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Kategorie: Rechtsprechung EuGH

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Urheberrecht

  • EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    Mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, Pelham) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erstmals definiert, was unter einem „Pastiche“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie zu verstehen ist. Das Urteil beantwortet die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Kraftwerk-Verfahren „Metall auf Metall“ und bestimmt künftig die Auslegung des § 51a UrhG in Deutschland.

    Sachverhalt

    Die Gründer von Kraftwerk – inzwischen teilweise vertreten durch eine Rechtsnachfolgerin – wenden sich gegen die Verwendung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ (1977) im Titel „Nur mir“. Beklagt sind die Komponisten des Titels und die Pelham GmbH als Tonträgerherstellerin. Der BGH hatte im September 2023 (I ZR 74/22) gefragt, ob die Pastiche-Schranke einschränkende Kriterien wie Humor oder Hommage voraussetzt und ob es auf eine Absicht des Nutzers ankommt.

    Die Entscheidung

    Nach dem EuGH ist eine Nutzung als Pastiche zulässig, wenn folgende Merkmale zusammenkommen:

    • Die neue Schöpfung erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke.
    • Sie weist wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken auf.
    • Sie nutzt geschützte Elemente – auch im Wege des Samplings.
    • Sie führt einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original.

    Dieser Dialog kann etwa als offene Stilnachahmung, als Hommage oder als humorvolle oder kritische Auseinandersetzung erfolgen. Eine Absicht des Nutzers, gerade ein Pastiche zu schaffen, muss nicht nachgewiesen werden; es genügt, dass der Pastiche-Charakter für Personen erkennbar ist, die das Original kennen. Versteckte Imitationen und Plagiate sind dagegen nicht erfasst. Zugleich betont der EuGH, dass die Pastiche-Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist; sie soll einen angemessenen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht herstellen.

    Den konkreten Fall entscheidet nun wieder der Bundesgerichtshof. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz darstellt und das Original trotz Temporeduktion erkennbar bleibt. Viele Beobachter halten es daher für naheliegend, dass das Sampling als Pastiche gerechtfertigt sein wird – entschieden ist das aber noch nicht.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musikproduzenten, DJs und Remix-Artists schafft das Urteil erstmals einen greifbaren Maßstab: Ein Sample kann ohne Lizenz zulässig sein, wenn es erkennbar in einen kreativen Dialog mit dem Original tritt. Für Creator, Meme-Seiten und Social-Media-Agenturen gilt dasselbe für Bild- und Videoformate. Labels und Musikverlage behalten Argumente: Wer nur Material übernimmt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, oder die Herkunft verschleiert, kann sich nicht auf § 51a UrhG berufen. Auf Plattformen bleibt die Vergütungspflicht nach dem UrhDaG zu beachten.

    Handlungsempfehlungen

    • Die Auseinandersetzung mit dem Original sichtbar machen (z. B. Titel, Credits, erkennbare Referenz) statt sie zu verstecken.
    • Bei kommerziellen Produktionen weiterhin Sample Clearance prüfen – die Abgrenzung im Einzelfall bleibt streitanfällig.
    • Rechteinhaber sollten Abmahnungen gegen Remixes am neuen Maßstab ausrichten.

    Mehr zu Bearbeitungen und Schranken auf unseren Seiten Bearbeitungsrecht und Musik. Weitere musikrechtliche Informationen bietet auch musikrechtler.de.


    Sample, Remix oder Meme – zulässig oder lizenzpflichtig? Wir prüfen Ihr Projekt, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    Am 4. Dezember 2025 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 (Mio) und C-795/23 (konektra) entschieden, nach welchen Maßstäben Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sind. Das Urteil ist für Designer, Möbel- und Modehersteller sowie für Händler in ganz Europa von grundlegender Bedeutung.

    Sachverhalt

    Im schwedischen Verfahren (C-580/23) wirft der Hersteller des Tisches „Palais Royal“ der Möbelkette Mio vor, mit dem Tisch „Cord“ eine Kopie zu vertreiben. Im deutschen Verfahren (C-795/23) wendet sich USM gegen den Online-Anbieter konektra, der Ersatzteile, montierte Möbel und Montageleistungen für das USM-Haller-System anbietet. Der Bundesgerichtshof hatte vorgelegt, nachdem das OLG Düsseldorf Urheberrechtsschutz verneint hatte.

    Die Entscheidung

    • Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Designschutz und Urheberrecht sind eigenständige, gleichrangige Schutzsysteme, die kumulativ greifen können. Urheberrechtsschutz für angewandte Kunst ist nicht die Ausnahme.
    • Einheitlicher Maßstab: Werke der angewandten Kunst müssen dieselben Originalitätsanforderungen erfüllen wie andere Werke. Ein Gegenstand ist geschützt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Gestaltungen, die durch technische oder funktionale Erfordernisse vorgegeben sind, bleiben ungeschützt.
    • Unerhebliche Kriterien: Gesamteindruck und „Gestaltungshöhe“ sind für die Schutzfähigkeit nicht maßgeblich. Absichten und Inspirationsquellen des Gestalters, vorbestehende Formensprache, unabhängige Parallelschöpfungen oder spätere Anerkennung in Fachkreisen können berücksichtigt werden, sind aber weder erforderlich noch entscheidend.
    • Verletzung: Entscheidend ist, ob die kreativen Elemente, in denen sich die freien Entscheidungen des Urhebers ausdrücken, im angegriffenen Gegenstand erkennbar übernommen wurden.

    Einordnung

    Der EuGH setzt seine Linie aus Cofemel und Brompton fort und ergänzt sie um klare Aussagen zur Verletzungsprüfung. Für die deutsche Praxis bedeutsam: Der Begriff der Gestaltungshöhe, der in der deutschen Rechtsprechung – etwa noch im Birkenstock-Urteil des BGH vom Februar 2025 – eine Rolle spielt, verliert als eigenständiges Kriterium an Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob freie kreative Entscheidungen getroffen wurden. Die nationalen Gerichte, darunter der BGH im Fall USM Haller, müssen nun auf dieser Grundlage entscheiden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Designer und Hersteller erhalten einen klareren, europaweit einheitlichen Prüfungsmaßstab – aber keinen Automatismus: Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss die freien kreativen Entscheidungen konkret benennen. Händler und Anbieter kompatibler Teile sollten beachten, dass es bei der Verletzung auf die Übernahme dieser konkreten Elemente ankommt – nicht auf einen ähnlichen Gesamteindruck.

    Handlungsempfehlungen

    • Gestaltungsentscheidungen und Alternativen im Entwurfsprozess dokumentieren.
    • In Abmahnungen und Klagen die kreativen Elemente einzeln herausarbeiten und dem angegriffenen Produkt gegenüberstellen.
    • Urheberrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht parallel prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Abmahnung.


    Sie möchten wissen, ob Ihr Produktdesign urheberrechtlich geschützt ist? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (C-227/23, Kwantum Nederland und Kwantum België ./. Vitra Collections) hat der EuGH eine für das internationale Designgeschäft wichtige Frage entschieden: Werke der angewandten Kunst, die aus einem Drittstaat stammen, genießen in der EU Urheberrechtsschutz – unabhängig davon, ob ihr Ursprungsland vergleichbaren Schutz gewährt.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Vitra hält die Rechte an den von Charles und Ray Eames entworfenen Stühlen, darunter der „Dining Sidechair Wood“, ein Werk US-amerikanischen Ursprungs. Die Einrichtungskette Kwantum vertrieb in den Niederlanden und Belgien einen „Paris-Stuhl“, den Vitra für eine Nachahmung hielt. Kwantum berief sich auf die sogenannte Klausel der materiellen Gegenseitigkeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft (Berne Convention): Werke der angewandten Kunst müssten nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn auch das Ursprungsland sie so schütze. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung

    Der EuGH entschied, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Gegenseitigkeitsklausel der Berner Übereinkunft berufen kann, um von den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG abzuweichen. Die Richtlinie knüpft den Schutz an den Gegenstand – das Werk – und nicht an das Ursprungsland oder die Staatsangehörigkeit des Urhebers. Eine Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel durch einzelne Mitgliedstaaten würde das Harmonisierungsziel untergraben. Etwaige Beschränkungen gegenüber Drittstaaten kann nur der Unionsgesetzgeber vorsehen; das ist bislang nicht geschehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Die Entscheidung ist besonders für Designklassiker aus den USA bedeutsam, wo Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich nur eingeschränkt geschützt sind. Rechteinhaber solcher Entwürfe können sich in der EU nun auf das Urheberrecht stützen, sofern die allgemeinen Schutzvoraussetzungen – Originalität durch freie kreative Entscheidungen – erfüllt sind. Für Möbelhändler, Importeure und Hersteller von Nachbauten entfällt ein bisher häufig genutztes Verteidigungsargument. Auch Mode-, Leuchten- und Accessoire-Marken mit Ursprung außerhalb der EU profitieren.

    Nicht entschieden ist damit, ob das jeweilige Werk tatsächlich schutzfähig ist. Diese Frage richtet sich nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff, zu dem beim EuGH zum Zeitpunkt dieses Urteils weitere Vorlagen anhängig sind (u. a. Mio und USM Haller).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber aus Drittstaaten sollten ihr Produktportfolio auf urheberrechtlich schutzfähige Designs prüfen und Rechteketten dokumentieren.
    • Händler sollten Sortimente mit Anlehnungen an bekannte Designs neu bewerten.
    • Urheberrecht mit Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht kombinieren, um den Schutz breit aufzustellen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung. Internationale Mandate betreuen wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk.


    Sie vertreiben Designprodukte in der EU oder wollen gegen Nachbauten vorgehen? Wir beraten auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    Mit Urteil vom 23. November 2023 (C-260/22, Seven.One Entertainment Group ./. Corint Media) hat der EuGH eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts infrage gestellt: den Ausschluss von Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich für Privatkopien. Die Entscheidung betrifft die Verteilung erheblicher Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe und hat Folgen für Fernseh- und Radiosender, Verwertungsgesellschaften und den Gesetzgeber.

    Sachverhalt

    Die Privatkopie ist nach § 53 UrhG zulässig. Als Ausgleich erhalten Rechteinhaber eine Vergütung, die über Abgaben auf Geräte und Speichermedien finanziert und von Verwertungsgesellschaften verteilt wird. Sendeunternehmen sind nach deutschem Recht (§ 87 Abs. 4 UrhG) von diesem Vergütungsanspruch ausgenommen, obwohl ihnen ein eigenes Vervielfältigungsrecht an ihren Funksendungen zusteht. Die Verwertungsgesellschaft Corint Media nimmt Rechte privater Sender wahr. Zwischen ihr und dem Sendeunternehmen Seven.One entstand Streit darüber, ob Corint Media insoweit überhaupt Ansprüche wahrnehmen kann. Das Landgericht Erfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob der Ausschluss mit der InfoSoc-Richtlinie vereinbar ist.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt fest: Art. 5 Abs. 2 lit. b der InfoSoc-Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die Sendeunternehmen, denen ein Vervielfältigungsrecht zusteht, pauschal vom gerechten Ausgleich ausschließt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Nachteil, der diesen Rechteinhabern durch Privatkopien entsteht, geringfügig ist. Das Gericht stützt sich dabei auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechtecharta: Die Mitgliedstaaten dürfen vergleichbare Gruppen von Rechteinhabern nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

    Ob der Nachteil der Sendeunternehmen tatsächlich nur geringfügig ist, hat das Landgericht Erfurt zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die ausgeschlossene Gruppe im Vergleich zu anderen Inhabern eines Vervielfältigungsrechts nur minimal betroffen ist und ob sich alle Sendeunternehmen in einer vergleichbaren Lage befinden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Fernseh- und Radiosender öffnet das Urteil die Tür zu einer Beteiligung an den Privatkopieeinnahmen. Für andere Rechteinhaber – Urheber, ausführende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller – kann das bedeuten, dass sich der zu verteilende Kuchen anders aufteilt. Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Verteilungspläne gegebenenfalls anpassen, und der deutsche Gesetzgeber wird § 87 Abs. 4 UrhG überprüfen müssen, sofern die Gerichte keinen nur geringfügigen Nachteil feststellen. Das Urteil zeigt zugleich die wachsende Bedeutung der Grundrechtecharta im Urheberrecht.

    Handlungsempfehlungen

    • Sendeunternehmen sollten prüfen, welche Verwertungsgesellschaft ihre Rechte wahrnimmt und ob Wahrnehmungsverträge Privatkopieansprüche umfassen.
    • Daten zum Umfang privater Aufzeichnungen sammeln – sie sind für die Frage des „geringfügigen Nachteils“ entscheidend.
    • Urheber und Produzenten sollten die weitere Entwicklung der Verteilungspläne beobachten.

    Mehr zu Leistungsschutzrechten von Sendern und Produzenten auf unserer Seite Leistungsschutzrecht und unter Rundfunk und Streaming.


    Fragen zu Vergütungsansprüchen, Verwertungsgesellschaften oder Leistungsschutzrechten? Wir beraten Sender, Produzenten und Kreative – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    Mit Urteil vom 26. April 2022 (C-401/19, Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Die umstrittene Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bleibt damit bestehen. Zugleich formuliert der EuGH Leitplanken, die für die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten – auch für das deutsche UrhDaG – maßgeblich sind.

    Sachverhalt

    Art. 17 DSM-RL macht Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die von Nutzern hochgeladenen Werke grundsätzlich selbst verantwortlich. Um sich zu entlasten, müssen sie sich um Lizenzen bemühen und nach Kräften sicherstellen, dass gemeldete Werke nicht verfügbar sind. Polen sah darin eine faktische Pflicht zum Einsatz automatischer Filter (Uploadfilter) und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der EU-Grundrechtecharta. Hilfsweise beantragte Polen die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen.

    Die Entscheidung

    Der EuGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt Polens: Die Haftungsregelung verpflichtet Plattformen de facto zu einer vorherigen Kontrolle der Inhalte, wofür je nach Größe und Publikum automatisierte Erkennungswerkzeuge erforderlich sein können. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein. Diese Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber hinreichende Schutzmechanismen vorgesehen hat:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden und dadurch auch legale Inhalte sperren, sind mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
    • Nutzungen im Rahmen von Schranken – insbesondere Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche – müssen möglich bleiben.
    • Plattformen sind nur zur Sperrung verpflichtet, wenn Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen geliefert haben; eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
    • Nutzer müssen über ein wirksames Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verfügen.

    Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie müssen bei der Umsetzung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen – dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber, der Meinungsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Plattformen.

    Bedeutung für Deutschland und die Branchen

    Das deutsche UrhDaG, seit 1. August 2021 in Kraft, geht mit seinen Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen, zum Pre-Flagging und zum Beschwerdeverfahren bereits in die Richtung, die der EuGH vorgibt. Das Urteil stärkt damit das deutsche Umsetzungsmodell. Für Rechteinhaber aus Musik, Film und Verlagswesen bleibt Art. 17 ein wirksames Instrument, um Lizenzverhandlungen mit Plattformen zu führen und unlizenzierte Uploads sperren zu lassen. Für Plattformen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch eine Pflicht zur Feinjustierung: Overblocking ist nicht nur ein Imageproblem, sondern ein Rechtsproblem. Nutzer und Creator erhalten eine grundrechtlich abgesicherte Position für Zitate, Parodien und Remixes.

    International ist das Urteil auch ein Signal über die EU hinaus: Der europäische Ansatz unterscheidet sich deutlich vom US-amerikanischen Notice-and-Takedown-Modell des DMCA (Digital Millennium Copyright Act).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Sperrinformationen präzise und vollständig liefern; nur so entsteht eine Sperrpflicht.
    • Plattformen: Filterlogik regelmäßig auf Overblocking prüfen, Beschwerdeprozesse dokumentieren, Schrankennutzungen ermöglichen.
    • Creator: Zulässige Nutzungen kennzeichnen und gesperrte Inhalte über das Beschwerdeverfahren angreifen.

    Hintergründe zu gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie unter Schranken des Urheberschutzes; Beratung für Plattformen und Creator unter Influencer und Social Media.


    Gesperrter Upload, fehlende Lizenz oder Compliance-Fragen zum UrhDaG? Wir unterstützen Rechteinhaber, Plattformen und Creator – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Mit Urteil vom 22. Juni 2021 (verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) hat der Gerichtshof der Europäischen Union grundlegend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Video- und Sharehosting-Plattformen selbst eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe vornehmen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Umsetzung der DSM-Richtlinie, bleibt aber für Altfälle und für Dienste außerhalb des UrhDaG hochrelevant.

    Sachverhalt

    Beide Verfahren hatte der Bundesgerichtshof vorgelegt. Im ersten Fall ging der Musikproduzent Frank Peterson gegen YouTube und Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Aufnahmen eines Albums und von Konzerten der Sängerin Sarah Brightman ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Im zweiten Fall verklagte der Wissenschaftsverlag Elsevier die Cyando AG, Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „Uploaded“, wegen medizinischer Fachwerke, die 2013 über den Dienst abrufbar waren.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt zunächst klar: Das bloße Bereitstellen einer Plattform, auf der Nutzer Inhalte hochladen, ist für sich genommen noch keine öffentliche Wiedergabe durch den Betreiber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie. Der Betreiber nimmt eine solche Handlung aber dann selbst vor, wenn er über die Bereitstellung hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen. Das Gericht nennt dazu typische Konstellationen:

    • Der Betreiber hat konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Inhalt und löscht ihn nicht unverzüglich oder sperrt den Zugang nicht.
    • Er weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform allgemein rechtswidrige Inhalte geteilt werden, ergreift aber nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können.
    • Er wirkt an der Auswahl rechtswidriger Inhalte mit, stellt Werkzeuge speziell für das illegale Teilen bereit oder fördert solches Teilen wissentlich.
    • Sein Geschäftsmodell verleitet Nutzer dazu, geschützte Inhalte rechtswidrig zu teilen.

    Zum Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie (Hosting-Provider) führt der EuGH aus, dass sich Betreiber darauf berufen können, solange sie keine aktive Rolle spielen, die ihnen Kenntnis oder Kontrolle über die Inhalte verschafft. Ausgeschlossen ist das Privileg erst bei Kenntnis konkreter rechtswidriger Uploads. Zudem dürfen nationale Gerichte gerichtliche Anordnungen gegen den Betreiber grundsätzlich davon abhängig machen, dass er zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

    Einordnung: Altes Recht, neues Recht

    Ausdrücklich nicht beurteilt hat der EuGH Art. 17 der DSM-Richtlinie, den Deutschland mit dem UrhDaG seit dem 1. August 2021 umsetzt. Für Diensteanbieter im Sinne des UrhDaG gilt künftig ein eigenes, strengeres Haftungsregime. Das Urteil bleibt dennoch wichtig: für laufende Verfahren zu Altfällen, für Sharehoster und andere Dienste, die nicht unter das UrhDaG fallen, und als Maßstab dafür, was als „aktive Rolle“ eines Hosting-Dienstes gilt. Der BGH muss die vorgelegten Verfahren nun auf dieser Grundlage zu Ende führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber – Labels, Verlage, Filmproduzenten, Fotografen – ist die Botschaft zweischneidig: Eine pauschale Täterhaftung von Plattformen gibt es nach altem Recht nicht. Wer aber konkret und nachweisbar auf Rechtsverletzungen hinweist, schafft die Kenntnis, die den Betreiber zum Handeln zwingt. Bleibt er untätig, kommt eine eigene Haftung in Betracht. Für Plattformbetreiber wird die Qualität des Notice-and-Takedown-Prozesses und der technischen Schutzmaßnahmen zum zentralen Haftungsfaktor.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen so konkret wie möglich fassen (URL, Werk, Rechtekette) und Fristen dokumentieren.
    • Plattformen sollten Meldungen unverzüglich bearbeiten und interne Reaktionszeiten nachweisbar festhalten.
    • Geschäftsmodelle, die Anreize für das Teilen fremder Inhalte setzen (z. B. Vergütung nach Downloads), sind rechtlich besonders kritisch zu prüfen.
    • Seit 1. August 2021 zusätzlich prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt.

    Mehr zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung lesen Sie unter Öffentliche Zugänglichmachung, zum Vorgehen gegen Verletzungen unter Urheberrechtsverletzung.


    Ihre Inhalte tauchen ungefragt auf Plattformen auf – oder Sie betreiben selbst einen Upload-Dienst? Wir beraten Rechteinhaber und Anbieter bundesweit. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0.

  • EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    Darf man fremde Bilder per Framing (Einbettung, embedding) in die eigene Website einbinden? Mit Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19, VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) hat die Große Kammer des EuGH diese Frage präzisiert – mit erheblichen Folgen für Fotografen, Bildagenturen, Museen und Website-Betreiber.

    Sachverhalt

    Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), ein Portal, das auf digitalisierte Inhalte deutscher Kultur- und Wissenseinrichtungen verlinkt. Die DDB selbst speichert nur verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der Stiftung eine Lizenz für ihr Repertoire nur unter der Bedingung erteilen, dass die DDB wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing dieser Vorschaubilder durch Dritte ergreift. Die Stiftung hielt diese Bedingung für unangemessen und klagte auf Lizenzerteilung ohne sie. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Framing in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

    Die Entscheidung

    Der EuGH unterscheidet klar:

    • Ist ein Werk auf der Ursprungswebsite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei und ohne Beschränkung zugänglich, ist das Framing durch Dritte grundsätzlich keine Wiedergabe für ein neues Publikum und damit nicht erlaubnispflichtig.
    • Hat der Rechteinhaber dagegen beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt das Einbetten eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum dar und bedarf seiner Erlaubnis.
    • Der Rechteinhaber kann seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken. Ein bloßer Hinweis in Nutzungsbedingungen oder ein Verbot im Impressum genügt nicht.

    Für den Ausgangsrechtsstreit bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf die Lizenzerteilung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umsetzt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits liegt nun beim Bundesgerichtshof, der an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil verbindet die Linking-Rechtsprechung (Svensson, GS Media, BestWater) mit dem Schutz technischer Maßnahmen. Für Fotografen und Bildagenturen heißt das: Wer Framing verhindern will, muss technisch tätig werden, etwa durch Framing-Sperren auf Serverebene (z. B. Header wie X-Frame-Options oder Content Security Policy). Für Website-Betreiber, Medien und Agenturen gilt: Framing frei zugänglicher Inhalte ist weiterhin grundsätzlich möglich, wer aber technische Sperren umgeht oder Inhalte hinter Schranken einbettet, begeht eine Rechtsverletzung. Museen und Kultureinrichtungen müssen bei Lizenzverhandlungen mit Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Bedingungen rechnen.

    Zu beachten ist: Das Urteil betrifft die Frage der öffentlichen Wiedergabe. Davon zu trennen sind andere Rechte, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Namensnennungsrecht, sowie vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Technische Framing-Sperren einrichten und deren Einrichtung dokumentieren – nur so lässt sich später eine erlaubnispflichtige Nutzung belegen.
    • Lizenzgeber: Lizenzverträge um Pflichten zu technischen Schutzmaßnahmen ergänzen.
    • Website-Betreiber: Vor dem Einbetten prüfen, ob der Inhalt frei zugänglich und mit Zustimmung des Rechteinhabers online ist (GS-Media-Grundsätze).
    • Keine Umgehung von Paywalls, Login-Bereichen oder Framing-Sperren.

    Weiterführend: unsere Seiten zum Bildrecht und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


    Ihre Bilder werden ohne Erlaubnis eingebettet oder Sie möchten Inhalte rechtssicher auf Ihrer Website einbinden? Sprechen Sie uns an – bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    Kann ein Fahrrad urheberrechtlich geschützt sein, obwohl seine Form weitgehend durch die Technik bestimmt wird? Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-833/18 (Brompton Bicycle / Chedech/Get2Get) die Antwort gegeben: grundsätzlich ja – sofern die Form nicht ausschließlich technisch bedingt ist und freie kreative Entscheidungen des Gestalters erkennen lässt. Für Hersteller von Design-, Industrie- und Gebrauchsprodukten ist das eine wichtige Weichenstellung. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Das britische Unternehmen Brompton vertreibt seit Langem ein Faltrad, das sich in drei Positionen bringen lässt. Die Faltmechanik war früher patentgeschützt, das Patent ist inzwischen abgelaufen. Das Unternehmen Get2Get vertrieb unter der Bezeichnung „Chedech“ ein optisch sehr ähnliches Faltrad. Brompton und sein Gründer klagten in Belgien wegen Urheberrechtsverletzung. Get2Get wandte ein, die Form sei durch die technische Lösung vorgegeben und daher nur dem – abgelaufenen – Patentschutz zugänglich gewesen. Das belgische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Produktformen urheberrechtlich geschützt sein können.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bestätigt den einheitlichen europäischen Werkbegriff, den er zuletzt 2019 in der Sache Cofemel (C-683/17) für Gebrauchsgegenstände betont hatte:

    • Originalität entscheidet: Ein Produkt ist geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, die dessen Persönlichkeit durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Wurde die Form ausschließlich durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt, die keinen Raum für kreative Freiheit ließen, scheidet Urheberrechtsschutz aus. Fallen Idee und Ausdruck zusammen, ist der Ausdruck nicht geschützt.
    • Nicht entscheidend: Ob es alternative Formen gibt, die dasselbe technische Ergebnis erzielen, ist nicht ausschlaggebend. Auch die Absicht des mutmaßlichen Verletzers spielt keine Rolle.
    • Früheres Patent: Ein abgelaufenes Patent oder die Wirksamkeit der Form sind nur insoweit relevant, als sie Aufschluss darüber geben, welche Erwägungen bei der Gestaltung maßgeblich waren.

    Ob das Brompton-Rad diese Voraussetzungen erfüllt, muss das belgische Gericht selbst entscheiden.

    Bedeutung für Industrie und Design

    Das Urteil erweitert die Möglichkeiten, Produktgestaltungen über das Urheberrecht zu schützen, deutlich über klassische Kunstwerke hinaus – auf Möbel, Leuchten, Fahrzeuge, Sportgeräte oder Haushaltsprodukte. Der Urheberrechtsschutz gilt ohne Eintragung und läuft bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – deutlich länger als Design- oder Patentschutz. Gleichzeitig verlangt der EuGH eine sorgfältige Abgrenzung: Rein technisch bestimmte Merkmale bleiben frei, um den Wettbewerb nach Ablauf eines Patents nicht zu blockieren. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit „Geburtstagszug“ (2013) die Anforderungen an angewandte Kunst bereits abgesenkt; das Brompton-Urteil bestätigt diese Linie auf europäischer Ebene.

    Was Hersteller und Designer jetzt tun sollten

    • Den Gestaltungsprozess dokumentieren: Welche Entscheidungen waren kreativ, welche technisch zwingend?
    • Urheberrechte von angestellten und freien Designern vertraglich sichern.
    • Urheberrecht mit eingetragenem Design und ggf. Marke kombinieren – Designschutz bleibt das planbarere Instrument.

    Was Wettbewerber beachten sollten

    • Auch nach Patentablauf keine Gestaltungsmerkmale übernehmen, die über das technisch Notwendige hinausgehen.
    • Produktentwicklungen frühzeitig auf Kollisionsrisiken prüfen lassen.

    Mehr zu diesem Thema auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen des Urheberrechts; zum Designschutz siehe auch designeroberer.de.


    Produktdesign schützen oder Nachahmung abwehren? Die Urheberrechtler beraten Hersteller und Designer – im Zusammenspiel von Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht, auch mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    Seit über 20 Jahren streiten die Musiker von Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham über eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz. Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-476/17, Pelham u. a.) die unionsrechtlichen Leitplanken für das Sampling gesetzt. Das Ergebnis betrifft Produzenten, Labels, DJs und Musikverlage unmittelbar. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erklären wir, was gilt.

    Der Sachverhalt

    Kraftwerk veröffentlichte 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Der 1997 erschienene Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur, produziert von Moses Pelham, enthält eine etwa zweisekündige, leicht bearbeitete und in fortlaufender Wiederholung verwendete Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und ein weiteres Gründungsmitglied klagten als Tonträgerhersteller auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung. Der Bundesgerichtshof gab ihnen zweimal recht. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Az. 1 BvR 1585/13) jedoch auf, weil die Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der BGH legte daraufhin 2017 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (Az. I ZR 115/16).

    Die Entscheidung des EuGH

    • Vervielfältigung: Die Entnahme selbst eines sehr kurzen Audiofragments ist grundsätzlich eine Vervielfältigung, die der Tonträgerhersteller nach Art. 2 lit. c der InfoSoc-Richtlinie erlauben muss.
    • Ausnahme bei fehlender Wiedererkennbarkeit: Keine Vervielfältigung liegt vor, wenn das Fragment in Ausübung der Kunstfreiheit in geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird.
    • Keine „Kopie“ im Sinne der Tonträger-Richtlinie: Ein Tonträger, der lediglich übertragene Fragmente enthält, um ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen, ist keine Kopie des Original-Tonträgers.
    • Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Die Mitgliedstaaten dürfen keine Ausnahmen außerhalb des abschließenden Katalogs der InfoSoc-Richtlinie vorsehen. Die deutsche Regelung zur freien Benutzung darf daher nicht als zusätzliche Schranke wirken.
    • Zitat: Ein wiedererkennbares Sample kann als Zitat zulässig sein, wenn es dazu dient, mit dem Ausgangswerk zu interagieren – etwa um sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Bedeutung für die Musikbranche

    Für die Praxis ist die Botschaft deutlich: Wer wiedererkennbar sampelt, braucht grundsätzlich eine Lizenz des Tonträgerherstellers – regelmäßig des Labels – und häufig zusätzlich der Urheber und Musikverlage. Die vom Bundesverfassungsgericht noch betonte „freie Benutzung“ als Ausweg für Künstler ist auf europäischer Ebene versperrt. Gleichzeitig öffnet der EuGH einen Spielraum: Bis zur Unkenntlichkeit bearbeitete Klangschnipsel bleiben frei.

    Offen ist, wie „Wiedererkennbarkeit“ im Einzelfall zu beurteilen ist – durch das Ohr eines durchschnittlichen Hörers, eines Fachpublikums oder mithilfe technischer Analyse. Auch das Zitatrecht als Grundlage für Sampling wird künftig eine größere Rolle spielen. Der Fall geht zurück an den BGH, der nun auch über die zeitliche Anwendbarkeit der Grundsätze entscheiden muss.

    Was Produzenten und Künstler jetzt tun sollten

    • Vor Veröffentlichung alle Samples erfassen und Rechte klären (Sample Clearance) – Master- und Verlagsrechte.
    • Bei nicht geklärten Samples prüfen, ob eine Bearbeitung bis zur Unkenntlichkeit künstlerisch sinnvoll ist.
    • Label- und Vertriebsverträge auf Garantien und Freistellungen für Samples prüfen.

    Was Labels und Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Repertoire auf ungenehmigte Nutzungen überwachen.
    • Transparente Lizenzmodelle für Samples anbieten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 § 24 UrhG a. F. aufgehoben und mit § 51a UrhG eine Erlaubnis für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt. Das Verfahren selbst wurde in der Folge fortgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Musikrecht und Bearbeitungsrecht sowie auf musikrechtler.de.


    Samples klären oder gegen Sampling vorgehen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    Darf man ein Foto, das ohnehin frei im Internet abrufbar ist, herunterladen und auf der eigenen Website erneut veröffentlichen? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen / Renckhoff, bekannt als „Cordoba“). Das gilt selbst dann, wenn der Fotograf keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Herunterladen getroffen hat. Für Fotografen ist das ein klares Signal – für Website-Betreiber, Schulen und Unternehmen eine Mahnung zur Sorgfalt. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Fotorecht ein.

    Der Sachverhalt

    Der Fotograf Dirk Renckhoff hatte einem Reiseportal erlaubt, eine seiner Aufnahmen der Stadt Córdoba zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Waltrop (Nordrhein-Westfalen) lud das Foto dort herunter und verwendete es für ein Referat im Spanischunterricht, versehen mit einem Quellenhinweis auf das Portal. Das Referat wurde auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf verlangte vom Land als Schulträger Unterlassung und Schadensersatz von 400 Euro. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob das erneute Einstellen eines frei zugänglichen Fotos eine öffentliche Zugänglichmachung ist (Az. des BGH: I ZR 267/15).

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Mit dem erneuten Einstellen auf einer anderen Website werde das Werk einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht: Der Fotograf habe bei seiner Zustimmung nur an die Nutzer des Reiseportals gedacht, nicht an alle Internetnutzer. Würde man das Kopieren erlauben, verlöre der Urheber faktisch die Kontrolle – selbst wenn er das Foto vom Ursprungsportal entfernen ließe, bliebe es auf der kopierenden Seite abrufbar.

    Ausdrücklich grenzte der Gerichtshof das Kopieren vom Setzen eines Hyperlinks ab. Links tragen zum Funktionieren des Internets bei und bleiben unter den Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung (Svensson, GS Media) zulässig. Unerheblich war, dass das Referat einem Bildungszweck diente und keine Gewinnabsicht bestand.

    Bedeutung für die Praxis

    • Fotografen und Bildagenturen können gegen jede Kopie ihrer Bilder auf fremden Websites vorgehen – auch wenn das Original frei abrufbar war.
    • Website-Betreiber, Blogs und Unternehmen brauchen für jedes übernommene Bild eine Lizenz. Ein Quellenhinweis ersetzt die Zustimmung nicht.
    • Schulen und Bildungseinrichtungen müssen veröffentlichte Schülerarbeiten auf fremde Bilder prüfen. Gesetzliche Erlaubnisse für den Unterricht decken die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet in der Regel nicht.

    Was Nutzer jetzt tun sollten

    • Websites, Social-Media-Kanäle und Newsletter auf Bilder ohne nachweisbare Lizenz prüfen.
    • Lizenzen dokumentieren (Rechnung, Lizenzbedingungen, Urhebernennung).
    • Wo möglich verlinken statt kopieren – unter Beachtung der Linkrechtsprechung.

    Was Fotografen jetzt tun sollten

    • Lizenzen inhaltlich klar beschränken (Website, Dauer, Medium).
    • Unberechtigte Nutzungen beweissicher dokumentieren.
    • Bei der Durchsetzung auf angemessene Lizenzforderungen achten – überzogene Abmahnungen bergen Kostenrisiken.

    Der Fall geht nun zurück an den Bundesgerichtshof. Weitere Informationen zum Schutz von Fotografien finden Sie auf unserer Seite Fotorecht, zum Thema Lizenzen unter Lizenzrecht sowie auf unserer Schwesterseite fotorechtler.de.


    Ihr Foto wurde kopiert – oder Sie haben eine Abmahnung erhalten? Die Urheberrechtler vertreten Fotografen, Agenturen und Nutzer bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    Haften Betreiber von Tauschbörsen nur als Gehilfen ihrer Nutzer oder verletzen sie das Urheberrecht selbst? Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2017 (Rechtssache C-610/15, Stichting Brein / Ziggo und XS4ALL) entschieden: Wer eine Plattform wie The Pirate Bay bereitstellt und betreibt, nimmt selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für Musik-, Film- und Softwarebranche bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein verlangte von den Internetzugangsanbietern Ziggo und XS4ALL, den Zugang zu The Pirate Bay für ihre Kunden zu sperren. The Pirate Bay speichert selbst keine Filme oder Musik. Die Plattform indexiert jedoch Torrent-Dateien und Magnet-Links, ordnet sie in Kategorien, löscht veraltete oder fehlerhafte Einträge und ermöglicht so den Austausch geschützter Werke über das BitTorrent-Protokoll. Ob eine Sperranordnung möglich ist, hing davon ab, ob die Betreiber selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen. Der Hoge Raad der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Zwar laden die Nutzer die Werke hoch. Die Betreiber spielen aber eine „zentrale Rolle“: Ohne ihre Indexierung, Kategorisierung und Pflege wären die Werke für die Nutzer nicht oder nur schwer auffindbar. Die Betreiber wussten zudem, dass ein Großteil der Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber geteilt wird, und handelten mit Gewinnerzielungsabsicht, da die Plattform erhebliche Werbeeinnahmen erzielte. Erreicht wird eine sehr große Zahl von Personen – also ein „neues Publikum“.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil setzt die Linie aus GS Media und Filmspeler fort: Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe wird funktional verstanden. Wer gezielt und in Kenntnis der Rechtsverletzungen den Zugang zu geschützten Werken organisiert, haftet unmittelbar – auch ohne die Dateien selbst zu speichern. Für Rechteinhaber hat das drei Konsequenzen:

    • Netzsperren: Weil eine Urheberrechtsverletzung der Plattformbetreiber feststeht, können Anordnungen gegen Vermittler wie Zugangsanbieter (Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie) leichter begründet werden.
    • Täterhaftung: Plattformbetreiber haften nicht nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern als Täter – mit Schadensersatzfolgen.
    • Offene Folgefragen: Wie weit diese Grundsätze auf große Upload-Plattformen wie Videoportale oder Sharehoster übertragbar sind, ist noch nicht entschieden.

    Für Deutschland ist das Urteil vor allem im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sperransprüchen gegen Zugangsanbieter relevant. Musiklabels, Filmverleiher, Verlage und Games-Publisher sollten prüfen, welche Plattformen ihre Inhalte strukturiert zugänglich machen.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Indexseiten systematisch dokumentieren (Screenshots, Zeitstempel, Abrufzahlen).
    • Vorrangig gegen Betreiber und Hoster vorgehen; Sperrmaßnahmen gegen Zugangsanbieter als weitere Option prüfen.
    • Grenzüberschreitende Durchsetzung frühzeitig planen, da Betreiber oft im Ausland sitzen.

    Was Plattformbetreiber beachten sollten

    • Je aktiver die Rolle bei Auffindbarkeit und Kuratierung, desto höher das Haftungsrisiko.
    • Wirksame Notice-and-Takedown-Prozesse einrichten und Hinweise zügig bearbeiten.
    • Geschäftsmodelle vorab urheberrechtlich prüfen lassen.

    Mehr zu unserer Arbeit bei Rechtsverletzungen finden Sie auf den Seiten Urheberrechtsverletzung und Musikrecht.


    Ihre Werke werden auf Tauschbörsen verbreitet? Die Urheberrechtler unterstützen Labels, Verlage, Produzenten und Kreative bei der Rechtsdurchsetzung – national und international. Telefon 0511.35 73 56-0.