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Urheberrecht für Museen und Kultureinrichtungen

Anwalt für Urheberrecht für Museen und Kultureinrichtungen: Museen, Archive, Bibliotheken, Gedenkstätten und Kulturstiftungen bewahren das kulturelle Erbe – und wollen es zunehmend digital zugänglich machen. Dabei geht es um Ausstellungen, Kataloge, Online-Sammlungen, Social Media, Vermittlungsangebote und Merchandising. Die Urheberrechtler beraten öffentliche und private Kultureinrichtungen, Träger und Stiftungen sowie Künstler und Leihgeber bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Leipzig, München und weiteren Standorten aus. Zu unseren Mandanten gehören auch Institutionen und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Heller Lichthof mit Glasdach in einem Kulturbau – Museen, Kultureinrichtungen und Urheberrecht
Foto: Tao Qi / Unsplash

Typische Rechtsfragen in Kultureinrichtungen

  • Dürfen Bestände digitalisiert und online gestellt werden – und was gilt für noch geschützte Werke?
  • Welche Schranken helfen: Bestandserhaltung (§ 60f UrhG), Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG), Terminals (§ 60e UrhG), vergriffene Werke (§§ 61d ff. UrhG)?
  • Sind Reproduktionen gemeinfreier Werke frei nutzbar (§ 68 UrhG)?
  • Wie werden verwaiste Werke rechtssicher genutzt (§§ 61 ff. UrhG)?
  • Welche Rechte brauchen Ausstellungen, Kataloge, Audioguides und Merchandising?
  • Wie gestaltet man Open-Access-Strategien und Creative-Commons-Lizenzen?

Akteure und Schutzrechte

Kultureinrichtungen sind meist Eigentümer, aber nicht Rechteinhaber der Werke in ihren Sammlungen. Die Rechte liegen bei Künstlern, ihren Erben oder Verwertungsgesellschaften, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Eigene Rechte können Einrichtungen an Fotografien, Texten, Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG) und Ausstellungskonzepten erwerben. Seit der Reform 2021 sind Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nicht mehr durch § 72 UrhG geschützt (§ 68 UrhG). Vertiefend: Ausstellungsrecht, Schranken des Urheberschutzes und Bildrecht.

Relevante Verträge

  • Leihverträge mit Leihgebern und Partnermuseen (inkl. Abbildungsrechte)
  • Ausstellungs- und Kooperationsverträge mit Künstlern und Kuratoren
  • Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern
  • Fotografen-, Autoren- und Gestalterverträge für Kataloge und Digitalprojekte
  • Nutzungsbedingungen für Online-Sammlungen und Bildarchive

Muster und Erläuterungen: Ausstellungsvertrag, Fotoveröffentlichung, Autorenvertrag und Künstlervertrag.

Verwertungsgesellschaften

Die VG Bild-Kunst lizenziert Abbildungen zahlreicher Künstler für Kataloge, Websites und Social Media. Für vergriffene Werke können Kultureinrichtungen Lizenzen von Verwertungsgesellschaften erhalten, auch mit Wirkung für Außenstehende (erweiterte kollektive Lizenz, §§ 51 ff. VGG), oder sich auf die Schranke des § 61d UrhG stützen. Für Musik bei Veranstaltungen ist die GEMA zuständig, für Texte die VG Wort.

Typische Streitfälle

Streitigkeiten betreffen die Online-Nutzung von Werkabbildungen ohne Lizenz, Fotos von Besuchern und deren Verbreitung, die Weiternutzung von Museumsfotos durch Dritte, Entfernung oder Veränderung von Installationen sowie Ansprüche von Künstlern auf Namensnennung. Wir begleiten Einrichtungen präventiv und im Konfliktfall – siehe Urheberrechtsverletzung.

Unsere Tätigkeiten

  • Rechtsgutachten zu Digitalisierungs- und Open-Access-Projekten
  • Rechteklarung und Lizenzverhandlungen für Ausstellungen und Publikationen
  • Vertragsmuster für Leihverkehr, Fotografen und Autoren
  • Nutzungsbedingungen und Lizenzmodelle für Online-Sammlungen
  • Schulungen für Mitarbeitende zu Bildrechten und Schranken

Ausgewählte Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17 (Museumsfotos): Fotos gemeinfreier Gemälde genossen Lichtbildschutz, und ein Museum konnte das Fotografieren über seine Hausordnung untersagen. Für originalgetreue Reproduktionen gemeinfreier visueller Werke hat der Gesetzgeber mit § 68 UrhG seit Juni 2021 eine neue Rechtslage geschaffen.
  • BGH, Urt. v. 21.02.2019 – I ZR 98/17 (HHole for Mannheim): Die Entfernung einer Installation aus einem Museum ist am Entstellungsverbot des § 14 UrhG zu messen und erfordert eine Interessenabwägung.

Internationaler Bezug

Internationale Leihgaben, Wanderausstellungen und Portale wie Europeana führen zu grenzüberschreitenden Rechtsfragen. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 hat Regeln zu vergriffenen Werken und gemeinfreien Reproduktionen EU-weit vereinheitlicht. Wir beraten bei Kooperationen mit ausländischen Museen, auch auf Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch, und arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen.

FAQ Museen und Urheberrecht

Dürfen wir Werke aus unserer Sammlung im Katalog abbilden?

Für Ausstellungskataloge und Werbung für die Ausstellung erlaubt § 58 UrhG die Abbildung, solange kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. Für Online-Sammlungen und Merchandising ist meist eine Lizenz nötig.

Sind unsere Digitalisate gemeinfreier Gemälde geschützt?

Originalgetreue Reproduktionen gemeinfreier visueller Werke sind seit Juni 2021 nicht mehr durch Leistungsschutzrechte geschützt (§ 68 UrhG). Nutzungsbeschränkungen können sich aber aus Hausrecht oder Verträgen ergeben.

Was sind vergriffene Werke?

Werke, die in üblichen Vertriebswegen nicht mehr erhältlich sind. Kultureinrichtungen können sie unter bestimmten Voraussetzungen über Lizenzen von Verwertungsgesellschaften oder die gesetzliche Erlaubnis nach § 61d UrhG nicht kommerziell online zugänglich machen.


Sie planen eine Ausstellung oder ein Digitalisierungsprojekt? Wir unterstützen Sie – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.