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Urheberrecht für KI- und Tech-Unternehmen

Anwalt für Urheberrecht für KI- und Tech-Unternehmen: Generative KI wirft grundlegende urheberrechtliche Fragen auf – beim Training, beim Output und bei der Vermarktung. Anbieter, Betreiber und Nutzer von KI-Systemen müssen Trainingsdaten rechtssicher beschaffen, Opt-outs beachten, Transparenzpflichten erfüllen und Risiken aus generierten Inhalten steuern. Die Urheberrechtler beraten KI-Start-ups, Softwareunternehmen, Plattformen, Datenanbieter, Unternehmen beim KI-Einsatz und Rechteinhaber bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main, Stuttgart und weiteren Standorten aus.

Leiterplatte in Form eines Gehirns – KI- und Tech-Unternehmen im Urheberrecht
Foto: Steve A Johnson / Unsplash

Typische Rechtsfragen von KI- und Tech-Unternehmen

  • Ist das Sammeln und Verarbeiten von Trainingsdaten durch die Text-und-Data-Mining-Schranken (§ 44b UrhG, § 60d UrhG) gedeckt?
  • Wie erkennt und beachtet man maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (robots.txt, TDM-Protokolle, Metadaten)?
  • Welche urheberrechtlichen Pflichten folgen aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Copyright-Policy, Zusammenfassung der Trainingsinhalte, Art. 53)?
  • Wer haftet, wenn ein Modell geschützte Inhalte memorisiert und ausgibt?
  • Sind KI-generierte Inhalte geschützt, und wem gehören sie?
  • Wie gestaltet man Daten- und Content-Lizenzen mit Verlagen, Bildagenturen und Labels?

Akteure und Schutzrechte

Auf der einen Seite stehen Modellentwickler, Anbieter von KI-Diensten, Datensatzersteller und Unternehmen, die KI in Produkte integrieren. Auf der anderen Seite stehen Urheber und Rechteinhaber von Texten, Bildern, Musik, Code und Datenbanken sowie Presseverleger mit ihrem Leistungsschutzrecht (§ 87f UrhG). Software und Modelle selbst können als Computerprogramme (§§ 69a ff. UrhG), Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG) und Geschäftsgeheimnisse geschützt sein. Vertiefend: KI und Urheberrecht, Softwarerecht, Vervielfältigungsrecht und Schranken des Urheberschutzes.

Relevante Verträge

  • Daten- und Content-Lizenzverträge für Training und Retrieval (RAG)
  • SaaS- und API-Bedingungen mit Regelungen zu Output-Rechten und Freistellung
  • Entwicklungs- und Kooperationsverträge für KI-Projekte
  • Einkaufsverträge für KI-Tools mit IP-Garantien
  • Interne KI-Richtlinien und Mitarbeitervereinbarungen

Weiterführend: Onlinelizenzvertrag, Creative Services Agreement, Lizenzrecht und Produktionsvertrag.

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften positionieren sich zunehmend als Lizenzgeber für KI-Nutzungen. Die GEMA hat ein Lizenzmodell für generative KI vorgestellt und führt Musterverfahren gegen KI-Anbieter; auch VG Wort und VG Bild-Kunst befassen sich mit kollektiven Lösungen. Wir beraten Tech-Unternehmen zu Lizenzoptionen und Rechteinhaber zur Wahrnehmung ihrer Ansprüche.

Typische Streitfälle

Streit entsteht über das Scraping von Websites trotz Nutzungsvorbehalt, über Outputs, die geschützte Werke reproduzieren, über Stil- und Stimmimitationen, über die Nutzung von Kundendaten zum Training und über Freistellungsklauseln zwischen Anbietern und Kunden. Wir vertreten beide Seiten – bei Abmahnungen, im einstweiligen Rechtsschutz und vor Gericht.

Unsere Tätigkeiten

  • Urheberrechtliche Prüfung von Trainingsdaten und Datenpipelines
  • Copyright-Policies und Transparenzdokumentation nach der KI-VO
  • Gestaltung von Lizenz-, SaaS- und Kundenverträgen
  • Risikoanalyse für KI-Outputs und Einführung von Filtern und Prozessen
  • Vertretung in Verletzungsverfahren und Lizenzverhandlungen

Ausführliche Informationen zu Rechtsfragen der Künstlichen Intelligenz finden Sie auf anwaltskanzlei-ki.de.

Ausgewählte Rechtsprechung

  • OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – 5 U 104/24 (Kneschke/LAION): Das Herunterladen von Bildern zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes war von den TDM-Schranken gedeckt. Ein Nutzungsvorbehalt nur in natürlicher Sprache in Nutzungsbedingungen genügte nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an Maschinenlesbarkeit. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
  • LG München I, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (GEMA ./. OpenAI): Die Memorisierung von Liedtexten in einem Sprachmodell und ihre Wiedergabe in Ausgaben verletzten nach Ansicht der Kammer Urheberrechte; diese Vervielfältigung sei nicht vom TDM-Privileg erfasst.
  • EuGH, Rs. C-250/25 (Like Company/Google Ireland): Erstes Vorabentscheidungsverfahren zu generativer KI und Urheberrecht, unter anderem zur Einordnung von Chatbot-Ausgaben und Trainingsvorgängen. Die Entscheidung steht noch aus.

Internationaler Bezug

KI-Modelle werden global trainiert und angeboten. Die KI-VO verpflichtet Anbieter von GPAI-Modellen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, zur Einhaltung des EU-Urheberrechts – unabhängig davon, wo das Training stattfand. In den USA wird über Fair Use gestritten, in Asien bestehen teils weitreichende TDM-Ausnahmen (etwa in Japan). Wir beraten zu diesen Unterschieden, auch auf Englisch, Japanisch und Koreanisch, und arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen.

FAQ KI, Tech und Urheberrecht

Darf ich öffentlich zugängliche Webinhalte für KI-Training nutzen?

Bei rechtmäßig zugänglichen Werken erlaubt § 44b UrhG Vervielfältigungen für Text und Data Mining, solange kein wirksamer maschinenlesbarer Vorbehalt erklärt ist. Die Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Ob die Schranke auch das eigentliche Modelltraining vollständig erfasst, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Sind KI-generierte Bilder oder Texte urheberrechtlich geschützt?

Nur, soweit ein Mensch durch eigene kreative Entscheidungen prägend mitwirkt. Rein maschinell erzeugte Ergebnisse sind nach deutschem und europäischem Verständnis in der Regel nicht geschützt.

Was verlangt die KI-VO urheberrechtlich von Modellanbietern?

Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts einführen, insbesondere zur Beachtung von Nutzungsvorbehalten, und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen (Art. 53 KI-VO).

Wie schützen wir als Unternehmen unsere Inhalte vor KI-Crawlern?

Durch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt, etwa in robots.txt oder über TDM-Reservierungsprotokolle, kombiniert mit Nutzungsbedingungen und technischen Maßnahmen. Den richtigen Mix stimmen wir auf Ihr Angebot ab.


Sie entwickeln, nutzen oder schützen sich vor KI? Wir beraten Sie zu Trainingsdaten, Verträgen und Haftung – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.