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Urheberrecht für Verlage und Presse

Anwalt für Urheberrecht für Verlage und Presse: Buch-, Fach-, Zeitschriften- und Zeitungsverlage sowie Online-Redaktionen arbeiten täglich mit fremden Werken: Manuskripten, Artikeln, Fotos, Illustrationen, Übersetzungen. Gleichzeitig müssen sie ihre eigenen Inhalte gegen Übernahme durch Aggregatoren, Plattformen und KI-Systeme schützen. Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren, Übersetzer, Journalisten und Redaktionen bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main und weiteren Standorten aus.

Stapel gedruckter Zeitungen – Verlage, Presse und Urheberrecht
Foto: Tim Mossholder / Unsplash

Typische Rechtsfragen in Verlagen und Redaktionen

  • Welche Rechte räumt ein Autor mit dem Verlagsvertrag ein – auch für E-Book, Hörbuch, Lizenzausgaben und Verfilmung?
  • Wie weit reichen die Rechte an Beiträgen freier Journalisten (§ 38 UrhG), und welche Vergütung ist angemessen (§ 32 UrhG, Gemeinsame Vergütungsregeln)?
  • Wann sind Zitate (§ 51 UrhG), Pressespiegel oder Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) zulässig?
  • Wie setzen Presseverlage ihr Leistungsschutzrecht nach §§ 87f ff. UrhG gegenüber Suchmaschinen und Plattformen durch?
  • Wie lassen sich Inhalte gegen KI-Training schützen (maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG)?

Akteure und Schutzrechte

Autoren, Übersetzer, Journalisten, Illustratoren und Fotografen sind Urheber ihrer Werke. Verlage erwerben ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte nach dem Urhebergesetz und dem Verlagsgesetz. Presseverleger haben seit der Umsetzung der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 ein eigenes Leistungsschutzrecht an Presseveröffentlichungen (§ 87f UrhG), an dessen Erlösen die Urheber nach § 87k UrhG angemessen zu beteiligen sind. Zu den Grundlagen: Verlagsrecht und Leistungsschutzrecht.

Relevante Verträge

  • Verlagsvertrag und Autorenvertrag (Belletristik, Sachbuch, Fachbuch)
  • Übersetzervertrag und Herausgebervertrag
  • Rahmenverträge mit freien Journalisten und Fotografen
  • Lizenzverträge (Taschenbuch, Ausland, Hörbuch, Merchandising, Verfilmung)
  • Content-Syndication und Lizenzvereinbarungen mit Plattformen und KI-Anbietern

Muster und Erläuterungen: Verlagsvertrag (Muster), Autorenvertrag, Fotoveröffentlichung sowie Verlagsvertrag im Urhebervertragsrecht.

Verwertungsgesellschaften

Die VG Wort nimmt gesetzliche Vergütungsansprüche von Autoren, Übersetzern und Verlagen wahr (u. a. Privatkopie, Bibliothekstantieme, METIS für Online-Texte) und verwaltet inzwischen auch Rechte aus dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht. Für Bildbeiträge ist die VG Bild-Kunst zuständig. Wir beraten zu Wahrnehmungsverträgen, Meldungen und zur Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen Vergütungen nach § 63a UrhG und § 27 VGG.

Typische Streitfälle

Verlage und Redaktionen sehen sich häufig mit Abmahnungen wegen ungeklärter Fotos, Karten oder Zitate konfrontiert. Umgekehrt werden Artikel und Bücher kopiert, als Raubdruck oder Schattenbibliothek verbreitet oder von KI-Diensten wiedergegeben. Autoren streiten mit Verlagen über Honorarabrechnungen, Rückruf wegen Nicht-Ausübung (§ 41 UrhG), vergriffene Werke und neue Nutzungsarten. Wir übernehmen die Abmahnung und Abwehr, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen nach Lizenzanalogie.

Unsere Tätigkeiten

  • Entwicklung und Prüfung von Vertragsmustern für Verlage und Redaktionen
  • Vertretung von Autoren und Übersetzern bei Vertragsverhandlungen und Vergütungsansprüchen
  • Rechteklärung für Bild, Text und Zitat vor Veröffentlichung
  • Durchsetzung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts und Verfolgung von Content-Diebstahl
  • Beratung zu KI-Opt-out, Lizenzmodellen für KI-Training und Einsatz von KI in Redaktionen

Ausgewählte Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 198/13 (Verlegeranteil): Die pauschale Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der VG Wort war nach damaliger Rechtslage unzulässig. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit § 63a UrhG und § 27 VGG.
  • EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C-299/17 (VG Media/Google): Das erste deutsche Presseverleger-Leistungsschutzrecht war mangels Notifizierung an die EU-Kommission nicht anwendbar. Die heutigen §§ 87f ff. UrhG beruhen deshalb auf Art. 15 DSM-RL.

Inhalte an Portale, Apps und KI-Anbieter lizenzieren

Viele Verlage erzielen zusätzliche Erlöse, indem sie Artikel, Fotos, Grafiken und Datenbestände an Nachrichtenaggregatoren, Fachportale, App-Anbieter oder KI-Unternehmen lizenzieren. Voraussetzung ist, dass die Verträge mit Autoren und Fotografen eine solche Weitergabe abdecken. Wie Syndication- und Content-Lizenzverträge aufgebaut sein sollten, zeigen wir unter Content-Lizenzierung.

Internationaler Bezug

Lizenzen für Übersetzungen und Auslandsausgaben (Foreign Rights) werden auf Messen wie Frankfurt oder London gehandelt. Wir prüfen Options- und Lizenzverträge mit ausländischen Verlagen und Agenturen, achten auf Rechtswahl und Gerichtsstand und beraten zur Durchsetzung gegen ausländische Plattformen. Beratung ist auf Englisch (copylawyers.com), Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Japanisch und Koreanisch möglich.

FAQ Verlage und Urheberrecht

Darf ein Verlag einen Zeitungsartikel eines freien Journalisten weiterverwerten?

Das hängt vom Vertrag ab. Fehlt eine Vereinbarung, erwirbt der Verleger bei Beiträgen für Zeitungen im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht (§ 38 Abs. 3 UrhG). Weitere Nutzungen etwa online oder in Datenbanken müssen ausdrücklich geregelt sein.

Wann darf ich als Autor meine Rechte zurückrufen?

Wird ein ausschließliches Recht nicht oder nur unzureichend ausgeübt, kann der Urheber es nach § 41 UrhG nach Fristablauf und Nachfristsetzung zurückrufen. Bei pauschaler Vergütung besteht zudem nach zehn Jahren ein Recht zur anderweitigen Verwertung (§ 40a UrhG).

Wie schützen Verlage ihre Texte vor KI-Training?

Für kommerzielles Text- und Data-Mining kann ein Nutzungsvorbehalt erklärt werden, der bei online zugänglichen Werken maschinenlesbar sein muss (§ 44b Abs. 3 UrhG). Ob ein Vorbehalt nur in AGB oder Impressum genügt, ist umstritten. Wir empfehlen technische und vertragliche Maßnahmen zu kombinieren.


Sie benötigen einen Verlagsvertrag oder wollen Inhalte schützen? Sprechen Sie uns an – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.