Bildrecht beim Anwalt für Urheber- und Medienrecht: Bei Bildern treffen zwei Schutzrichtungen aufeinander – das Urheberrecht des Fotografen, Grafikers oder Illustrators am Bild und das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild. Die Urheberrechtler beraten Fotografen, Models, Prominente, Agenturen, Verlage und Unternehmen zu beiden Seiten, bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Köln/Düsseldorf, München und weiteren Standorten aus (image rights, right of publicity).

Zwei Schutzgüter: Bild und Bildnis
Das Urheberrecht schützt das Bild selbst – als Lichtbildwerk, Lichtbild, Werk der bildenden Kunst oder Darstellung wissenschaftlich-technischer Art. Das Recht am eigenen Bild schützt dagegen nicht das Foto, sondern den Abgebildeten. Erfasst wird dabei nach dem KUG nicht unmittelbar das Herstellen eines Bildnisses, wohl aber dessen Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung; das Anfertigen kann jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und § 201a StGB verletzen. Wer ein Personenfoto veröffentlicht, braucht deshalb in der Regel zwei Erlaubnisse: die Lizenz des Urhebers und die Einwilligung der abgebildeten Person.
Rechtsgrundlagen
- § 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Erhält der Abgebildete eine Entlohnung, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod bedarf es der Einwilligung der Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner und Kinder, sonst Eltern).
- § 23 KUG: Ausnahmen ohne Einwilligung – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, Versammlungen und Aufzüge, nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse im höheren Interesse der Kunst. Die Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
- Art. 1, 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), DSGVO, soweit nicht das Medienprivileg greift.
- UrhG: § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 (Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke), § 72 (einfache Lichtbilder, Schutz 50 Jahre), § 13 (Urheberbenennung), § 51 (Bildzitat), § 51a (Pastiche, Parodie, Karikatur), § 59 (Panoramafreiheit), § 60 (Bildnisse).
Typische Mandate
- Abmahnung wegen ungenehmigter Bildnutzung auf Websites, in Online-Shops und Social Media
- Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche bei Pressefotos und Paparazzi-Aufnahmen
- Werbung mit Prominenten ohne Erlaubnis – Ansprüche auf fiktive Lizenzgebühr
- Mitarbeiterfotos nach dem Ausscheiden, Fotos von Veranstaltungen und Kunden
- Deepfakes und KI-generierte Bildnisse realer Personen
- Bildzitate, Memes und Bearbeitungen im Lichte von § 51a UrhG
Verträge
Wir entwerfen und prüfen Model-Releases und Einwilligungserklärungen (mit Zweck, Medien, Dauer und Widerrufsregeln), Bildlizenzverträge, Agentur- und Bildarchivverträge, Verträge über Auftragsillustrationen sowie Merchandising- und Testimonialverträge. Ein Muster zur Fotoveröffentlichung finden Sie unter Musterverträge: Fotoveröffentlichung.
Verwertungsgesellschaften
Für Bildurheber ist die VG Bild-Kunst zuständig: Sie nimmt gesetzliche Vergütungsansprüche (z. B. Privatkopie, Pressespiegel, Bibliothekstantieme), das Folgerecht bildender Künstler (§ 26 UrhG) sowie bestimmte Online- und Reproduktionsrechte wahr. Das Recht am eigenen Bild wird dagegen nicht kollektiv wahrgenommen; es bleibt höchstpersönlich und wird individuell lizenziert.
Rechtsprechung kurz
- EGMR, Urt. v. 24.06.2004 – 59320/00 (von Hannover/Deutschland): Auch Prominente haben Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens; maßgeblich ist, ob die Abbildung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt.
- BGH, Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 51/06: Abgestuftes Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG – Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht im Einzelfall.
- EuGH, Urt. v. 01.12.2011 – C-145/10 (Painer): Auch ein Porträtfoto kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein, wenn der Fotograf freie kreative Entscheidungen trifft.
- BGH, Urt. v. 01.12.1999 – I ZR 49/97 (Marlene Dietrich): Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gehen auf die Erben über (zur Entscheidung).
Unsere Leistungen im Bildrecht
- Rechteklärung vor Kampagnen, Publikationen und Ausstellungen
- Durchsetzung von Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz nach Lizenzanalogie und ggf. Geldentschädigung
- Abwehr überhöhter Forderungen bei Bildabmahnungen
- Gegendarstellung, Unterlassung und Notice-and-Takedown gegenüber Medien und Plattformen
Für Fotografen siehe ausführlich unser Fotorecht und die Schwesterseite fotorechtler.de; außerdem Urheberpersönlichkeitsrecht und Influencer & Social Media.
FAQ Bildrecht
Darf ich Fotos von Menschen auf einer öffentlichen Veranstaltung veröffentlichen?
Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ohne Einwilligung zulässig, wenn das Geschehen und nicht einzelne Personen im Vordergrund steht. Porträtartige Herausstellungen einzelner Teilnehmer benötigen in der Regel eine Einwilligung.
Kann ein Model seine Einwilligung widerrufen?
Eine vertraglich erteilte, vergütete Einwilligung ist grundsätzlich bindend. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund möglich, etwa bei gewandelter Überzeugung, und kann Schadensersatzpflichten auslösen. Klare Model-Releases vermeiden Streit.
Muss der Fotograf genannt werden?
Ja, der Urheber hat nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Fehlt die Benennung ohne wirksamen Verzicht, kann ein Zuschlag auf den Schadensersatz verlangt werden.
Was kostet eine ungenehmigte Bildnutzung?
Neben Abmahnkosten wird üblicherweise Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt – also das, was vernünftige Parteien als Lizenz vereinbart hätten. Die Höhe hängt von Nutzungsart, Dauer und Qualität des Bildes ab.
Gilt das Recht am eigenen Bild auch für KI-generierte Bilder?
Ja, wenn die abgebildete Person erkennbar ist. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit, nicht die Herstellungstechnik. Zusätzlich sieht die KI-Verordnung Kennzeichnungspflichten für Deepfakes vor.
Ihr Bild wurde ohne Erlaubnis verwendet – oder Sie wurden abgemahnt? Wir prüfen Ihren Fall kurzfristig. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.