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Bandübernahme- und Vertriebsvertrag

Bandübernahmevertrag, Vertriebsvertrag und Producervertrag – Beratung durch Ihren Anwalt für Urheberrecht. Immer mehr Künstler produzieren ihre Aufnahmen selbst oder mit einem unabhängigen Produzenten und suchen anschließend einen Partner für Vermarktung und Vertrieb. Je nachdem, wer die Aufnahme finanziert und wem sie danach gehört, kommen sehr unterschiedliche Vertragsmodelle in Betracht. Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Vertriebe bei Gestaltung und Prüfung dieser Verträge.

Schwarze und weiße Klaviertasten – Bandübernahmevertrag und Musikurheberrecht
Foto: Denise Jans / Unsplash

Worum es geht: die Masterrechte

Wer eine Tonaufnahme organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet, erwirbt als Tonträgerhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht (§ 85 UrhG, „Master“). Daneben haben die ausübenden Künstler eigene Rechte an ihrer Darbietung (§§ 73 ff. UrhG). Die Rechte an Komposition und Text liegen getrennt davon bei den Urhebern bzw. ihrem Verlag (siehe Musikverlagsvertrag). Ein Bandübernahme- oder Vertriebsvertrag regelt, wer die Masterrechte in welchem Umfang auswerten darf.

Die Vertragsmodelle

ModellWer produziert?Wem gehört der Master?Typische Vergütung
KünstlerexklusivvertragLabelLabelLizenzbeteiligung des Künstlers
Bandübernahmevertrag (licence deal)Künstler oder ProduzentProduzent; Label erhält Nutzungsrechtehöhere Lizenzbeteiligung, oft mit Vorschuss
Vertriebsvertrag (distribution deal)Künstler oder eigenes Labelbleibt beim AuftraggeberVertriebsprovision auf Erlöse
Label-Service-VertragKünstlerbleibt beim KünstlerDienstleistungsentgelt und/oder Provision
ProducervertragProduzent im Auftragje nach Vertrag Künstler oder LabelFee und/oder Beteiligung (points)

Checkliste für den Bandübernahmevertrag

Vertragsgegenstand und Rechteumfang

Welche Aufnahmen sind erfasst – ein Album, mehrere Produktionen, auch Remixe, Live-Mitschnitte, Musikvideos? Welche Nutzungsarten erhält das Label: Streaming, Download, physische Tonträger, Synchronisation, Kompilationen, Werbung? Was nicht ausdrücklich geregelt ist, bleibt im Zweifel beim Rechteinhaber (§ 31 Abs. 5 UrhG). Auch die Rechte am Artwork, an Fotos und am Künstlernamen sollten geregelt werden.

Lizenzzeit und Rechterückfall

Der große Vorteil des Bandübernahmevertrags gegenüber dem Künstlervertrag: Die Masterrechte können nach einer vereinbarten Lizenzzeit zurückfallen (term of licence). Zu regeln sind die Dauer, Abverkaufsfristen (sell-off period) nach Vertragsende und die Frage, was mit bestehenden Sync-Lizenzen und Playlist-Platzierungen geschieht.

Lizenzbeteiligung, Vorschuss und Abrechnung

Zu klären sind die Bemessungsgrundlage (Nettoerlöse, Händlerabgabepreis), Abzüge (Vertriebskosten, Marketing, Video-Budgets), Verrechnung von Vorschüssen und Kosten (Recoupment) und Abrechnungsintervalle. Zwingend gelten die Ansprüche auf angemessene Vergütung, weitere Beteiligung und jährliche Auskunft auch für ausübende Künstler (§ 79 Abs. 2a i. V. m. §§ 32, 32a, 32d UrhG). Ein Buchprüfungsrecht sollte nicht fehlen.

Veröffentlichungs- und Marketingpflichten

Verpflichtet sich das Label zur Veröffentlichung bis zu einem bestimmten Datum? Gibt es ein Mindestbudget für Promotion? Ohne solche Pflichten droht, dass Aufnahmen „im Schrank“ liegen. Als Auffanglösung kommt der Rückruf wegen Nichtausübung in Betracht (§ 41 UrhG, für ausübende Künstler über § 79 Abs. 2a UrhG).

Gewährleistung und Rechtekette

Das Label verlangt die Zusicherung, dass alle Rechte geklärt sind: Mitmusiker und Gastkünstler (features), Samples, Produzentenbeteiligungen, eventuell genutzte KI-Werkzeuge. Fehlt eine Zustimmung, haftet der Lizenzgeber regelmäßig auf Freistellung. Deshalb sollten Session- und Feature-Verträge vor dem Abschluss vorliegen.

Besonderheiten beim Vertriebsvertrag

  • Exklusivität für bestimmte Kanäle oder Territorien und Dauer der Bindung
  • Umgang mit Content-ID-Systemen und Plattform-Monetarisierung
  • Metadaten, ISRC-Codes, Credits und Zuordnung der Leistungsschutzrechte gegenüber der GVL
  • Haftung bei Streaming-Manipulation (künstliche Streams) und Takedowns

Producerverträge

Ob ein Produzent Miturheber der Komposition wird, hängt von seinem schöpferischen Beitrag ab. Unabhängig davon kann er Tonträgerhersteller oder ausübender Künstler sein. Der Producervertrag sollte deshalb ausdrücklich regeln, welche Rechte übergehen, ob eine Beteiligung (points) an Lizenzerlösen besteht und wie der Produzent bei GEMA und GVL angemeldet wird.

Weiterführend: Musikrecht, Künstlervertrag, Produktionsvertrag, Leistungsschutzrecht, Verwertungsgesellschaften.

Häufige Fragen

Was ist besser: Künstlervertrag oder Bandübernahme?

Bei der Bandübernahme tragen Sie das Produktionsrisiko, behalten aber die Masterrechte und erhalten meist eine höhere Beteiligung. Beim Künstlervertrag finanziert das Label – dafür bleiben die Aufnahmen dort. Welche Lösung passt, hängt von Budget, Reichweite und Karriereplanung ab.

Kann das Label meine Songs in Werbung lizenzieren?

Nur, wenn ihm das Synchronisationsrecht am Master eingeräumt wurde – und zusätzlich der Musikverlag bzw. die Urheber für die Komposition zustimmen. Zustimmungsvorbehalte für Werbung sind empfehlenswert.

Was passiert nach Ablauf der Lizenzzeit?

Die Rechte fallen an den Lizenzgeber zurück. Vertraglich zu regeln sind Abverkaufsfristen, laufende Unterlizenzen und die Übergabe von Metadaten und Plattformzugängen.


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