • Rechteinhaber sollten anhängige Streitigkeiten mit Blick auf die EuGH-Entscheidung strategisch bewerten, etwa durch Vergleichs- oder Ruhensvereinbarungen.
    • Lizenzverträge sollten ausdrückliche Regelungen zu Bearbeitungen, Remixes und Samples enthalten.

    Ausführliches zum Thema finden Sie unter Musikrecht und auf unserer Branchenseite Musik.


    Sie produzieren mit Samples oder möchten Ihren Katalog schützen? Wir beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage – Telefon 0511.35 73 56-0.