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Ausstellungsvertrag – Muster und Checkliste

Ein Ausstellungsvertrag regelt, unter welchen Bedingungen Werke eines Künstlers oder Aussteller-Exponate in einer Galerie, einem Museum, einem Kunstverein oder auf einer Messe gezeigt werden. Als Anwalt für Urheberrecht sehen wir immer wieder dieselbe Lücke: Die Logistik ist geregelt, die Nutzung von Abbildungen in Katalog, Presse und Social Media dagegen nicht.

Einsatzbereich

Der Vertrag kommt in zwei Grundformen vor. Beim Kunstausstellungsvertrag stellt eine Institution oder Galerie Originale eines Künstlers aus, oft verbunden mit Kommissionsverkauf. Beim Aussteller- oder Standvertrag (Messe, Kunstmarkt, Designmarkt) mietet der Aussteller eine Fläche beim Veranstalter. Das frühere Muster unserer Website betraf den Standvertrag; die folgende Checkliste deckt beide Konstellationen ab, der Mustertext ist auf die Kunstausstellung zugeschnitten und enthält Varianten für den Standvertrag.

Urheberrechtlich gilt: Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) betrifft nur unveröffentlichte Werke der bildenden Kunst und Lichtbildwerke. Wer ein Original verkauft, räumt im Zweifel kein Nutzungsrecht ein (§ 44 Abs. 1 UrhG); der Eigentümer des Originals darf es jedoch öffentlich ausstellen, auch wenn es noch unveröffentlicht ist, sofern der Urheber dies bei der Veräußerung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 44 Abs. 2 UrhG). Für Ausstellungs- und Verkaufskataloge gibt es eine Schranke (§ 58 UrhG) – sie ist aber eng und deckt keine eigenständige Verwertung.

Kommentierte Checkliste

RegelungspunktKommentar
RechteeinräumungAusstellung selbst; Abbildung in Katalog, Plakat, Website, Social Media, Presse; ggf. Merchandising. Jede Nutzung einzeln benennen.
NutzungsartenPrint, Online, Video-Rundgang, 3D-Scan. Bei Museen auch dauerhafte Online-Sammlung – das ist eine eigene Nutzungsart (§ 19a UrhG).
TerritoriumAusstellungsort und Wanderstationen; Online-Nutzung faktisch weltweit.
DauerAusstellungszeitraum, Auf- und Abbau, Nachlaufzeit für Online-Abbildungen und Kataloge.
Vergütung/BeteiligungAusstellungshonorar (in vielen Bundesländern gefördert), Standmiete beim Messevertrag, Verkaufsprovision der Galerie, Folgerecht (§ 26 UrhG) bei Weiterveräußerungen.
AbrechnungVerkaufsabrechnung mit Käufername (für Folgerecht und Werkverzeichnis), Auszahlungsfrist, Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung.
NamensnennungNennung des Urhebers bei allen Abbildungen (§ 13 UrhG) und korrekte Werkangaben.
Gewährleistung/FreistellungKünstler/Aussteller garantiert, dass Exponate keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Fotovorlagen, Marken, Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen).
Versicherung und Haftung„Nagel-zu-Nagel“-Versicherung (Transport, Lager, Ausstellung) mit Versicherungswerten; Haftung für Beschädigung und Verlust.
KündigungRücktritt bei Ausfall der Ausstellung, Rückgabe der Werke, Kostentragung.
Rechtswahl/GerichtsstandBei internationalen Leihgaben oder Kunstmessen Rechtswahl und ggf. Schiedsklausel (z. B. nach DIS-Regeln) vereinbaren.

Typische Fehler

  • Katalog ohne Rechte: Ein Verkaufs- oder Jubiläumskatalog geht über § 58 UrhG hinaus und braucht eine Lizenz – häufig über die VG Bild-Kunst.
  • Keine Zustandsprotokolle: Ohne Condition Report bei Einlieferung und Rückgabe ist eine Beschädigung kaum nachweisbar.
  • Haftungsausschluss für Exponate: Der pauschale Ausschluss jeder Haftung für Werke des Ausstellers ist in AGB regelmäßig unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).
  • Social Media vergessen: Fotos von Besuchern lassen sich kaum kontrollieren, eigene Postings des Veranstalters aber schon – dazu gehört eine Regelung.

Bezug zu § 31 ff. UrhG

Nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) erhält der Veranstalter nur die Rechte, die für den Ausstellungszweck unbedingt nötig sind. Ein Online-Archiv über das Ausstellungsende hinaus ist davon im Zweifel nicht gedeckt. Für eine Vergütung gilt § 32 UrhG; wer Künstler unentgeltlich ausstellen lässt, sollte das ausdrücklich vereinbaren. Mehr zu Bildrecht und zur Branche Kunst und Galerien.

Mustertext (überarbeitet)

Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung.

Ausstellungsvertrag zwischen [Galerie/Institution/Veranstalter] („Veranstalter“) und [Künstler/Aussteller] („Aussteller“)

§ 1 Gegenstand. Der Veranstalter zeigt in der Ausstellung „[Titel]“ vom […] bis […] in [Ort] die in Anlage 1 aufgeführten Werke/Exponate (Titel, Technik, Maße, Versicherungswert). [Variante Standvertrag: Der Veranstalter überlässt dem Aussteller auf der Veranstaltung „[…]“ eine Fläche von […] m² am Standort […] mit folgender Ausstattung: […].]

§ 2 Zeiten. Einlieferung bzw. Aufbau am […] von […] bis […]; Öffnungszeiten […]; Rückgabe bzw. Abbau am […]. Bei Ein- und Auslieferung wird ein Zustandsprotokoll erstellt.

§ 3 Nutzungsrechte. (1) Der Aussteller räumt dem Veranstalter das einfache, auf die Dauer der Ausstellung und […] Monate danach beschränkte Recht ein, Abbildungen der Werke zur Bewerbung der Ausstellung in Print, auf der Website und den Social-Media-Kanälen des Veranstalters sowie zur Presseberichterstattung zu nutzen. (2) Ein Katalog, Merchandising oder eine dauerhafte Online-Präsentation bedarf einer gesonderten Vereinbarung. (3) Der Urheber wird bei jeder Abbildung in der Form „© [Name] [Jahr]“ genannt.

§ 4 Vergütung. [Variante Kunstausstellung: Der Aussteller erhält ein Ausstellungshonorar von … EUR.] [Variante Standvertrag: Der Aussteller zahlt eine Standmiete von … EUR zzgl. USt., davon … % bei Unterzeichnung, den Rest bis …; Nebenkosten (Strom, Internet, Reinigung) nach Anlage 2.]

§ 5 Verkäufe. Verkauft der Veranstalter ein Werk, erhält er eine Provision von […] % des Nettoverkaufspreises. Er rechnet binnen [30] Tagen nach Zahlungseingang ab, nennt den Käufer und zahlt den Erlösanteil aus. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über.

§ 6 Versicherung und Haftung. Der Veranstalter versichert die Werke von Nagel zu Nagel zum vereinbarten Versicherungswert [Variante Standvertrag: Der Aussteller versichert seine Exponate selbst und weist eine Betriebshaftpflicht nach]. Jede Partei haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften; für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.

§ 7 Rechte Dritter. Der Aussteller versichert, über die Rechte an den Werken zu verfügen, und stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen.

§ 8 Ausfall, Kündigung. Fällt die Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt aus, werden beide Parteien frei; Vorauszahlungen werden abzüglich nachgewiesener Kosten erstattet. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Datenschutz. Der Veranstalter darf den Aussteller mit Name, Werkangaben und Kontaktdaten im Ausstellungsverzeichnis nennen, soweit der Aussteller nicht widerspricht.

§ 10 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform.


Ausstellung rechtssicher planen: Wir beraten Künstler, Galerien, Museen und Messeveranstalter zu Ausstellungs-, Leih- und Kommissionsverträgen – auch bei internationalen Leihgaben. Telefon 0511.35 73 56-0.