Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht · 10 Standorte bundesweit · international

0511.35 73 56-0 · info@dieurheberrechtler.de

EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

Laptop am Arbeitsplatz mit Kopfhörern – Content-Lizenzierung und Urheberrecht

Ist das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung? Der Europäische Gerichtshof hat am 8. September 2016 in der Rechtssache GS Media (C-160/15) eine Antwort gegeben, die für Website-Betreiber, Blogs und Medienhäuser gleichermaßen weitreichend ist: Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinkt, haftet regelmäßig. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für die Praxis bedeutet.

Der Sachverhalt

Der niederländische Verlag Sanoma, Herausgeber des „Playboy“ in den Niederlanden, hatte Fotos der Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der geplanten Veröffentlichung tauchten die Bilder ohne Erlaubnis auf einer australischen Website auf. Die Betreiberin der bekannten niederländischen Nachrichtenseite GeenStijl, die GS Media BV, setzte in einem Artikel einen Link dorthin. Nachdem die Bilder auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, verlinkte GeenStijl auf eine andere Seite mit denselben Fotos; später setzten Forennutzer weitere Links. Der niederländische Hoge Raad legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Link eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof entwickelte seine Linkrechtsprechung (Svensson, BestWater) fort und führte ein subjektives Element ein:

  • Links auf mit Zustimmung frei zugängliche Inhalte bleiben grundsätzlich zulässig, weil kein „neues Publikum“ erreicht wird.
  • Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte Inhalte sind eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Linksetzende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Inhalt rechtswidrig online gestellt wurde – etwa nach einem Hinweis des Rechteinhabers.
  • Bei Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis widerlegbar vermutet. Von gewerblichen Linksetzern erwartet der EuGH, dass sie die Rechtmäßigkeit der verlinkten Quelle prüfen.
  • Private Nutzer ohne Gewinnabsicht haften dagegen nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder kennen mussten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung trifft vor allem kommerzielle Websites, Online-Shops, Affiliate-Seiten, Agenturen und Verlage. Was als „Gewinnerzielungsabsicht“ gilt, ist weit zu verstehen: Schon eine werbefinanzierte Website kann darunter fallen. Es ist zu erwarten, dass deutsche Instanzgerichte – auch das für Urheberrechtsstreitigkeiten häufig angerufene Landgericht Hamburg – die Vermutungsregel zügig aufgreifen werden. Für Fotografen und Bildagenturen ist das Urteil ein zusätzliches Instrument: Sie können nicht nur gegen den Erstveröffentlicher, sondern auch gegen gewerbliche Linksetzer vorgehen.

Gleichzeitig bleiben viele Fragen offen: Wie weit reicht die Prüfpflicht? Gilt die Vermutung auch für Suchmaschinen? Und wie verhält sich die Linkhaftung zum Framing (Einbetten)? Die Rechtsprechung entwickelt sich hier fortlaufend weiter.

Was Website-Betreiber jetzt tun sollten

  • Verlinken Sie möglichst nur auf offizielle Quellen der Rechteinhaber oder auf erkennbar lizenzierte Angebote.
  • Dokumentieren Sie bei heiklen Links Ihre Prüfung der Quelle.
  • Reagieren Sie auf Hinweise von Rechteinhabern sofort und entfernen Sie strittige Links.
  • Bei einer Abmahnung wegen eines Links: keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben.

Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

  • Rechtsverletzungen umfassend dokumentieren – einschließlich verlinkender Seiten.
  • Gewerbliche Linksetzer gezielt in Kenntnis setzen, um die Haftung zu sichern.
  • Maßnahmen wie Abmahnung oder einstweilige Verfügung fristgerecht prüfen lassen.

Grundlagen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe finden Sie auf unserer Seite zur öffentlichen Zugänglichmachung; Hinweise zum Bildrecht auf der Seite Fotorecht.


Abgemahnt wegen eines Links oder Ihre Fotos werden verlinkt? Die Urheberrechtler prüfen Ihren Fall kurzfristig – bundesweit und auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.