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Drehbuchvertrag – Muster und Checkliste

Der Drehbuchvertrag ist das Fundament jeder Film- und Serienproduktion: Ohne lückenlose Rechtekette (Chain of Title) gibt es keine Finanzierung, keine Förderung und keinen Weltvertrieb. Als Anwalt für Urheberrecht und Filmrecht beraten wir Drehbuchautoren wie Produzenten bei Stoffentwicklung, Option und Verfilmung.

Einsatzbereich

Drehbuchverträge regeln entweder den Erwerb eines bereits geschriebenen Buchs (Stoffrechtevertrag) oder die Beauftragung mit dessen Entwicklung in Stufen (Exposé, Treatment, Fassungen). Häufig geht eine Option voraus: Der Produzent sichert sich gegen eine Optionsgebühr für einen bestimmten Zeitraum das Recht, die Verfilmungsrechte zu einem vorab festgelegten Preis zu erwerben. Für Kino, TV-Movie, Serie und Streaming-Original unterscheiden sich die Vergütungsmodelle erheblich; bei Auftragsproduktionen für Sender und Plattformen bestehen gemeinsame Vergütungsregeln und Rahmenvereinbarungen, die zu beachten sind.

Kommentierte Checkliste

RegelungspunktKommentar
RechteeinräumungAusschließliches Verfilmungsrecht und Auswertungsrechte am Film. § 88 UrhG enthält eine weite Auslegungsregel zugunsten des Produzenten – eine ausdrückliche Liste ist trotzdem besser.
NutzungsartenKino, Free-/Pay-TV, SVOD, AVOD, TVOD, FAST, DVD/Blu-ray, Inflight, nicht-gewerbliche Vorführung, Ausschnitte für Werbung.
NebenrechteRemake, Sequel, Prequel, Spin-off, Serie, Bühne, Buch zum Film, Merchandising, Games. Wiederverfilmung ist nach § 88 Abs. 2 UrhG im Zweifel erst nach zehn Jahren frei – regeln!
TerritoriumWeltweit für internationale Koproduktionen; Synchron- und Untertitelrechte.
Dauer/RückfallOption (z. B. 18 Monate plus Verlängerung); Rückfall, wenn Drehbeginn nicht binnen X Jahren erfolgt (sog. Turnaround/Reversion), ergänzend § 41 UrhG.
Vergütung/BeteiligungStufenhonorar je Fassung, Verfilmungsvergütung (oft % des Budgets mit Floor und Cap), Erfolgsbeteiligung (Box-Office-Boni, Erlösbeteiligung), Wiederholungs- und Folgevergütungen.
AbrechnungDefinition „Nettoerlöse“ (Producer’s Net); jährliche Auskunft (§ 32d UrhG), Prüfungsrecht.
Namensnennung (Credits)„Drehbuch“/„Buch“ im Vor- oder Abspann, auf Plakat und in Pressematerial; Regel bei Mitautoren und Überarbeitungen durch Dritte.
ÄnderungenRecht des Produzenten zur Bearbeitung und Hinzuziehung weiterer Autoren; Schutz vor gröblicher Entstellung (§ 93 UrhG).
Gewährleistung/FreistellungOriginalität, keine Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten (Biopics!), Offenlegung von Vorlagen.
KündigungAbbruch nach jeder Stufe („cut-off“); verdientes Honorar bleibt.
Rechtswahl/Gerichtsstand/SchiedsklauselBei internationalen Koproduktionen Rechtswahl abstimmen, ggf. Schiedsverfahren.

Typische Fehler

  • Vorlage nicht geklärt: Basiert das Drehbuch auf einem Roman, einer wahren Geschichte oder einem Podcast, braucht es zusätzlich die Rechte daran.
  • Option ohne Kaufpreis: Eine Option, die den späteren Erwerbspreis offenlässt, ist wirtschaftlich wertlos und rechtlich angreifbar.
  • Verwertungsgesellschaft vergessen: Gesetzliche Vergütungsansprüche (z. B. Privatkopie, Kabelweitersendung) werden über die VG Wort wahrgenommen und lassen sich nicht an den Produzenten abtreten (§ 63a UrhG).
  • Unklare Nettoerlös-Definition: Ohne präzise Definition bleibt eine Erlösbeteiligung häufig bei null.

Bezug zu § 31 ff. UrhG

Neben den Sonderregeln für Filmwerke (§§ 88 ff. UrhG) gelten die allgemeinen Vorschriften: angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), weitere Beteiligung bei außergewöhnlichem Erfolg (§ 32a UrhG – im Film praktisch hochrelevant), Auskunft und Rechenschaft (§§ 32d, 32e UrhG) sowie Regeln für unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG, mit Sonderregel in § 88 Abs. 1 S. 2 UrhG). Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung kann für das Verfilmungsrecht modifiziert sein (§ 90 UrhG). Mehr unter Filmrecht, Produktionsvertrag und Film und Fernsehen.

Mustertext (überarbeitet)

Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung.

Drehbuchvertrag zwischen [Produktionsfirma] („Produzent“) und [Name] („Autor“)

§ 1 Gegenstand. Der Autor schreibt das Drehbuch zu dem [Kinofilm/Fernsehfilm/der Serie] mit dem Arbeitstitel „[…]“ [nach der Vorlage …] in folgenden Stufen: Exposé, Treatment, erste Fassung, zweite Fassung, Drehfassung. Der Produzent kann nach jeder Stufe entscheiden, ob er die nächste beauftragt.

§ 2 Rechte. (1) Der Autor räumt dem Produzenten mit Zahlung der jeweiligen Stufenvergütung das ausschließliche, räumlich unbeschränkte Recht ein, das Drehbuch zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und den Film in allen in Anlage 1 aufgeführten Nutzungsarten auszuwerten, einschließlich Synchronisation, Untertitelung und Werbung. (2) Remake-, Sequel-, Serien-, Bühnen-, Druck- und Merchandisingrechte verbleiben beim Autor; der Produzent erhält hierfür ein Erstverhandlungsrecht. (3) Gesetzliche Vergütungsansprüche und die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte bleiben unberührt.

§ 3 Bearbeitung. Der Produzent darf das Drehbuch für die Verfilmung ändern lassen. Wesentliche Umarbeitungen bietet er zunächst dem Autor an. Gröbliche Entstellungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Vergütung. (1) Stufenvergütung: Exposé […] EUR, Treatment […] EUR, je Fassung […] EUR, jeweils fällig zur Hälfte bei Beauftragung und zur Hälfte bei Abnahme. (2) Bei Drehbeginn erhält der Autor eine Verfilmungsvergütung von […] % des Herstellungsbudgets, mindestens […] EUR, auf die die Stufenvergütung angerechnet wird. (3) Zusätzlich erhält der Autor […] % der Produzentennettoerlöse gemäß Definition in Anlage 2 [sowie Erfolgsboni nach Kinobesuchern/Abrufzahlen].

§ 5 Abrechnung. Der Produzent rechnet jährlich zum […] ab und gewährt dem Autor oder einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer Einsicht in die Unterlagen.

§ 6 Nennung. Der Autor wird im Vorspann [bzw. Abspann] mit „Drehbuch: [Name]“ genannt, ebenso auf Plakaten und in Presseinformationen, soweit dort Regie genannt wird.

§ 7 Rückfall. Beginnen die Dreharbeiten nicht innerhalb von […] Jahren nach Abnahme der Drehfassung, fallen die Rechte nach § 2 auf Verlangen des Autors an ihn zurück; erhaltene Vergütungen verbleiben beim Autor.

§ 8 Zusicherungen. Der Autor versichert, dass das Drehbuch keine Rechte Dritter verletzt, und nennt alle Vorlagen. Er stellt den Produzenten von Ansprüchen frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherung beruhen.

§ 9 Mitwirkung, Vertraulichkeit. Der Autor steht für Rücksprachen und Leseproben in angemessenem Umfang zur Verfügung; Reisekosten trägt der Produzent. Beide Seiten behandeln Projektinformationen vertraulich.

§ 10 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform.


Drehbuch- und Optionsverträge prüfen: Wir begleiten Autoren und Produktionen von der Option bis zur Auswertung – bundesweit sowie bei internationalen Koproduktionen. Telefon 0511.35 73 56-0.