Anwalt für Urheberrecht im Sport: Vereine, Verbände, Ligen, Veranstalter, Sportler, Berater, Sportfotografen und Medienunternehmen haben täglich mit Rechten an Bildern, Videos, Logos, Musik und Namen zu tun. Das Sportereignis selbst ist dabei – anders als viele vermuten – kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Umso wichtiger sind die Rechte, die rund um das Ereignis entstehen, und die Verträge, mit denen sie gebündelt werden. Die Urheberrechtler beraten Akteure des Sports zu allen urheber-, leistungsschutz- und bildnisrechtlichen Fragen.

Typische Rechtsfragen im Sport
- Wer darf Spiele filmen, streamen und Highlights auf Social Media posten?
- Darf der Verein Fotos seiner Spieler für Sponsoren und Fanartikel nutzen?
- Wem gehören Vereinslogo, Maskottchen, Trikotdesign und Vereinshymne?
- Welche GEMA-Lizenzen braucht ein Stadion, eine Halle oder ein Fitnessstudio?
- Wie lassen sich Pirateriestreams und unlizenzierte Fanartikel stoppen?
Kein Urheberrecht am Spiel – aber viele Rechte drumherum
Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Football Association Premier League (Urt. v. 04.10.2011 – C-403/08 und C-429/08) klargestellt, dass Sportereignisse als solche keine urheberrechtlich geschützten Werke sind, weil sie durch Spielregeln geprägt sind und keinen Raum für künstlerische Gestaltungsfreiheit lassen. Geschützt sein können aber die Übertragung und ihre Bestandteile: Filmaufnahmen (Laufbilder, § 95 UrhG, oder Filmwerke), die Leistung des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), Grafiken, Intros, Hymnen und Kommentare.
Die Vermarktung von Bewegtbildrechten stützt sich deshalb vor allem auf das Hausrecht des Veranstalters: Wer das Stadion kontrolliert, entscheidet, wer dort filmen darf. Der Bundesgerichtshof hat im Fall „Hartplatzhelden.de“ (Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 60/09) entschieden, dass ein Fußballverband kein umfassendes Ausschließlichkeitsrecht an Amateurspielen hat und Videoaufnahmen nicht allein über das Lauterkeitsrecht verbieten kann; er kann aber über das Hausrecht Aufnahmen untersagen. Für Vereine bedeutet das: Medienrechte müssen über Stadionordnung, Akkreditierungsbedingungen und Verträge abgesichert werden.
Bildnisse von Sportlern
Fotos und Videos, auf denen Sportler erkennbar sind, dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Für die Berichterstattung über Wettkämpfe greifen häufig die Ausnahmen des § 23 KUG (Zeitgeschehen, Versammlungen). Für Werbung, Sponsoring, Sammelbilder, Videospiele oder Merchandising reicht das nicht: Hier braucht es eine vertragliche Einräumung, typischerweise im Arbeits- oder Lizenzspielervertrag, in Gruppenvermarktungsvereinbarungen oder in Einzelverträgen mit Beratern. Bei Nachwuchssportlern müssen die Erziehungsberechtigten mitwirken. Siehe Kunsturhebergesetz und Einwilligung zur Fotoveröffentlichung.
Sportfotografie und Akkreditierung
Sportfotografen sind Urheber bzw. Lichtbildner ihrer Aufnahmen (§§ 2, 72 UrhG). Akkreditierungsbedingungen von Vereinen und Verbänden beschränken die Nutzung häufig auf redaktionelle Zwecke oder verlangen Nutzungsrechte für den Veranstalter. Wir prüfen solche Bedingungen und setzen Rechte von Fotografen gegen unlizenzierte Nutzungen durch – mehr unter Fotografie.
Logos, Maskottchen und Hymnen
Vereinslogos, Maskottchen und Trikotgestaltungen können als Werke der angewandten Kunst geschützt sein; zusätzlich sollten sie als Marke angemeldet werden. Wichtig ist, dass der Verein die Rechte vom Gestalter oder der Agentur tatsächlich erworben hat – andernfalls drohen Konflikte bei Relaunches und Merchandising (siehe Merchandising und Figurenschutz). Vereinshymnen und Einlaufmusik sind Musikwerke; für öffentliche Wiedergabe im Stadion und Nutzung in Videos sind Lizenzen der GEMA bzw. der Rechteinhaber erforderlich (siehe Verwertungsgesellschaften).
Verträge, die wir gestalten und prüfen
- Medienrechte- und Streamingverträge (Produktion, Plattform, Highlight-Clips)
- Bildrechte- und Persönlichkeitsrechtsvereinbarungen mit Sportlern
- Akkreditierungs- und Fotografenbedingungen
- Agentur- und Designverträge für Logo, Corporate Design und Kampagnen
- Merchandising- und Lizenzverträge
- Kooperationen mit Influencern und Content-Creatorn (siehe Influencer und Social Media)
Fragen des Verbandsrechts, des Arbeitsrechts oder von Transfers behandeln wir nur, soweit urheber- und bildrechtliche Aspekte betroffen sind. Zu grenzüberschreitenden Fragen siehe Internationales Urheberrecht.
Häufige Fragen
Dürfen Zuschauer Spielszenen filmen und posten?
Ein Urheberrecht am Spiel steht dem nicht entgegen. Der Veranstalter kann Aufnahmen aber über das Hausrecht und die Ticketbedingungen beschränken. Bildnisrechte von Spielern und Zuschauern sind zusätzlich zu beachten.
Darf ein Sponsor Spielerfotos für seine Werbung verwenden?
Nur mit Einwilligung der Spieler bzw. auf Grundlage einer vertraglichen Rechteeinräumung, die die Werbenutzung abdeckt. Die Ausnahmen für Zeitgeschehen gelten für Werbung regelmäßig nicht.
Kann ein Livestream von einem Fernsehsender weiterverbreitet werden?
Nein. Die Sendung ist durch das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und regelmäßig durch Rechte an Bild, Ton und Grafik geschützt. Das Weiterverbreiten ohne Lizenz ist eine Rechtsverletzung.
Sie vertreten einen Verein, einen Veranstalter oder einen Sportler? Wir klären Bewegtbild-, Foto- und Bildnisrechte und gestalten die passenden Verträge – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Telefon 0511.35 73 56-0.