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Bildnis- und Persönlichkeitsrechte international

Ein Foto, ein Werbespot oder eine Dokumentation zeigt fast immer Menschen. Neben dem Urheberrecht an Bild oder Film ist deshalb das Recht der abgebildeten Personen zu klären – und dieses Recht ist international noch weniger harmonisiert als das Urheberrecht. Was in Deutschland mit einer Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz erledigt ist, kann in Frankreich, den Niederlanden oder den USA anders zu beurteilen sein. Wir beraten Fotografen, Agenturen, Produktionen, Verlage, Marken, Models und Schauspieler bei internationalen Kampagnen und Produktionen.

Silhouette einer Person mit Kamera im Gegenlicht – Bildnis- und Persönlichkeitsrechte international
Foto: Kyle Loftus / Unsplash

Deutschland: Recht am eigenen Bild nach dem KUG

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen nach § 23 KUG betreffen u. a. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk, Versammlungen und höheren Interessen der Kunst – jeweils unter Abwägung mit berechtigten Interessen des Abgebildeten. Für Werbung greifen die Ausnahmen kaum. Neben dem KUG schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Name, Stimme und andere Merkmale; seine vermögensrechtlichen Bestandteile sind nach der Rechtsprechung vererblich. Mehr dazu auf unseren Seiten Kunsturhebergesetz und zur Entscheidung Marlene Dietrich. Werden Fotos von Personen erstellt, ist zusätzlich die DSGVO zu beachten.

USA: Right of Publicity

In den USA gibt es kein bundesweites Bildnisrecht. Der Schutz vor kommerzieller Verwertung von Name, Bild, Stimme oder anderen Identitätsmerkmalen (right of publicity) ergibt sich aus dem Recht der einzelnen Bundesstaaten – teils aus Gesetzen, teils aus Richterrecht. Bekannte Beispiele sind die Regelungen in New York (Civil Rights Law §§ 50, 51) und Kalifornien (Civil Code § 3344). Umfang, Dauer und Vererblichkeit unterscheiden sich von Staat zu Staat erheblich. Die Meinungs- und Pressefreiheit (First Amendment) begrenzt den Schutz bei redaktionellen, künstlerischen und satirischen Nutzungen stärker als in Europa. Zunehmend regeln einzelne Staaten auch digitale Nachbildungen von Stimme und Aussehen durch KI.

Frankreich: droit à l’image

Das französische Bildnisrecht wird aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 9 Code civil abgeleitet. Es gilt als streng: Jede Person kann sich grundsätzlich gegen die Veröffentlichung ihres Bildes ohne Zustimmung wehren. Ausnahmen bestehen insbesondere für aktuelle Berichterstattung und Informationen von allgemeinem Interesse. Einwilligungen werden eng ausgelegt; sie sollten Zweck, Medien, Dauer und Gebiet konkret benennen – ähnlich wie bei der urheberrechtlichen cession (siehe Urheberrecht Frankreich).

Niederlande: portretrecht

Bemerkenswert ist, dass das niederländische Bildnisrecht in der Auteurswet selbst geregelt ist (Art. 19 ff. Auteurswet). Bei Auftragsporträts ist die Veröffentlichung grundsätzlich an die Zustimmung des Porträtierten gebunden. Bei Bildern, die nicht im Auftrag entstanden sind, kann der Abgebildete widersprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat – etwa Privatsphäre oder, bei bekannten Personen, ein kommerzielles Verwertungsinteresse. Die Abwägung ist stark einzelfallbezogen (siehe Niederlande und Benelux).

Welches Recht gilt?

Anders als bei Urheberrechtsverletzungen (Art. 8 Rom II) ist das Recht für Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte von der Rom II-Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Es gelten die nationalen Kollisionsregeln, in Deutschland Art. 40 ff. EGBGB. Bei Online-Veröffentlichungen kann der Betroffene nach der Rechtsprechung des EuGH zudem am Mittelpunkt seiner Interessen den gesamten Schaden einklagen. Für internationale Kampagnen heißt das: Eine Einwilligung sollte so gestaltet werden, dass sie in allen Veröffentlichungsländern trägt (siehe Kollisionsrecht).

Model Releases für internationale Nutzung

Ein tragfähiges Model Release für internationale Produktionen sollte mindestens regeln:

  • konkrete Nutzungszwecke (redaktionell, Werbung, Social Media, Packaging)
  • Medien, Gebiete und Dauer der Nutzung
  • Bearbeitungen, Retuschen, Composings und KI-gestützte Veränderungen
  • Vergütung und ggf. Buy-out
  • Widerrufbarkeit und Folgen eines Widerrufs
  • datenschutzrechtliche Informationen und Rechtsgrundlage
  • Rechtswahl und Sprache; bei Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten

Einen Ausgangspunkt bietet unser Muster Einwilligung zur Fotoveröffentlichung. Für Fotografen siehe auch Fotorecht und unsere Schwesterseite fotorechtler.de.

Häufige Fragen

Gilt ein deutsches Model Release auch in den USA?

Es kann auch dort wirken, wenn es die Nutzung klar umfasst. Wegen der unterschiedlichen Rechte der Bundesstaaten empfehlen wir für US-Kampagnen eine zweisprachige, weit, aber konkret gefasste Einwilligung.

Darf ich Fotos von Passanten im Ausland veröffentlichen?

Das hängt vom Land und vom Zweck ab. Für künstlerische oder redaktionelle Nutzung bestehen oft Spielräume, für Werbung praktisch nie. Frankreich gilt als besonders streng.

Ist eine KI-generierte Nachbildung einer realen Person zulässig?

In der Regel nur mit Einwilligung, wenn die Person erkennbar ist. Zusätzlich bestehen Kennzeichnungspflichten nach der KI-Verordnung für Deepfakes. Mehr unter KI und Urheberrecht.


Internationale Kampagne oder Produktion geplant? Wir prüfen Einwilligungen und Bildrechte für alle Veröffentlichungsländer. Telefon 0511.35 73 56-0.