Im Lizenzrecht entscheidet sich, wer ein Werk wie, wo und wie lange nutzen darf – und zu welchem Preis. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht gestalten, prüfen und verhandeln wir Lizenzverträge für Urheber, Verlage, Produzenten, Agenturen und Unternehmen, national und international.

Eine „Lizenz“ ist im Urheberrecht die Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 31 UrhG). Weil das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist (§ 29 UrhG), ist die Lizenz das zentrale Instrument, um Werke wirtschaftlich zu verwerten. Das Gesetz regelt den Lizenzvertrag nur in Grundzügen; maßgeblich sind die §§ 31 bis 44 UrhG, das allgemeine Vertragsrecht des BGB und – bei Standardbedingungen – das AGB-Recht.
Arten von Nutzungsrechten
Einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG)
Der Lizenznehmer darf das Werk auf die erlaubte Art nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (non-exclusive licence). Beispiel: Ein Fotograf lizenziert dasselbe Bild an mehrere Kunden, eine Bildagentur vertreibt Stock-Fotos.
Ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG)
Der Lizenznehmer darf das Werk unter Ausschluss aller anderen – auf Wunsch auch des Urhebers – nutzen und weitere Nutzungsrechte einräumen (exclusive licence). Er kann gegen Verletzer selbst vorgehen. Beispiel: Ein Verlag erhält die exklusiven Rechte für die deutschsprachige Ausgabe. Wird ein exklusives Recht nicht ausgeübt, kann der Urheber es unter den Voraussetzungen des § 41 UrhG zurückrufen.
Beschränkungen (§ 31 Abs. 1 UrhG)
Nutzungsrechte können räumlich (z. B. Deutschland, DACH, EU, weltweit), zeitlich (z. B. fünf Jahre) und inhaltlich (z. B. nur Print, nur Online, nur Werbung) beschränkt werden. Inhaltliche Beschränkungen wirken nur dann gegenüber Dritten, wenn sie eine wirtschaftlich und technisch eigenständige Nutzungsart betreffen.
Grundregeln des Lizenzvertrags
- Übertragungszweckgedanke (§ 31 Abs. 5 UrhG): Was nicht ausdrücklich und konkret bezeichnet ist, gilt im Zweifel nur so weit als eingeräumt, wie der Vertragszweck es erfordert. Pauschalklauseln wie „alle Rechte“ helfen daher oft nicht weiter.
- Unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG): Eine Einräumung für noch unbekannte Nutzungsarten bedarf der Schriftform; der Urheber hat ein Widerrufsrecht und einen Vergütungsanspruch (§ 32c UrhG).
- Weiterübertragung und Unterlizenzen (§§ 34, 35 UrhG): Der Lizenznehmer darf Rechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen oder weiterlizenzieren.
- Vergütung (§§ 32, 32a UrhG): zwingender Anspruch auf angemessene Vergütung und weitere Beteiligung – siehe Vergütungsrecht.
- Sukzessionsschutz (§ 33 UrhG): Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Rechten wirksam.
- Bearbeitungen (§§ 23, 37 UrhG): Das Recht zur Bearbeitung verbleibt im Zweifel beim Urheber und muss gesondert eingeräumt werden.
Checkliste für Lizenzverträge
| Regelungspunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Vertragsgegenstand | Genaue Bezeichnung des Werkes bzw. der Werke, auch künftiger |
| Rechtekette (chain of title) | Ist der Lizenzgeber tatsächlich berechtigt? Gewährleistung und Freistellung |
| Nutzungsarten | Konkrete Aufzählung: Print, Online, Social Media, Streaming, Merchandising, Bearbeitung, KI-Training |
| Exklusivität, Gebiet, Laufzeit | Einfach oder ausschließlich, Territorium, Dauer und Kündigung |
| Vergütung | Pauschale, Stück- oder Umsatzlizenz, Vorschuss, Abrechnung und Auskunft |
| Urheberpersönlichkeitsrecht | Namensnennung, Änderungsbefugnisse |
| Rechtswahl und Gerichtsstand | Bei internationalen Verträgen zwingende Normen (§ 32b UrhG) beachten, ggf. Schiedsklausel |
Lizenzierung nach Werkart
- Literatur: Haupt- und Nebenrechte im Verlagsvertrag, Übersetzungs-, Hörbuch- und Verfilmungsrechte.
- Musik: Verlags-, Künstler- und Bandübernahmeverträge, Synchronisationslizenzen (sync licences) für Film und Werbung, Abgrenzung zu GEMA-Rechten.
- Fotografie und bildende Kunst: Nutzungshonorare nach Medium, Auflage und Dauer; Reproduktionsrechte für Kataloge und Merchandising.
- Film: Verfilmungsrechte, Rechteerwerb vom Filmurheber (§§ 88, 89 UrhG), Weltvertrieb und Plattformlizenzen.
- Software und Datenbanken: EULA, SaaS-Verträge, Open-Source-Lizenzen (GPL, MIT, Apache), Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen.
Typische Konflikte
Häufig streiten die Parteien darüber, ob eine Nutzung vom Vertrag gedeckt ist: Ein E-Book erscheint, obwohl nur Printrechte vereinbart waren; eine Kampagne läuft international statt national; ein Tochterunternehmen nutzt Inhalte, die nur der Mutter lizenziert waren. Eine Nutzung außerhalb der Lizenz ist eine Urheberrechtsverletzung mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz. Weitere Konflikte betreffen die Nachvergütung bei Erfolgstiteln und den Rückruf nicht ausgeübter Rechte.
Unsere Leistungen im Lizenzrecht
Wir erstellen und prüfen Lizenzverträge, klären Rechteketten bei Produktionen und Unternehmenstransaktionen (IP due diligence), verhandeln Lizenzgebühren und setzen Ansprüche bei Lizenzüberschreitungen durch – vor Gericht oder in Schiedsverfahren. Muster finden Sie unter Musterverträge, häufige Fragen in der Lizenzrecht-FAQ.
Lizenzvertrag prüfen oder erstellen lassen
Senden Sie uns den Vertragsentwurf oder schildern Sie Ihr Vorhaben – wir melden uns mit einer Einschätzung zu Vorgehen und Kosten. Bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus, auch auf Englisch. Telefon: 0511.35 73 56-0.