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Kollisionsrecht im Urheberrecht

Bevor man über Ansprüche spricht, muss feststehen, welches Recht gilt. Im grenzüberschreitenden Urheberrecht ist diese Frage (conflict of laws, choice of law) oft entscheidend: Sie bestimmt, ob ein Werk überhaupt geschützt ist, wem die Rechte zustehen, welche Schranken greifen und wie hoch Schadensersatz ausfällt. Als Anwälte für Urheberrecht klären wir das anwendbare Recht für Mandanten aus dem In- und Ausland – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und unseren weiteren Standorten aus.

Farbige politische Weltkarte – Kollisionsrecht und internationales Urheberrecht
Foto: Andrew Stutesman / Unsplash

Das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis)

Urheberrechte sind territorial. Es gibt kein einheitliches Recht, das ein Werk weltweit schützt, sondern ein Bündel nationaler Rechte – ein deutsches, ein französisches, ein US-amerikanisches Urheberrecht usw. Daraus folgt das Schutzlandprinzip: Maßgeblich ist das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird. Wer Ansprüche wegen einer Vervielfältigung in Frankreich geltend macht, muss sich auf französisches Urheberrecht stützen, auch wenn er vor einem deutschen Gericht klagt.

Nach herrschender Auffassung in Deutschland bestimmt das Schutzlandrecht nicht nur über Verletzung und Rechtsfolgen, sondern auch über Entstehung, Inhalt, Schutzdauer, Übertragbarkeit und – umstritten, aber nach dem BGH maßgeblich – über die erste Inhaberschaft. Andere Staaten knüpfen die Urheberschaft teilweise an das Ursprungsland an. Gerade bei Auftragswerken aus den USA (Work made for hire) kann das zu überraschenden Ergebnissen führen.

Fremdenrecht: Wer ist in Deutschland geschützt?

Ob ein ausländischer Urheber in Deutschland Schutz genießt, regeln die §§ 120 ff. UrhG. Deutsche und EU-/EWR-Angehörige sind uneingeschränkt geschützt; für Angehörige anderer Staaten greifen vor allem die Staatsverträge, insbesondere die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) und das TRIPS-Abkommen mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung. In der Praxis sind daher nahezu alle Werke aus aller Welt auch in Deutschland geschützt.

Art. 8 Rom II-VO: Recht der Urheberrechtsverletzung

Für außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung geistigen Eigentums schreibt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) das Schutzlandprinzip ausdrücklich fest. Zwei Besonderheiten sind wichtig:

  • Keine Rechtswahl: Nach Art. 8 Abs. 3 Rom II können die Parteien das auf die Verletzung anwendbare Recht nicht abweichend wählen. Eine Rechtswahlklausel im Lizenzvertrag erfasst also nicht automatisch Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gegen Dritte.
  • Mosaikbetrachtung: Bei Verletzungen in mehreren Staaten – typisch im Internet – gilt für jeden Staat dessen eigenes Recht. Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung sind länderweise zu prüfen.

Für Online-Sachverhalte kommt hinzu, dass ein Angebot im Internet nicht in jedem Staat, in dem es abrufbar ist, eine relevante Verletzungshandlung darstellt. Die Rechtsprechung stellt zunehmend darauf ab, ob sich das Angebot gezielt an Nutzer in einem bestimmten Land richtet (Sprache, Währung, Versand, Top-Level-Domain).

Rom I-VO: Recht des Lizenzvertrags

Anders als bei der Verletzung ist beim Vertrag die Rechtswahl grundsätzlich frei (Art. 3 Rom I-VO, Verordnung (EG) Nr. 593/2008). Fehlt eine Rechtswahl, wird es schwierig: Für Lizenz- und Urheberrechtsverträge gibt es keine spezielle Regel, sodass auf die charakteristische Leistung (Art. 4 Abs. 2) oder die engste Verbindung (Art. 4 Abs. 3 und 4) abgestellt werden muss – mit Ergebnissen, die sich vorab kaum sicher prognostizieren lassen. Deshalb gilt: Jeder internationale Lizenzvertrag braucht eine ausdrückliche Rechtswahl.

Vertragsstatut und Schutzlandrecht greifen ineinander

Das gewählte Vertragsrecht regelt die schuldrechtlichen Pflichten – Vergütung, Abrechnung, Kündigung, Gewährleistung. Ob ein Nutzungsrecht überhaupt übertragbar ist und welche Formvorschriften gelten, richtet sich aber weiterhin nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes. Ein Vertrag nach englischem Recht über französische Rechte muss deshalb trotzdem die Anforderungen des französischen Code de la propriété intellectuelle beachten (siehe Urheberrecht Frankreich).

Zwingendes deutsches Urhebervertragsrecht (§ 32b UrhG)

Eine Rechtswahl kann den deutschen Urheberschutz nicht beliebig aushebeln. § 32b UrhG ordnet an, dass die Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und weitere Beteiligung (§ 32a UrhG) zwingend gelten, wenn ohne Rechtswahl deutsches Recht anwendbar wäre oder wenn maßgebliche Nutzungshandlungen in Deutschland stattfinden. Ausländische Verwerter, die mit deutschen Kreativen arbeiten oder Werke in Deutschland nutzen, müssen das einkalkulieren. Mehr dazu beim Vergütungsrecht.

Typische Fallkonstellationen

  • Ein deutscher Fotograf entdeckt sein Bild auf einer US-Website, die sich auch an deutsche Nutzer richtet.
  • Ein Musikverlag lizenziert einen Katalog weltweit unter New Yorker Recht an einen Streamingdienst.
  • Eine Filmproduktion beschäftigt Drehbuchautoren aus Frankreich, Deutschland und den Niederlanden.
  • Ein Softwarehaus aus Asien vertreibt eine Lösung, die Code eines deutschen Entwicklers enthält.

In all diesen Fällen klären wir zunächst die Rechtsanwendung, dann die Zuständigkeit (siehe grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung) und erst danach die Ansprüche im Detail.

So unterstützen wir Sie

  • Kollisionsrechtliche Prüfung für Verletzungsfälle und Vertragsprojekte
  • Gestaltung von Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsklauseln (internationale Lizenzverträge)
  • Prüfung von Inhaberschaft und Rechtekette nach mehreren Rechtsordnungen
  • Abstimmung mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk, wenn ausländisches Recht verbindlich beurteilt werden muss

Häufige Fragen zum Kollisionsrecht

Kann ich im Lizenzvertrag vereinbaren, dass für alles deutsches Recht gilt?

Für die vertraglichen Pflichten ja. Für Verletzungsansprüche gilt nach Art. 8 Rom II zwingend das Recht des Schutzlandes; und ob Rechte wirksam übertragen werden können, entscheidet ebenfalls das Schutzlandrecht.

Wendet ein deutsches Gericht auch ausländisches Urheberrecht an?

Ja. Deutsche Gerichte müssen ausländisches Recht von Amts wegen ermitteln und anwenden (§ 293 ZPO). In der Praxis werden dazu oft Rechtsgutachten eingeholt, was Zeit und Kosten verursacht.

Gilt das Schutzlandprinzip auch bei KI-Training im Ausland?

Grundsätzlich ja: Maßgeblich ist, wo die Vervielfältigung stattfindet. Bei Trainingsvorgängen auf Servern außerhalb der EU ist das deutsche Recht daher oft nicht unmittelbar anwendbar; Pflichten aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 können dennoch greifen. Mehr unter KI und Urheberrecht.


Unklar, welches Recht für Ihren Fall gilt? Wir prüfen die Rechtslage und entwickeln eine Strategie für alle betroffenen Länder. Telefon 0511.35 73 56-0.