Der Autorenvertrag regelt, zu welchen Bedingungen ein Autor Texte für einen Auftraggeber schreibt und welche Rechte daran übergehen. Als Anwalt für Urheberrecht erleben wir häufig, dass gerade bei Auftragstexten – Fachartikel, Corporate Publishing, Ghostwriting, Webtexte – überhaupt kein schriftlicher Vertrag existiert. Das führt später zu Streit über Zweitverwertung, Namensnennung und Honorar.
Einsatzbereich und Abgrenzung
Unser Muster ist für Texte gedacht, die ein Auftraggeber bestellt: Beiträge für Sammelwerke, Fachzeitschriften und Online-Portale, Unternehmenstexte, Reden, Biografien im Ghostwriting oder Texte für Lehrmaterialien. Für die Veröffentlichung eines eigenen Buchs mit Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Verlags ist der Verlagsvertrag das passende Instrument; für Film- und Serienstoffe der Drehbuchvertrag. Auf der alten Website war unter „Autorenvertrag“ nur ein Rubrum hinterlegt – die folgende Darstellung ist neu erstellt.
Rechtlich handelt es sich meist um einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit urheberrechtlicher Lizenzkomponente. Bei Beiträgen zu periodischen Sammlungen (Zeitung, Zeitschrift) gelten zusätzlich die Auslegungsregeln des § 38 UrhG: Im Zweifel erwirbt der Verleger nur ein einfaches bzw. zeitlich begrenzt ausschließliches Recht, und der Autor darf den Beitrag nach Ablauf bestimmter Fristen anderweitig verwerten.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Leistung | Thema, Umfang (Zeichen/Wörter), Stil, Abgabetermin, Anzahl der Korrekturschleifen, Rechercheaufwand. |
| Rechteeinräumung | Einfach oder ausschließlich (§ 31 Abs. 2, 3 UrhG)? Bei Ghostwriting regelmäßig ausschließlich, bei Fachbeiträgen oft einfach mit Zweitverwertungsrecht des Autors. |
| Nutzungsarten | Print, Online, E-Book, Newsletter, Social Media, Übersetzung, Audio, Datenbanken. Seit 2021 auch: Nutzung als Trainingsdaten für KI – ausdrücklich erlauben oder ausschließen (Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG beachten). |
| Bearbeitung | Kürzungen und redaktionelle Änderungen erlauben, sinnentstellende Änderungen ausschließen (§§ 14, 39 UrhG). |
| Territorium | Bei Online-Veröffentlichung faktisch weltweit; für Übersetzungen Sprachgebiete festlegen. |
| Dauer | Zeitlich unbegrenzt oder befristet; Rückfall bei Nichtveröffentlichung (§ 41 UrhG). |
| Vergütung | Pauschalhonorar, Zeilenhonorar oder Beteiligung. Angemessenheit nach § 32 UrhG; gemeinsame Vergütungsregeln (z. B. für freie Journalisten an Tageszeitungen) beachten. |
| Abrechnung | Fälligkeit (Abgabe oder Abnahme), Belegexemplare; bei Beteiligung jährliche Auskunft (§ 32d UrhG). |
| Namensnennung | Autorennennung (§ 13 UrhG) oder ausdrücklicher Verzicht beim Ghostwriting. Ein dauerhafter Verzicht ist nur eingeschränkt möglich; besser eine klare Nichtnennungsabrede für konkrete Nutzungen. |
| Gewährleistung/Freistellung | Originalität, keine Plagiate, Zitate korrekt nach § 51 UrhG, Offenlegung von KI-Hilfsmitteln; Freistellung von Ansprüchen Dritter. |
| Kündigung | Ausfallhonorar bei Nichtabnahme ohne Mangel; Verbleib der Rechte bei vorzeitiger Beendigung. |
| Rechtswahl/Gerichtsstand | Deutsches Recht; Gerichtsstand unter Kaufleuten; für Auftraggeber im Ausland ggf. Schiedsklausel. |
Typische Fehler
- „Alle Rechte“ für ein Mini-Honorar: Total-Buy-outs sind nicht per se unzulässig, lösen aber Ansprüche auf Vertragsanpassung (§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG) und weitere Beteiligung (§ 32a UrhG) aus, wenn das Honorar unangemessen ist.
- Keine Regel zur KI: Weder die Verwendung von KI beim Schreiben noch die Nutzung der Texte für KI-Training ist geregelt. Beides ist heute ein Standardpunkt.
- Ghostwriting ohne Nennungsabrede: Ohne klare Vereinbarung kann der Autor grundsätzlich auf Nennung bestehen.
- Unklare Abnahme: Ohne Abnahmekriterien bleibt offen, wann das Honorar fällig wird.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Zentral ist die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG): Was nicht ausdrücklich genannt ist, geht nur so weit über, wie der Vertragszweck es erfordert. Bei Pauschalvergütung und ausschließlicher Rechteeinräumung darf der Autor das Werk nach zehn Jahren anderweitig verwerten (§ 40a UrhG), sofern nichts Abweichendes zulässig vereinbart ist. Hintergründe unter Verlagsrecht und Vergütungsrecht.
Mustertext
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung.
Autorenvertrag zwischen [Name, Anschrift] („Autor“) und [Auftraggeber/Verlag] („Auftraggeber“)
§ 1 Auftrag. Der Autor verfasst einen Text zum Thema „[…]“ im Umfang von ca. […] Zeichen und liefert ihn bis [Datum] in elektronischer Form. Eine Überarbeitungsrunde ist im Honorar enthalten.
§ 2 Nutzungsrechte. (1) Der Autor räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung das [einfache/ausschließliche], räumlich unbeschränkte und [zeitlich unbeschränkte/bis zum … befristete] Recht ein, den Text in folgenden Nutzungsarten zu verwerten: [Print, Website, Newsletter, Social Media, E-Book, …]. (2) Der Auftraggeber darf den Text kürzen und redaktionell anpassen, soweit Aussage und Charakter erhalten bleiben. (3) Übersetzungen, Audiofassungen und die Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung des Autors. (4) Die Nutzung des Textes zum Training von KI-Systemen ist [ausgeschlossen/gestattet gegen gesonderte Vergütung].
§ 3 Honorar. Der Autor erhält ein Honorar von […] EUR zzgl. USt., fällig [14] Tage nach Abnahme. Der Text gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von [10] Tagen nach Lieferung begründete Änderungswünsche mitteilt. [Option: Zusätzlich erhält der Autor … % der Nettoerlöse aus …; der Auftraggeber erteilt jährlich Auskunft.]
§ 4 Namensnennung. Der Autor wird als Verfasser genannt. [Variante Ghostwriting: Der Autor ist damit einverstanden, dass der Text für die in § 2 genannten Nutzungen unter dem Namen des Auftraggebers veröffentlicht wird.]
§ 5 Zusicherungen. Der Autor versichert, dass der Text von ihm stammt, keine Rechte Dritter verletzt und Zitate als solche kenntlich gemacht sind. Den Einsatz generativer KI legt er auf Nachfrage offen. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherungen beruhen.
§ 6 Nichtveröffentlichung. Veröffentlicht der Auftraggeber den Text nicht binnen [12] Monaten nach Abnahme, darf der Autor ihn nach Mitteilung anderweitig verwerten; das Honorar bleibt geschuldet.
§ 7 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform.
Autorenvertrag prüfen lassen: Wir beraten Autoren, Journalisten, Verlage und Unternehmen bei Auftrags-, Beitrags- und Ghostwriting-Verträgen – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon 0511.35 73 56-0.