Wird ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis kopiert, veröffentlicht, bearbeitet oder online gestellt, liegt eine Urheberrechtsverletzung (copyright infringement) vor. Die Digitalisierung hat solche Verletzungen alltäglich gemacht – vom kopierten Produktfoto bis zur international verbreiteten Raubkopie. Die Urheberrechtler setzen als Anwälte für Urheberrecht die Ansprüche von Urhebern und Rechteinhabern durch und verteidigen Unternehmen und Privatpersonen gegen unberechtigte Vorwürfe. Mit Michael Horak und Julia Ziegeler sind zwei Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht im Team; ein Großteil unserer Anwältinnen und Anwälte ist Fachanwalt oder hat den Fachanwaltslehrgang im Urheber- und Medienrecht absolviert.

Prüfung in zwei Schritten
Erstens: Besteht ein Schutzrecht? Geschützt sind Werke nach § 2 UrhG – Sprachwerke, Software, Musik, Kunst, Fotos, Filme, Darstellungen wissenschaftlicher Art –, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung sind, sowie die Leistungsschutzrechte (siehe Leistungsschutzrecht). Der Schutz entsteht ohne Anmeldung. Zu klären ist zudem, wer Inhaber der Rechte ist: Bei einem Musiktitel können etwa Komponist, Texter, Musikverlag, Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und die GEMA jeweils eigene Positionen haben.
Zweitens: Wurde das Recht verletzt? Maßgeblich ist, ob eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung (§§ 15 ff. UrhG) ohne Lizenz und ohne gesetzliche Schranke (siehe Schranken des Urheberschutzes) vorgenommen wurde und ob die übernommenen Elemente geschützt sind oder der neue Inhalt einen hinreichenden Abstand hält (§ 23 UrhG). Bei Musik oder Software kann hierfür ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Anders als im Marken-, Patent- oder Designrecht kann auch eine rein private Nutzung das Urheberrecht verletzen.
Zivilrechtliche Ansprüche (§§ 97 ff. UrhG)
- Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG) – verschuldensunabhängig, bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, nach Wahl berechnet als konkreter Schaden, Herausgabe des Verletzergewinns oder angemessene Lizenzgebühr; dazu ggf. immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG), etwa bei Entstellung oder fehlender Urhebernennung.
- Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke (§ 98 UrhG).
- Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 101 UrhG), auch gegenüber Dritten wie Providern, sowie Rechnungslegung als Grundlage der Schadensberechnung.
- Vorlage und Besichtigung (§ 101a UrhG) sowie Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 101b UrhG).
- Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG).
Lizenzanalogie und MFM-Empfehlungen
In der Praxis wird der Schaden meist nach der Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer schuldet, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Maßstäbe sind eigene Lizenzpraxis des Rechteinhabers, Branchentarife (z. B. GEMA-Tarife) und bei Fotos die Bildhonorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Diese gelten nicht automatisch; die Gerichte prüfen, ob sie für den konkreten Fotografen und die konkrete Nutzung marktgerecht sind. Ein Zuschlag für unterlassene Urhebernennung wird von vielen Gerichten anerkannt.
Beweissicherung
Online-Verletzungen sind flüchtig. Wir sichern Beweise durch datierte Screenshots und Screencasts, Abrufprotokolle, Archivdienste, Testkäufe und – wo nötig – durch Sachverständige oder ein selbstständiges Beweisverfahren. Ebenso wichtig ist der Nachweis der eigenen Rechte: Entwürfe, Rohdaten (RAW-Dateien), Verträge und Hinterlegungen. Für Kreative bietet die Hinterlegung über kreativtresor.de einen datierten Prioritätsnachweis. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG erleichtert zudem den Nachweis, wenn der Urheber auf dem Werk in üblicher Weise bezeichnet ist.
Durchsetzung: Abmahnung, Eilverfahren, Klage
Regelmäßig steht am Anfang eine Abmahnung oder – als mildere Form – eine Berechtigungsanfrage. Bei Eilbedürftigkeit erwirken wir eine einstweilige Verfügung, die unter Umständen ohne vorherige Anhörung des Gegners ergeht. Erweist sich eine vollzogene Verfügung später als ungerechtfertigt, haftet der Antragsteller verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (§ 945 ZPO) – ein Risiko, das wir vorab bewerten. Je nach Streitwert sind Amts- oder Landgerichte zuständig; die Bundesländer haben Urheberrechtsstreitsachen bei spezialisierten Gerichten konzentriert (§ 105 UrhG). Für Klagen gegen Privatpersonen gilt der Gerichtsstand an deren Wohnsitz (§ 104a UrhG). Die Kosten trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Wo die Parteien es vereinbaren, kann der Streit auch vor einem Schiedsgericht oder in einer Mediation geklärt werden.
Verjährung
Nach § 102 UrhG gelten die Vorschriften des BGB: Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen. Auch nach Eintritt der Verjährung kann der Verletzer zur Herausgabe des auf Kosten des Rechteinhabers Erlangten verpflichtet sein (§ 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB). Bei Dauerverletzungen – etwa einem weiterhin abrufbaren Foto – entstehen die Ansprüche fortlaufend neu.
Strafrechtliche Folgen (§§ 106 ff. UrhG)
Vorsätzliche unerlaubte Verwertungen sind strafbar (§§ 106 bis 108 UrhG) und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden; die gewerbsmäßige Begehung (§ 108a UrhG) mit bis zu fünf Jahren. Die Grunddelikte werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 109 UrhG). Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Ein Strafverfahren kann über die Akteneinsicht Erkenntnisse für die zivilrechtliche Durchsetzung liefern; wir vertreten Rechteinhaber als Antragsteller und beraten Beschuldigte im Zusammenspiel mit der zivilrechtlichen Abwehr.
Haftung von Plattformen und Intermediären
Upload-Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok sind nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte selbst verantwortlich, sofern sie nicht bestbemühte Lizenzierung und Sperrung nachweisen. Rechteinhaber können dort Blockierungs- und Entfernungsverlangen stellen; Nutzer können Inhalte als erlaubt kennzeichnen („pre-flagging“) und Beschwerde einlegen. Für Host-Provider außerhalb des UrhDaG gelten die Haftungsprivilegien und Meldeverfahren (notice and action) des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065). Wir übernehmen Takedown-Verfahren, Sperrforderungen und Auskunftsansprüche gegen Plattformen – siehe auch Influencer und Social Media.
Internationale Rechtsdurchsetzung
Urheberrechte sind territorial; es gilt das Recht des Schutzlandes. Innerhalb der EU ermöglichen die Brüssel-Ia-Verordnung und die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG eine vergleichsweise effektive grenzüberschreitende Rechtsverfolgung. Außerhalb der EU – etwa bei Verletzungen in den USA (DMCA-Takedowns), in Südamerika oder Asien – arbeiten wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Bei Produktpiraterie kommt zusätzlich ein Grenzbeschlagnahmeantrag beim Zoll in Betracht. Beratung ist auch auf Englisch möglich (copylawyers.com).
Häufige Fragen
Was ist eine Berechtigungsanfrage?
Eine Anfrage, mit welchem Recht der Gegner ein Werk nutzt – ohne Unterlassungsforderung und ohne Kostenerstattung. Sie eignet sich bei unklarer Rechtslage, macht den Gegner aber auf den Konflikt aufmerksam und kann ein späteres Eilverfahren erschweren.
Hafte ich, wenn meine Agentur das Bild ausgesucht hat?
Im Außenverhältnis haftet in der Regel auch der Websitebetreiber auf Unterlassung; im Innenverhältnis kommt ein Rückgriff gegen die Agentur in Betracht (siehe Werbung).
Ihre Rechte wurden verletzt – oder Ihnen wird eine Verletzung vorgeworfen? Wir prüfen die Lage und nennen Ihnen vorab die voraussichtlichen Kosten. Telefon 0511.35 73 56-0.