Die USA sind für viele unserer Mandanten der wichtigste Auslandsmarkt – und zugleich der Ort, an dem Urheberrechte am häufigsten verletzt werden. Plattformen, Streamingdienste, Verlage und KI-Anbieter sitzen dort. Das US-Urheberrecht (US copyright law) folgt aber einer anderen Logik als das kontinentaleuropäische Urheberrecht. Als Anwälte für Urheberrecht erläutern wir die Unterschiede, sichern Ihre Rechte vorausschauend und koordinieren die Durchsetzung gemeinsam mit unseren US-Kooperationskanzleien.

Grundlagen: der US Copyright Act
Maßgeblich ist der Copyright Act von 1976, kodifiziert in Title 17 des United States Code (17 U.S.C.). Geschützt sind „original works of authorship fixed in any tangible medium of expression“ – also schon die Fixierung ist Schutzvoraussetzung. Die Schutzdauer beträgt für natürliche Personen grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Works made for hire 95 Jahre ab Veröffentlichung bzw. 120 Jahre ab Schaffung, je nachdem, was früher abläuft. Anders als in Deutschland ist das Copyright grundsätzlich vollständig übertragbar; ein umfassendes Urheberpersönlichkeitsrecht kennt das US-Recht nicht – moral rights bestehen nur eingeschränkt für bestimmte Werke der bildenden Kunst (Visual Artists Rights Act).
Registrierung beim U.S. Copyright Office
Der Schutz entsteht auch in den USA ohne Förmlichkeit. Die Registrierung beim U.S. Copyright Office hat aber erhebliche praktische Bedeutung:
- Klagevoraussetzung für US-Werke: Für „United States works“ ist die Registrierung nach 17 U.S.C. § 411(a) Voraussetzung für eine Verletzungsklage. Der Supreme Court hat 2019 (Fourth Estate v. Wall-Street.com) klargestellt, dass der Antrag allein nicht genügt – das Copyright Office muss über ihn entschieden haben. Werke, die zuerst in Deutschland veröffentlicht wurden, sind von diesem Erfordernis in der Regel ausgenommen (Berne-Konformität).
- Statutory Damages und Anwaltskosten: Unabhängig von der Herkunft des Werks gilt 17 U.S.C. § 412: Pauschalierter Schadensersatz (statutory damages) und die Erstattung von Anwaltskosten (attorney’s fees) kommen nur in Betracht, wenn das Werk vor der Verletzung oder innerhalb von drei Monaten nach der Erstveröffentlichung registriert wurde. Gerade für ausländische Rechteinhaber ist das der häufigste Grund, wichtige Werke vorsorglich zu registrieren.
- Beweiswirkung: Eine Registrierung innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung begründet eine Vermutung für Gültigkeit und Inhaberschaft.
Statutory Damages betragen je verletztem Werk regelmäßig zwischen 750 und 30.000 US-Dollar, bei vorsätzlicher Verletzung (willful infringement) bis zu 150.000 US-Dollar (17 U.S.C. § 504(c)). Ein Schadensnachweis ist dafür nicht nötig.
Fair Use statt abschließender Schrankenkatalog
Während das deutsche und europäische Recht nur gesetzlich festgelegte Schranken kennt, erlaubt 17 U.S.C. § 107 eine offene Abwägung anhand von vier Faktoren: Zweck und Charakter der Nutzung (insbesondere „transformative use“), Art des Werks, Umfang des übernommenen Teils und Auswirkungen auf den Markt. Die Ergebnisse sind schwer vorherzusagen. Der Supreme Court hat 2023 in Andy Warhol Foundation v. Goldsmith den Begriff der Transformation eingeschränkt, wenn die Nutzung demselben kommerziellen Zweck dient wie das Original. In zahlreichen laufenden Verfahren um KI-Training wird derzeit geklärt, wie Fair Use dort anzuwenden ist.
DMCA: Notice-and-Takedown und Counter-Notice
Der Digital Millennium Copyright Act (17 U.S.C. § 512) gibt Plattformen einen Haftungsfreiraum (safe harbor), wenn sie nach einer ordnungsgemäßen Mitteilung (DMCA notice) rechtsverletzende Inhalte zügig entfernen. Die Notice muss bestimmte Angaben enthalten, u. a. die Bezeichnung des Werks und des verletzenden Inhalts, eine Erklärung guten Glaubens und eine Versicherung der Richtigkeit unter Strafandrohung (under penalty of perjury).
Der betroffene Nutzer kann mit einer Counter-Notice widersprechen. Der Anbieter stellt den Inhalt dann nach 10 bis 14 Werktagen wieder her, sofern der Rechteinhaber nicht nachweist, dass er Klage erhoben hat. Wer eine DMCA-Notice versendet, muss also bereit sein, notfalls in den USA zu klagen – und sollte vorher prüfen, ob die Voraussetzungen des § 411(a) erfüllt sind. Unrichtige Notices können nach § 512(f) Schadensersatzansprüche auslösen.
Work made for hire
Nach 17 U.S.C. § 101 und § 201(b) gilt bei einem Work made for hire der Arbeit- oder Auftraggeber selbst als Urheber. Das betrifft Werke von Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses sowie bestimmte, gesetzlich aufgezählte Auftragswerke (z. B. Beiträge zu Filmwerken oder Sammelwerken, Übersetzungen), sofern dies schriftlich vereinbart ist. Das deutsche Recht kennt eine solche Konstruktion nicht: Urheber bleibt stets der Schöpfer, der allenfalls Nutzungsrechte einräumt (§§ 29, 31 UrhG). In deutsch-amerikanischen Produktionen müssen Verträge deshalb beide Systeme bedienen – etwa durch eine Work-for-hire-Klausel mit zusätzlicher, hilfsweiser Rechteeinräumung. Mehr dazu unter internationale Lizenzverträge.
Copyright Claims Board: kleine Forderungen, geringe Kosten
Seit Juni 2022 gibt es mit dem Copyright Claims Board (CCB) beim U.S. Copyright Office ein freiwilliges, überwiegend online geführtes Verfahren für kleinere Urheberrechtsstreitigkeiten (Grundlage: CASE Act von 2020). Der Gesamtbetrag ist auf 30.000 US-Dollar begrenzt; statutory damages sind auf 15.000 US-Dollar je Werk beschränkt, bei nicht rechtzeitig registrierten Werken auf 7.500 US-Dollar je Werk. Ein Registrierungsantrag muss mindestens gestellt sein. Der Antragsgegner kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung widersprechen (opt-out); dann bleibt nur der Weg zum Bundesgericht. Für Fotografen und Illustratoren mit vielen kleineren Verletzungen kann das CCB eine interessante Option sein.
Zusammenarbeit mit US-Kooperationskanzleien
Wir haben keine eigenen Büros in den USA. Vor US-Gerichten und dem Copyright Office treten zugelassene US-Anwälte auf, mit denen wir in einem Kooperationsnetzwerk zusammenarbeiten. Unsere Rolle: Wir analysieren Ihren Fall aus deutscher und europäischer Sicht, bereiten Registrierungen und Beweise vor, steuern die Kommunikation, behalten die Kosten im Blick und stimmen parallele Maßnahmen in Deutschland und der EU ab. Umgekehrt vertreten wir US-Unternehmen, die in Deutschland abgemahnt werden oder hier Rechte durchsetzen wollen – Informationen auf Englisch finden Sie auf Copyright Lawyers Germany.
Häufige Fragen zum US-Urheberrecht
Muss ich meine Werke in den USA registrieren?
Nicht für den Schutz, wohl aber für statutory damages und Kostenerstattung. Für Werke mit hohem US-Verletzungsrisiko empfehlen wir eine frühzeitige Registrierung.
Gilt ein deutscher Lizenzvertrag auch in den USA?
Der Vertrag kann auch US-Rechte umfassen. Ob die Übertragung wirksam ist, richtet sich jedoch nach US-Recht; Übertragungen exklusiver Rechte bedürfen etwa der Schriftform (17 U.S.C. § 204(a)).
Was kostet eine DMCA-Notice?
Die Notice selbst ist gebührenfrei. Wir bereiten sie für Sie vor und prüfen vorab, ob eine Counter-Notice zu erwarten ist und wie Sie darauf reagieren können.
Ihre Werke werden in den USA genutzt? Wir klären mit Ihnen Registrierung, Takedown und Durchsetzung – gemeinsam mit unseren US-Kooperationspartnern. Telefon 0511.35 73 56-0.