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Verlagsrecht

Verlagsrecht beim Fachanwalt für Urheberrecht: Die Urheberrechtler beraten Autorinnen und Autoren, Übersetzer, Illustratoren, Herausgeber, Buch-, Zeitschriften- und Musikverlage sowie Agenturen – bei Vertragsverhandlungen, Lizenzen und Streitigkeiten, bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Leipzig, Frankfurt, München, Stuttgart und weiteren Standorten aus sowie international (publishing law, foreign rights).

Hohes Bücherregal mit Holzleiter – Verlagsrecht und Urheberrecht
Foto: Taylor / Unsplash

Was ist ein Verlagsvertrag?

Durch den Verlagsvertrag überlässt der Verfasser dem Verleger ein Werk der Literatur oder Tonkunst zur Vervielfältigung und Verbreitung für dessen Rechnung; der Verleger verpflichtet sich im Gegenzug, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Diese Auswertungspflicht unterscheidet den Verlagsvertrag von einem bloßen Lizenzvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung – das Verlagsrecht im engeren Sinne (§ 8 VerlG).

Rechtsgrundlagen

  • Verlagsgesetz (VerlG) von 1901: weitgehend dispositives Recht – u. a. Auflagenhöhe (§ 5), Enthaltungspflicht des Verfassers (§ 2), Ablieferung (§§ 10 ff.), Honorar (§§ 22 ff.), Rücktritt (§§ 30 ff.). Siehe Verlagsgesetz.
  • UrhG: Nutzungsrechte (§§ 31 ff.), Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5), unbekannte Nutzungsarten (§ 31a), angemessene Vergütung (§§ 32, 32a), gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36), Auskunft (§§ 32d, 32e), Rückrufsrechte wegen Nichtausübung (§ 41) und gewandelter Überzeugung (§ 42), Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei Pauschalvergütung (§ 40a).
  • § 63a UrhG: Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (Verlegerbeteiligung).
  • Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) und Titelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) am Rande.

Was im Verlagsvertrag geregelt werden sollte

Die Parteien können ihr Verhältnis weitgehend frei gestalten; viele Verträge orientieren sich am Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen, den der Verband deutscher Schriftsteller (VS in ver.di) und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels vereinbart haben. Kernpunkte sind:

  • Hauptrechte (Print, E-Book) und Nebenrechte (Hörbuch, Taschenbuch-, Buchclub-, Übersetzungs-, Verfilmungs-, Bühnen-, Merchandisingrechte)
  • Honorar: Absatzhonorar (Prozent vom Nettoladenpreis bzw. Nettoerlös), Vorschuss/Garantiehonorar, Beteiligung an Nebenrechtserlösen
  • Abrechnung, Buchprüfung, Freiexemplare
  • Erscheinungstermin, Ausstattung, Lektorat und Titelwahl
  • Lieferbarkeit, Verramschung, Makulierung und Rückfall der Rechte
  • Optionen auf Folgewerke, Wettbewerbsverbote, Nutzung für KI-Training

Weitere Vertragstypen, die wir gestalten und prüfen: Übersetzerverträge, Illustrationsverträge, Herausgeberverträge, Lizenzverträge mit ausländischen Verlagen, Agenturverträge, Musikverlags-, Editions- und Administrationsverträge. Siehe auch Verlagsvertrag, Verlagsvertragsmuster und Autorenvertrag.

Typische Mandate

  • Prüfung und Verhandlung von Verlagsangeboten für Autoren
  • Vertragsmuster und AGB-Kontrolle für Verlage
  • Rechterückruf vergriffener Titel, Neuauflage bei einem anderen Verlag oder im Selfpublishing
  • Honorar- und Nachvergütungsstreitigkeiten, Abrechnungsprüfung
  • Plagiatsvorwürfe, Ghostwriting und Miturheberschaft
  • Vorgehen gegen E-Book-Piraterie und Schattenbibliotheken

Verwertungsgesellschaften

Für Text-Urheber und Verlage ist die VG Wort zentral: Sie verteilt u. a. Erträge aus Bibliothekstantieme, Kopier- und Geräteabgaben sowie die Ausschüttungen für Online-Texte (METIS). Illustratoren und Fotografen sind bei der VG Bild-Kunst organisiert. Musikverlage arbeiten mit der GEMA, Notenverlage zusätzlich mit der VG Musikedition (u. a. Fotokopien von Noten, wissenschaftliche Ausgaben). Seit § 63a UrhG und § 27b VGG können Verlage wieder an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden, sofern die Verteilungspläne dies vorsehen.

Rechtsprechung kurz

  • EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – C-572/13 (Hewlett-Packard/Reprobel): Gesetzliche Vergütungen stehen grundsätzlich den Urhebern zu; eine pauschale Verlegerbeteiligung ohne Grundlage ist unionsrechtswidrig.
  • BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 198/13 (Verlegeranteil): Die VG Wort durfte Verlage nicht pauschal an den Ausschüttungen beteiligen – Anlass für die Neuregelung in § 63a UrhG und § 27b VGG.
  • BGH, Urt. v. 07.10.2009 – I ZR 38/07 (Talking to Addison): Maßstäbe für die angemessene Vergütung literarischer Übersetzer nach § 32 UrhG.

Unsere Leistungen im Verlagsrecht

  • Vertragsgestaltung, -prüfung und Verhandlungsführung – für Urheber gegenüber Verlagen ebenso wie für Verlage gegenüber Urhebern
  • Rechtemanagement, Lizenzvergabe ins Ausland (foreign rights) mit unserem internationalen Netzwerk
  • Durchsetzung von Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz – gerichtlich, schiedsgerichtlich und im Eilverfahren
  • Beratung zu VG-Wort-Meldungen und Verteilungsfragen

Rechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung

Bevor ein Buch, eine Biografie oder ein Sachtitel in Druck geht, lohnt sich eine Durchsicht auf urheberrechtliche Risiken: Sind Zitate durch § 51 UrhG gedeckt und korrekt belegt? Sind Abbildungen, Karten, Songtexte und Fotos lizenziert? Werden fremde Werke so eng aufgegriffen, dass eine Bearbeitung vorliegt (§ 23 UrhG)? Sind Bildnisse erkennbarer Personen durch Einwilligung oder § 23 KUG gedeckt? Wir prüfen Manuskripte im Auftrag von Verlagen und Autoren und schlagen Änderungen oder Lizenzlösungen vor. Bei konkreten Plagiatsvorwürfen siehe Plagiat und Werkvergleich.

Weiterführend: Branche Verlage & Presse, Medienrecht, Urheber-FAQ.

FAQ Verlagsrecht

Muss ein Verlag mein Buch tatsächlich veröffentlichen?

Beim Verlagsvertrag ja – die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht ist sein Wesensmerkmal. Kommt der Verlag ihr nicht nach, können Sie nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 32 VerlG) oder die Rechte wegen Nichtausübung zurückrufen (§ 41 UrhG).

Mein Buch ist vergriffen – bekomme ich die Rechte zurück?

Ist die Auflage vergriffen und veranstaltet der Verlag trotz Aufforderung keine Neuauflage, können Sie vom Vertrag zurücktreten (§ 17 VerlG). Viele Verträge enthalten zudem eigene Rückfallklauseln, z. B. bei fehlender Lieferbarkeit.

Welches Honorar ist angemessen?

Das hängt von Genre, Ausgabeart und Branchenübung ab. Orientierung geben gemeinsame Vergütungsregeln (z. B. für belletristische Autoren und für Übersetzer) sowie die Rechtsprechung zu § 32 UrhG.

Sind E-Book- und Hörbuchrechte automatisch mit vergeben?

Nein. Nach der Zweckübertragungslehre umfasst ein Vertrag nur die Rechte, die ausdrücklich genannt oder für den Vertragszweck erforderlich sind. E-Book-, Hörbuch- und Online-Rechte sollten daher einzeln geregelt und vergütet werden.

Darf mein Verlag meine Texte für KI-Training lizenzieren?

Nur, wenn der Vertrag ihm dieses Recht einräumt. Bei älteren Verträgen ist das häufig nicht der Fall. Wir prüfen bestehende Verträge und formulieren zeitgemäße Klauseln.


Sie haben ein Verlagsangebot erhalten oder Streit mit Ihrem Verlag? Wir prüfen Ihren Vertrag und vertreten Ihre Interessen. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.