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Urheberrecht Frankreich (droit d’auteur)

Frankreich ist das Mutterland des „droit d’auteur“ – und für deutsche Kreative und Verwerter ein enger Partner bei Koproduktionen, Verlagsprojekten, Ausstellungen und Musikvermarktung. Das französische Urheberrecht (droit d’auteur) ist dem deutschen verwandt, setzt aber in wichtigen Punkten eigene Akzente, insbesondere beim Urheberpersönlichkeitsrecht und bei den Formvorschriften für Rechteübertragungen. Wir beraten Sie auch auf Französisch und arbeiten bei Bedarf mit französischen Kollegen zusammen.

Historische Gebäude an der Seine in Paris – Urheberrecht in Frankreich
Foto: Mikael Padeiro / Unsplash

Rechtsgrundlage: der Code de la propriété intellectuelle

Das französische Urheberrecht ist im ersten Teil des Code de la propriété intellectuelle (CPI) geregelt. Geschützt sind „œuvres de l’esprit“ unabhängig von Art, Form, Wert oder Zweck, sofern sie original sind, also die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck bringen. Das Recht entsteht mit der Schöpfung ohne Registrierung; die Schutzdauer beträgt wie in Deutschland grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen Befugnissen (droits patrimoniaux) und dem Persönlichkeitsrecht (droit moral) bildet die Grundstruktur.

Droit moral: ewig, unveräußerlich, unverzichtbar

Nach Art. L.121-1 CPI ist das Recht auf Achtung von Name, Urheberschaft und Werk „perpétuel, inaliénable et imprescriptible“. Anders als in Deutschland, wo das Urheberpersönlichkeitsrecht mit dem Urheberrecht nach 70 Jahren erlischt, besteht das französische droit moral zeitlich unbegrenzt fort und wird von Erben oder bestimmten Institutionen wahrgenommen. Hinzu kommen das Veröffentlichungsrecht (droit de divulgation) und das Rückrufsrecht (droit de repentir ou de retrait).

Praktische Folge: Bearbeitungen, Kürzungen, Kolorierungen oder werbliche Nutzungen von Werken – auch gemeinfreier Klassiker – können in Frankreich Ansprüche auslösen. Vertragliche Pauschalverzichte auf das droit moral sind unwirksam; möglich sind nur konkrete, im Einzelfall erteilte Zustimmungen.

Formvorschriften für die Rechteübertragung (cession)

Das französische Recht erlaubt die Übertragung von Verwertungsrechten (cession de droits), stellt dafür aber strenge Anforderungen. Nach Art. L.131-3 Abs. 1 CPI muss jedes übertragene Recht im Vertrag gesondert erwähnt werden, und der Verwertungsbereich ist nach Umfang (étendue), Zweck (destination), Ort (lieu) und Dauer (durée) abzugrenzen. Fehlen diese Angaben, legen französische Gerichte den Vertrag eng zugunsten des Urhebers aus – Rechte, die nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als nicht übertragen.

Weitere Besonderheiten: Die Abtretung aller künftigen Werke ist grundsätzlich nichtig (L.131-1), die Vergütung muss in der Regel proportional zu den Erlösen ausgestaltet sein (L.131-4), und für Verlags-, Aufführungs- und audiovisuelle Produktionsverträge gelten eigene Regeln. Ein deutscher „Buy-out“-Vertrag mit Generalklausel über „alle Nutzungsarten“ genügt diesen Anforderungen nicht. Ergebnis kann sein, dass Sie für Frankreich keine wirksamen Rechte erworben haben – selbst wenn der Vertrag deutschem Recht unterliegt, denn über die Übertragbarkeit entscheidet das Schutzlandrecht.

Checkliste für Verträge mit Frankreich-Bezug

  • Jedes Recht (Vervielfältigung, Darstellung, Bearbeitung, Übersetzung, Online-Nutzung …) einzeln benennen
  • Medien, Formate, Territorien und Laufzeit konkret festlegen
  • Vergütungsmodell (Beteiligung oder zulässige Pauschale) begründen
  • Zustimmungen zu Bearbeitungen im Hinblick auf das droit moral konkret fassen
  • Verhältnis zu Rechten der Verwertungsgesellschaften klären

Verwertungsgesellschaften in Frankreich

Frankreich hat eine besonders ausdifferenzierte Landschaft kollektiver Rechtewahrnehmung (sociétés de gestion collective). Für unsere Mandanten sind vor allem relevant:

GesellschaftBereichDeutsches Gegenstück (grob)
SACEMMusik: Komponisten, Textdichter, MusikverlageGEMA
SACDBühnenwerke und audiovisuelle Werke (Drehbuch, Regie)VG Wort / VG Bild-Kunst (teilweise), Bühnenverlage
ADAGPBildende Kunst, Fotografie, GrafikVG Bild-Kunst
SCAMDokumentarfilm, Reportage, Sachtexte, HörfunkVG Wort / VG Bild-Kunst (teilweise)

Deutsche Urheber erhalten Ausschüttungen aus Frankreich meist über Gegenseitigkeitsverträge ihrer deutschen Verwertungsgesellschaft. Bei Koproduktionen oder Mitgliedschaften in mehreren Gesellschaften ist zu klären, wer welche Rechte wahrnimmt – sonst drohen Doppellizenzierung oder Lücken. Mehr dazu unter Verwertungsgesellschaften international.

Arcom und Online-Rechtsdurchsetzung

Seit 2022 ist die Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique (Arcom) zuständig, entstanden aus der Zusammenlegung von CSA und Hadopi. Sie führt das abgestufte Warnverfahren gegen Filesharing fort, bekämpft illegale Streaming- und Sportangebote und kann gerichtliche Sperranordnungen auf sogenannte Spiegelseiten (sites miroirs) erstrecken lassen. Für Rechteinhaber eröffnet das zusätzliche Hebel neben dem Zivilprozess vor dem Tribunal judiciaire de Paris, das für viele Urheberrechtsstreitigkeiten zentral zuständig ist. Zur Durchsetzung in mehreren Staaten siehe Anti-Piraterie und Plattformen.

Beweissicherung: saisie-contrefaçon

Ein besonders wirksames Instrument des französischen Rechts ist die saisie-contrefaçon: Auf gerichtliche Anordnung kann ein Gerichtsvollzieher beim mutmaßlichen Verletzer Beweise sichern und Muster beschlagnahmen. Wer in Frankreich vorgehen will, sollte diese Möglichkeit früh einplanen.

Unsere Leistungen mit Frankreich-Bezug

  • Gestaltung und Prüfung deutsch-französischer Lizenz-, Verlags- und Produktionsverträge
  • Rechteklärung bei Koproduktionen, Ausstellungen und Übersetzungen
  • Abmahnung und Verfahren in Deutschland gegen französische Verletzer bzw. Verteidigung französischer Unternehmen
  • Koordination von Verfahren in Frankreich mit französischen Kollegen

Häufige Fragen zum französischen Urheberrecht

Gilt mein deutscher Buy-out-Vertrag auch in Frankreich?

Nur eingeschränkt. Für die Nutzung in Frankreich müssen die Anforderungen von L.131-3 CPI erfüllt sein. Pauschale Klauseln reichen dort oft nicht aus.

Darf ich ein gemeinfreies französisches Werk frei bearbeiten?

Die Verwertungsrechte sind erloschen, das droit moral aber nicht. Entstellende Bearbeitungen können in Frankreich weiterhin angegriffen werden.

Beraten Sie auf Französisch?

Ja. Wir beraten auf Französisch und entwerfen Verträge und Korrespondenz auf Wunsch zweisprachig.


Projekt mit Frankreich-Bezug? Wir prüfen Ihre Verträge und Rechte für beide Rechtsordnungen – auf Deutsch oder Französisch. Telefon 0511.35 73 56-0.