Kunsturhebergesetz (KUG) – das Recht am eigenen Bild, erläutert von Ihrem Anwalt für Urheber- und Medienrecht. Das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ vom 9. Januar 1907 (abgekürzt KUG oder KunstUrhG) ist heute nur noch in einem kleinen, aber praktisch enorm wichtigen Teil in Kraft: den Vorschriften zum Schutz von Bildnissen. Die urheberrechtlichen Teile wurden mit Inkrafttreten des UrhG zum 1. Januar 1966 aufgehoben (§ 141 Nr. 5 UrhG). Fotografen, Filmproduktionen, Verlage, Agenturen, Influencer und Unternehmen begegnen dem KUG täglich.
Die geltenden Vorschriften im Überblick
| Vorschrift | Inhalt |
|---|---|
| §§ 1–21 | aufgehoben (seit 1966 im UrhG geregelt) |
| § 22 | Grundsatz: Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen nur mit Einwilligung |
| § 23 | Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis und Grenze durch berechtigte Interessen |
| § 24 | Ausnahmen für Zwecke der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit |
| §§ 33, 37, 38, 42 ff. | Strafvorschrift, Vernichtungs- und Herausgabeansprüche, Verfahren (teilweise geändert/aufgehoben) |
§ 22 KUG – Einwilligung als Grundsatz
Bildnisse – also Darstellungen, auf denen eine Person erkennbar ist, ob als Foto, Film, Zeichnung, Doppelgänger oder digital erzeugtes Abbild – dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Herstellen eines Fotos regelt § 22 KUG nicht; insoweit greifen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und gegebenenfalls Datenschutz- oder Strafrecht (§ 201a StGB). Erkennbarkeit kann sich auch aus Begleitumständen ergeben, etwa Bildunterschrift, Kontext oder markante Merkmale.
- Entlohnung: Hat sich der Abgebildete gegen Bezahlung abbilden lassen (etwa als Model), gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt – allerdings nur für den vereinbarten Zweck.
- Postmortaler Schutz: Bis zehn Jahre nach dem Tod bedarf es der Einwilligung der Angehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner und Kinder, ersatzweise Eltern). Daneben können vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auf die Erben übergehen – vgl. unsere Fallseite Marlene Dietrich.
- Reichweite der Einwilligung: Sie ist auslegungsbedürftig und auf den erkennbaren Zweck beschränkt. Wer für einen Katalog fotografiert wurde, hat damit nicht ohne Weiteres in Plakatwerbung eingewilligt. Klare Model-Releases (Model Release Agreement) sind daher unverzichtbar.
§ 23 KUG – Ausnahmen
Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – nach dem abgestuften Schutzkonzept der Rechtsprechung (BGH, BVerfG, EGMR) ist eine Abwägung zwischen Informationsinteresse und Privatsphäre erforderlich; maßgeblich ist der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse.
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben – gezeigt werden muss das Geschehen, nicht der Einzelne.
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Nach § 23 Abs. 2 KUG gelten die Ausnahmen nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – etwa bei Aufnahmen aus dem Privatbereich, ehrverletzenden Kontexten oder kommerzieller Werbung mit dem Bild einer prominenten Person, ohne dass ein Informationswert besteht.
Verhältnis zur DSGVO
Personenfotos sind personenbezogene Daten. Für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke bleibt das KUG über die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO und das Medienprivileg der Landespresse- und Mediengesetze maßgeblich. Für Unternehmenskommunikation, Mitarbeiterfotos oder Werbung ist zusätzlich die DSGVO zu beachten (Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, Informationspflichten, Widerruf). Wie weit das KUG außerhalb des Medienbereichs neben der DSGVO anwendbar bleibt, ist nicht abschließend geklärt.
Rechtsfolgen von Verstößen
- Unterlassung und Beseitigung (§§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. §§ 22, 23 KUG), regelmäßig per Abmahnung oder einstweiliger Verfügung.
- Bei kommerzieller Nutzung: Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr (Bereicherungsrecht, § 812 BGB) bzw. Schadensersatz.
- Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Geldentschädigung.
- Strafbarkeit nach § 33 KUG (Antragsdelikt) und Vernichtungsansprüche (§ 37 KUG).
Bildnisse in Werbung, Merchandising und Sport
Die Ausnahmen des § 23 KUG sind auf Information zugeschnitten. Wer Bildnisse bekannter Personen – Musiker, Schauspieler, Sportler – für Werbung, Sponsoring, Sammelbilder oder Fanartikel nutzt, verfolgt regelmäßig kommerzielle Zwecke und braucht daher eine Einwilligung bzw. eine vertragliche Rechteeinräumung. Ausführlich: Merchandising und Figurenschutz und Urheberrecht im Sport.
Deepfakes und KI-generierte Abbilder
Auch synthetisch erzeugte Darstellungen einer realen, erkennbaren Person sind Bildnisse im Sinne des KUG. Zusätzlich verpflichtet die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 Betreiber, Deepfakes offenzulegen (Art. 50). Für Werbeagenturen und Plattformen ergeben sich daraus neue Prüfpflichten. Mehr unter KI und Urheberrecht.
Weiterführend: Bildrecht, Fotorecht, Muster Fotoveröffentlichung. Für Fotografen: fotorechtler.de.
Häufige Fragen
Kann eine Einwilligung widerrufen werden?
Nach KUG nur bei wichtigem Grund, etwa einer grundlegend geänderten Überzeugung; eine Entschädigung kann geschuldet sein. Soweit die DSGVO anwendbar ist, ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich frei widerruflich – vertragliche Gestaltungen sollten das berücksichtigen.
Darf ich Fotos von Mitarbeitenden auf der Website zeigen?
Nur mit wirksamer, möglichst schriftlicher Einwilligung, die Zweck und Dauer benennt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist die weitere Nutzung gesondert zu prüfen.
Ihr Bild wurde ohne Erlaubnis veröffentlicht – oder Sie wollen eine Kampagne absichern? Wir prüfen Einwilligungen, gestalten Model-Releases und setzen Ansprüche zeitnah durch. Telefon 0511.35 73 56-0.