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Kategorie: Foto, Bild & Design

  • BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

    BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

    Nach dem Grundsatzurteil des EuGH vom 4. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) im Streit um das Modulmöbelsystem USM Haller entschieden. Das Ergebnis ist ein Teilerfolg für den Hersteller: Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf, soweit es Urheberrechtsschutz verneint hatte, und verwies die Sache zurück.

    Sachverhalt

    Die Schweizer USM wendet sich gegen den Betreiber des Nürnberger Online-Shops konektra, der kompatible Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System verkauft und Montageleistungen anbietet. Das OLG Düsseldorf hatte das System nicht als Werk der angewandten Kunst angesehen und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt. Der BGH legte dem EuGH im Dezember 2023 Fragen zum Werkbegriff vor; der EuGH antwortete in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23.

    Die Entscheidung

    Der BGH übernimmt die Vorgaben aus Luxemburg und hält die Begründung des OLG für nicht tragfähig:

    • Gebrauchsgegenstände können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt sein. An ihre Originalität sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Werkarten.
    • Die Prüfung erfolgt einheitlich und objektiv am konkreten Werk. Auf die subjektive Vorstellung des Gestalters kommt es nicht entscheidend an.
    • Spätere Umstände wie Museumsausstellungen oder Anerkennung in Fachkreisen dürfen berücksichtigt werden; das hatte das OLG nicht hinreichend beachtet.
    • Eine ästhetische Wirkung allein begründet keinen Schutz.
    • Eine Verletzung setzt voraus, dass konkrete, für das Original charakteristische kreative Elemente übernommen wurden und im angegriffenen Produkt wiederzuerkennen sind. Ein Vergleich des bloßen Gesamteindrucks genügt nicht.

    Das OLG Düsseldorf muss nun klären, welche Gestaltungsmerkmale des Systems auf freien kreativen Entscheidungen beruhen und welche technisch bedingt sind, und ob konektra gegebenenfalls geschützte Elemente übernommen hat. Ob USM am Ende urheberrechtlichen Schutz erhält, ist damit noch offen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt den europäischen Maßstab in die deutsche Praxis um. Für Designer und Hersteller von Designklassikern verbessert sich die Ausgangslage, weil eine vermeintlich erhöhte Schutzschwelle für Gebrauchsgegenstände endgültig vom Tisch ist. Zugleich verlagert sich der Streit auf die Detailebene: Welche Merkmale sind frei gestaltet, welche funktional vorgegeben? Für Ersatzteil- und Zubehöranbieter ist die Aussage zur Verletzungsprüfung wichtig – die Kompatibilität allein begründet keine Verletzung, entscheidend ist die Übernahme charakteristischer kreativer Elemente.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Schutzbegründende Merkmale einzeln herausarbeiten und mit Entwurfsunterlagen, Ausstellungen und Fachpublikationen belegen.
    • Zubehör- und Ersatzteilanbieter: Eigene Produkte auf die Übernahme kreativer, nicht technisch bedingter Elemente prüfen.
    • Laufende Verfahren und Abmahnungen an den neuen Maßstab anpassen.

    Weitere Informationen auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung.


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  • EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    Am 4. Dezember 2025 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 (Mio) und C-795/23 (konektra) entschieden, nach welchen Maßstäben Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sind. Das Urteil ist für Designer, Möbel- und Modehersteller sowie für Händler in ganz Europa von grundlegender Bedeutung.

    Sachverhalt

    Im schwedischen Verfahren (C-580/23) wirft der Hersteller des Tisches „Palais Royal“ der Möbelkette Mio vor, mit dem Tisch „Cord“ eine Kopie zu vertreiben. Im deutschen Verfahren (C-795/23) wendet sich USM gegen den Online-Anbieter konektra, der Ersatzteile, montierte Möbel und Montageleistungen für das USM-Haller-System anbietet. Der Bundesgerichtshof hatte vorgelegt, nachdem das OLG Düsseldorf Urheberrechtsschutz verneint hatte.

    Die Entscheidung

    • Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Designschutz und Urheberrecht sind eigenständige, gleichrangige Schutzsysteme, die kumulativ greifen können. Urheberrechtsschutz für angewandte Kunst ist nicht die Ausnahme.
    • Einheitlicher Maßstab: Werke der angewandten Kunst müssen dieselben Originalitätsanforderungen erfüllen wie andere Werke. Ein Gegenstand ist geschützt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Gestaltungen, die durch technische oder funktionale Erfordernisse vorgegeben sind, bleiben ungeschützt.
    • Unerhebliche Kriterien: Gesamteindruck und „Gestaltungshöhe“ sind für die Schutzfähigkeit nicht maßgeblich. Absichten und Inspirationsquellen des Gestalters, vorbestehende Formensprache, unabhängige Parallelschöpfungen oder spätere Anerkennung in Fachkreisen können berücksichtigt werden, sind aber weder erforderlich noch entscheidend.
    • Verletzung: Entscheidend ist, ob die kreativen Elemente, in denen sich die freien Entscheidungen des Urhebers ausdrücken, im angegriffenen Gegenstand erkennbar übernommen wurden.

    Einordnung

    Der EuGH setzt seine Linie aus Cofemel und Brompton fort und ergänzt sie um klare Aussagen zur Verletzungsprüfung. Für die deutsche Praxis bedeutsam: Der Begriff der Gestaltungshöhe, der in der deutschen Rechtsprechung – etwa noch im Birkenstock-Urteil des BGH vom Februar 2025 – eine Rolle spielt, verliert als eigenständiges Kriterium an Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob freie kreative Entscheidungen getroffen wurden. Die nationalen Gerichte, darunter der BGH im Fall USM Haller, müssen nun auf dieser Grundlage entscheiden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Designer und Hersteller erhalten einen klareren, europaweit einheitlichen Prüfungsmaßstab – aber keinen Automatismus: Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss die freien kreativen Entscheidungen konkret benennen. Händler und Anbieter kompatibler Teile sollten beachten, dass es bei der Verletzung auf die Übernahme dieser konkreten Elemente ankommt – nicht auf einen ähnlichen Gesamteindruck.

    Handlungsempfehlungen

    • Gestaltungsentscheidungen und Alternativen im Entwurfsprozess dokumentieren.
    • In Abmahnungen und Klagen die kreativen Elemente einzeln herausarbeiten und dem angegriffenen Produkt gegenüberstellen.
    • Urheberrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht parallel prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Abmahnung.


    Sie möchten wissen, ob Ihr Produktdesign urheberrechtlich geschützt ist? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH Birkenstock: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen-Klassiker

    BGH Birkenstock: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen-Klassiker

    Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 20. Februar 2025 in drei Parallelverfahren (I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) verneint. Die Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Gizeh“ und der Clog „Boston“ sind nach Auffassung des BGH keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für Urheberrechtsschutz bei funktional geprägten Produkten liegen.

    Sachverhalt

    Birkenstock ging gegen drei Wettbewerber vor, die ähnliche Sandalen herstellten und vertrieben. Das Unternehmen stützte sich auf Urheberrecht und verlangte unter anderem Unterlassung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz. Das Landgericht Köln gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies sie auf die Berufungen der Beklagten ab: Die Gestaltung bewege sich im Rahmen des handwerklichen Könnens eines orthopädischen Schuhmachers und sei reines Design, keine Kunst.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigte das OLG. Ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Dazu muss die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinausgehen und eine individuelle künstlerische Leistung erkennen lassen. Maßgeblich ist, ob ein vorhandener Gestaltungsspielraum künstlerisch genutzt wurde.

    • Wo technische Erfordernisse, Regeln oder Zwecke die Gestaltung bestimmen, fehlt es an freier kreativer Arbeit.
    • Bei den Sandalen sei die Gestaltung weitgehend funktional geprägt (Fußbett, Riemenführung, Tragekomfort).
    • Den verbleibenden Spielraum habe der Gestalter nicht in einem für Urheberrechtsschutz ausreichenden Maß künstlerisch genutzt.
    • Die Darlegungslast für die schutzbegründenden Merkmale liegt beim Anspruchsteller; Birkenstock sei ihr nicht ausreichend nachgekommen.

    Das OLG habe alle von Birkenstock geltend gemachten Gestaltungsmerkmale gewürdigt; Rechtsfehler seien nicht ersichtlich. Andere Schutzrechte – Marken, Designs, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz – bleiben von der Entscheidung unberührt.

    Einordnung

    Der BGH hält an seiner Linie seit „Geburtstagszug“ fest: Formal gelten für angewandte Kunst keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten, doch der durch Funktion eingeschränkte Spielraum muss erkennbar künstlerisch genutzt sein. Parallel waren beim EuGH die Vorlagen in den Sachen Mio (C-580/23) und USM Haller (C-795/23) anhängig, die den unionsrechtlichen Werkbegriff für Gebrauchsgegenstände näher konturieren sollen. Deren Ergebnis kann die Prüfung künftiger Fälle beeinflussen.

    Bedeutung für Mode-, Schuh- und Designbranche

    Für Mode- und Schuhhersteller ist die Botschaft deutlich: Das Urheberrecht ist für funktionale Produkte kein verlässlicher Ersatz für eingetragene Schutzrechte. Wer Klassiker langfristig schützen will, braucht ein Schutzrechtsportfolio aus Marken (auch Form- und Positionsmarken), eingetragenen Designs und gegebenenfalls wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz. Für Wettbewerber bedeutet das Urteil mehr Spielraum bei funktional geprägten Gestaltungen – aber keinen Freibrief, da andere Schutzrechte greifen können.

    Handlungsempfehlungen

    • Neue Produkte frühzeitig als Design anmelden und Markenschutz prüfen.
    • Gestaltungsentscheidungen dokumentieren, die nicht technisch bedingt sind.
    • In Verletzungsprozessen die schutzbegründenden Merkmale konkret und einzeln darlegen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen. Für Design- und Markenanmeldungen verweisen wir auf designeroberer.de und markenanmeldung-formular.de.


    Sie möchten Ihre Produkte gegen Nachahmungen absichern? Wir beraten Hersteller und Designer, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (C-227/23, Kwantum Nederland und Kwantum België ./. Vitra Collections) hat der EuGH eine für das internationale Designgeschäft wichtige Frage entschieden: Werke der angewandten Kunst, die aus einem Drittstaat stammen, genießen in der EU Urheberrechtsschutz – unabhängig davon, ob ihr Ursprungsland vergleichbaren Schutz gewährt.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Vitra hält die Rechte an den von Charles und Ray Eames entworfenen Stühlen, darunter der „Dining Sidechair Wood“, ein Werk US-amerikanischen Ursprungs. Die Einrichtungskette Kwantum vertrieb in den Niederlanden und Belgien einen „Paris-Stuhl“, den Vitra für eine Nachahmung hielt. Kwantum berief sich auf die sogenannte Klausel der materiellen Gegenseitigkeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft (Berne Convention): Werke der angewandten Kunst müssten nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn auch das Ursprungsland sie so schütze. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung

    Der EuGH entschied, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Gegenseitigkeitsklausel der Berner Übereinkunft berufen kann, um von den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG abzuweichen. Die Richtlinie knüpft den Schutz an den Gegenstand – das Werk – und nicht an das Ursprungsland oder die Staatsangehörigkeit des Urhebers. Eine Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel durch einzelne Mitgliedstaaten würde das Harmonisierungsziel untergraben. Etwaige Beschränkungen gegenüber Drittstaaten kann nur der Unionsgesetzgeber vorsehen; das ist bislang nicht geschehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Die Entscheidung ist besonders für Designklassiker aus den USA bedeutsam, wo Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich nur eingeschränkt geschützt sind. Rechteinhaber solcher Entwürfe können sich in der EU nun auf das Urheberrecht stützen, sofern die allgemeinen Schutzvoraussetzungen – Originalität durch freie kreative Entscheidungen – erfüllt sind. Für Möbelhändler, Importeure und Hersteller von Nachbauten entfällt ein bisher häufig genutztes Verteidigungsargument. Auch Mode-, Leuchten- und Accessoire-Marken mit Ursprung außerhalb der EU profitieren.

    Nicht entschieden ist damit, ob das jeweilige Werk tatsächlich schutzfähig ist. Diese Frage richtet sich nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff, zu dem beim EuGH zum Zeitpunkt dieses Urteils weitere Vorlagen anhängig sind (u. a. Mio und USM Haller).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber aus Drittstaaten sollten ihr Produktportfolio auf urheberrechtlich schutzfähige Designs prüfen und Rechteketten dokumentieren.
    • Händler sollten Sortimente mit Anlehnungen an bekannte Designs neu bewerten.
    • Urheberrecht mit Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht kombinieren, um den Schutz breit aufzustellen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung. Internationale Mandate betreuen wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk.


    Sie vertreiben Designprodukte in der EU oder wollen gegen Nachbauten vorgehen? Wir beraten auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    Mit Urteil vom 27. September 2024 (310 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes entschieden. Der Fotograf Robert Kneschke unterlag gegen den gemeinnützigen Verein LAION e. V. Das Urteil liefert wichtige Hinweise zu den Schranken für Text und Data Mining – lässt aber zentrale Fragen ausdrücklich offen.

    Sachverhalt

    LAION stellt den frei verfügbaren Datensatz „LAION-5B“ mit über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren bereit. Der Datensatz enthält nicht die Bilder selbst, sondern Hyperlinks, Bildbeschreibungen und Metadaten. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lädt LAION die Bilder herunter und analysiert sie. Darunter war ein Foto des Klägers, das als Vorschaubild mit Wasserzeichen auf der Website einer Bildagentur abrufbar war. Deren Nutzungsbedingungen untersagten automatisierte Zugriffe. Der Kläger verlangte Unterlassung der Vervielfältigung.

    Die Entscheidung

    Das Gericht wies die Klage ab. Der Download des Fotos sei zwar eine Vervielfältigung, aber durch die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt:

    • Die Analyse von Bild und Text sei Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Dass der Datensatz später für KI-Training genutzt werden kann, ändere daran nichts.
    • LAION verfolge wissenschaftliche Zwecke; die kostenlose Veröffentlichung des Datensatzes spreche für nicht kommerzielle Forschung.
    • Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf LAION oder bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hatte (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

    In einem obiter dictum äußerte die Kammer zudem die Auffassung, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das Gericht betonte, nur die Erstellung des Datensatzes beurteilt zu haben – nicht das Training eines KI-Modells und nicht die Nutzung der KI.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Datensatz-Ersteller ist das Urteil ein Rückenwind. Für Fotografen, Bildagenturen und Verlage zeigt es, dass sich gegenüber Forschungsakteuren mit Nutzungsvorbehalten wenig ausrichten lässt, weil § 60d UrhG keinen Opt-out kennt. Gegenüber kommerziellen Akteuren bleibt der Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG das zentrale Instrument. Ob ein Vorbehalt in AGB genügt, ist allerdings unsicher – die Ausführungen des Gerichts sind nicht tragend. Für KI-Unternehmen gilt: Die Verwendung fremder Datensätze für kommerzielles Training ist von dem Urteil nicht erfasst.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB, sondern zusätzlich technisch umsetzen (robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle).
    • Bildagenturen sollten ihre Plattformen und Lizenzbedingungen entsprechend anpassen.
    • KI-Anbieter sollten die Herkunft von Datensätzen und die Rolle beteiligter Forschungseinrichtungen prüfen.
    • Die weitere Entwicklung im Instanzenzug beobachten.

    Mehr zu diesem Thema auf KI und Urheberrecht und auf unserer Seite Fotorecht.


    Sie wollen Ihre Bilder vor KI-Training schützen oder Trainingsdaten rechtssicher nutzen? Wir beraten Fotografen, Agenturen und KI-Unternehmen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

    USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

    Ist ein berühmtes Designmöbel ein Kunstwerk? Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof im Streit um das Modulmöbelsystem „USM Haller“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff bei Werken der angewandten Kunst vorgelegt. Bereits zuvor war ein schwedisches Verfahren zu einem Tisch (C-580/23, Mio) beim EuGH anhängig. Die Antworten werden den Designschutz in ganz Europa prägen.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Herstellerin USM wendet sich gegen einen Nürnberger Online-Händler (konektra), der Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System anbietet und Montagedienstleistungen erbringt. USM stützt sich auf Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf hatte Urheberrechtsschutz verneint und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt.

    Worum es rechtlich geht

    Seit der Entscheidung „Geburtstagszug“ (2013) verlangt der BGH für Werke der angewandten Kunst keine höhere Gestaltungshöhe mehr als für Werke der zweckfreien Kunst. Der EuGH hat in „Cofemel“ (2019) und „Brompton“ (2020) den unionsrechtlichen Werkbegriff weiter geschärft: Geschützt ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt; rein technisch bedingte Gestaltungen sind ausgeschlossen. Offen ist jedoch, wie genau die Originalität bei Gebrauchsgegenständen zu prüfen ist. Der BGH fragt den EuGH unter anderem:

    • In welchem Verhältnis stehen Designschutz und Urheberrechtsschutz zueinander?
    • Welche Kriterien sind für die Originalität maßgeblich – und kommt es auf die Sicht des Gestalters zum Zeitpunkt der Schöpfung an?
    • Dürfen spätere Umstände wie die Ausstellung in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen berücksichtigt werden?

    Bedeutung für Design-, Möbel- und Modebranche

    Das Urheberrecht ist für Designer und Hersteller attraktiv, weil es ohne Eintragung entsteht und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt – deutlich länger als der eingetragene Designschutz mit maximal 25 Jahren. Für Designklassiker kann es daher den einzigen langfristigen Schutz gegen Nachbauten bieten. Umgekehrt brauchen Händler, Ersatzteilanbieter und Hersteller kompatibler Produkte Klarheit, wann sie in fremde Rechte eingreifen. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage für beide Seiten mit Unsicherheiten behaftet.

    Handlungsempfehlungen

    • Designer und Hersteller sollten den Entstehungsprozess (Skizzen, Varianten, Gestaltungsentscheidungen) dokumentieren – er ist für den Nachweis freier kreativer Entscheidungen zentral.
    • Nicht allein auf das Urheberrecht vertrauen: Design- und Markenanmeldungen sowie wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz ergänzen den Schutz.
    • Anbieter kompatibler Produkte sollten technische Notwendigkeit und eigene Gestaltung sauber trennen.

    Mehr dazu auf unserer Branchenseite Design und Mode und unter Grundlagen des Urheberrechts. Zur Designanmeldung verweisen wir auf designeroberer.de.


    Sie möchten Ihre Entwürfe schützen oder werden wegen eines Nachbaus in Anspruch genommen? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    Der Bundesgerichtshof hat am 7. April 2022 (I ZR 222/20) über einen der bekanntesten Vergütungsstreite der Designgeschichte entschieden: Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Karosseriekonstruktion bei Porsche verlangte eine weitere Beteiligung am Erfolg des Porsche 911. Die Entscheidung klärt, wann der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG bei Weiterentwicklungen eines Werks greift.

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte geltend, ihr Vater sei maßgeblich an der Gestaltung des Porsche 356 (ab 1950) und des ursprünglichen Porsche 911 (ab 1963) beteiligt gewesen. Die seit 2011 produzierte Baureihe 991 übernehme wesentliche Gestaltungsmerkmale dieser Fahrzeuge. Da Porsche mit dem 991 außerordentliche Erträge erziele, stehe ihr eine weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigt im Ausgangspunkt die Systematik des § 32a UrhG: Hat ein Urheber Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehen, kann er eine Vertragsänderung und damit eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Voraussetzung ist aber stets, dass das Werk des Urhebers tatsächlich genutzt wird.

    Bezogen auf den Porsche 356 verneint der BGH eine Nutzung: Die Elemente, die den Urheberrechtsschutz des 356 begründen, seien in der Gestaltung des späteren 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Damit fehlt es schon an einem Eingriff in Verwertungsrechte. Anders beim ursprünglichen 911: Hier hatte das OLG die Urheberschaft des Vaters für nicht bewiesen gehalten, dabei aber ein Beweisangebot – eine Zeugenaussage über Äußerungen des Vaters zu seinem Entwurf – übergangen. Deshalb hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück.

    Zusammenhang mit der Reform 2021

    Die Vorinstanz hatte die Baureihe 991 noch als freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG a. F. eingeordnet. Diese Vorschrift ist seit der Urheberrechtsreform 2021 aufgehoben. Nach dem neuen § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt keine Bearbeitung vor, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Die Wertung des BGH – entscheidend ist, ob die schutzbegründenden Züge noch erkennbar sind – fügt sich in dieses neue System ein.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Designer, Ingenieure und angestellte Kreative zeigt das Urteil: Der Fairnessausgleich ist ein scharfes Schwert, aber nur, wenn die eigene schöpferische Leistung im erfolgreichen Produkt noch sichtbar ist und die Urheberschaft belegt werden kann. Gerade bei langlebigen Produktlinien in der Automobil-, Möbel- oder Konsumgüterbranche verwässert sich der Schutz über Generationen. Für Unternehmen heißt das umgekehrt: Bestseller-Ansprüche aus Jahrzehnte alten Entwürfen sind nicht ausgeschlossen, solange die Gestaltungsmerkmale fortwirken.

    Handlungsempfehlungen

    • Kreative sollten Entwürfe, Skizzen und Beteiligungen frühzeitig dokumentieren, etwa durch Hinterlegung (z. B. über kreativtresor.de).
    • Erben sollten Nachlässe auf Belege zur Urheberschaft sichten; Zeugen früh benennen.
    • Unternehmen sollten bei Weiterentwicklungen prüfen, welche Gestaltungselemente fortgeführt werden, und Auskunftsansprüche nach §§ 32d, 32e UrhG im Blick behalten.

    Mehr zum Thema auf unserer Seite Vergütungsrecht sowie unter Design und Mode.


    Sie fragen sich, ob Ihnen eine Nachvergütung zusteht – oder müssen einen solchen Anspruch abwehren? Wir prüfen Ihren Fall, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    Darf man fremde Bilder per Framing (Einbettung, embedding) in die eigene Website einbinden? Mit Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19, VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) hat die Große Kammer des EuGH diese Frage präzisiert – mit erheblichen Folgen für Fotografen, Bildagenturen, Museen und Website-Betreiber.

    Sachverhalt

    Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), ein Portal, das auf digitalisierte Inhalte deutscher Kultur- und Wissenseinrichtungen verlinkt. Die DDB selbst speichert nur verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der Stiftung eine Lizenz für ihr Repertoire nur unter der Bedingung erteilen, dass die DDB wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing dieser Vorschaubilder durch Dritte ergreift. Die Stiftung hielt diese Bedingung für unangemessen und klagte auf Lizenzerteilung ohne sie. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Framing in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

    Die Entscheidung

    Der EuGH unterscheidet klar:

    • Ist ein Werk auf der Ursprungswebsite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei und ohne Beschränkung zugänglich, ist das Framing durch Dritte grundsätzlich keine Wiedergabe für ein neues Publikum und damit nicht erlaubnispflichtig.
    • Hat der Rechteinhaber dagegen beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt das Einbetten eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum dar und bedarf seiner Erlaubnis.
    • Der Rechteinhaber kann seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken. Ein bloßer Hinweis in Nutzungsbedingungen oder ein Verbot im Impressum genügt nicht.

    Für den Ausgangsrechtsstreit bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf die Lizenzerteilung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umsetzt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits liegt nun beim Bundesgerichtshof, der an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil verbindet die Linking-Rechtsprechung (Svensson, GS Media, BestWater) mit dem Schutz technischer Maßnahmen. Für Fotografen und Bildagenturen heißt das: Wer Framing verhindern will, muss technisch tätig werden, etwa durch Framing-Sperren auf Serverebene (z. B. Header wie X-Frame-Options oder Content Security Policy). Für Website-Betreiber, Medien und Agenturen gilt: Framing frei zugänglicher Inhalte ist weiterhin grundsätzlich möglich, wer aber technische Sperren umgeht oder Inhalte hinter Schranken einbettet, begeht eine Rechtsverletzung. Museen und Kultureinrichtungen müssen bei Lizenzverhandlungen mit Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Bedingungen rechnen.

    Zu beachten ist: Das Urteil betrifft die Frage der öffentlichen Wiedergabe. Davon zu trennen sind andere Rechte, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Namensnennungsrecht, sowie vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Technische Framing-Sperren einrichten und deren Einrichtung dokumentieren – nur so lässt sich später eine erlaubnispflichtige Nutzung belegen.
    • Lizenzgeber: Lizenzverträge um Pflichten zu technischen Schutzmaßnahmen ergänzen.
    • Website-Betreiber: Vor dem Einbetten prüfen, ob der Inhalt frei zugänglich und mit Zustimmung des Rechteinhabers online ist (GS-Media-Grundsätze).
    • Keine Umgehung von Paywalls, Login-Bereichen oder Framing-Sperren.

    Weiterführend: unsere Seiten zum Bildrecht und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


    Ihre Bilder werden ohne Erlaubnis eingebettet oder Sie möchten Inhalte rechtssicher auf Ihrer Website einbinden? Sprechen Sie uns an – bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    Kann ein Fahrrad urheberrechtlich geschützt sein, obwohl seine Form weitgehend durch die Technik bestimmt wird? Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-833/18 (Brompton Bicycle / Chedech/Get2Get) die Antwort gegeben: grundsätzlich ja – sofern die Form nicht ausschließlich technisch bedingt ist und freie kreative Entscheidungen des Gestalters erkennen lässt. Für Hersteller von Design-, Industrie- und Gebrauchsprodukten ist das eine wichtige Weichenstellung. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Das britische Unternehmen Brompton vertreibt seit Langem ein Faltrad, das sich in drei Positionen bringen lässt. Die Faltmechanik war früher patentgeschützt, das Patent ist inzwischen abgelaufen. Das Unternehmen Get2Get vertrieb unter der Bezeichnung „Chedech“ ein optisch sehr ähnliches Faltrad. Brompton und sein Gründer klagten in Belgien wegen Urheberrechtsverletzung. Get2Get wandte ein, die Form sei durch die technische Lösung vorgegeben und daher nur dem – abgelaufenen – Patentschutz zugänglich gewesen. Das belgische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Produktformen urheberrechtlich geschützt sein können.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bestätigt den einheitlichen europäischen Werkbegriff, den er zuletzt 2019 in der Sache Cofemel (C-683/17) für Gebrauchsgegenstände betont hatte:

    • Originalität entscheidet: Ein Produkt ist geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, die dessen Persönlichkeit durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Wurde die Form ausschließlich durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt, die keinen Raum für kreative Freiheit ließen, scheidet Urheberrechtsschutz aus. Fallen Idee und Ausdruck zusammen, ist der Ausdruck nicht geschützt.
    • Nicht entscheidend: Ob es alternative Formen gibt, die dasselbe technische Ergebnis erzielen, ist nicht ausschlaggebend. Auch die Absicht des mutmaßlichen Verletzers spielt keine Rolle.
    • Früheres Patent: Ein abgelaufenes Patent oder die Wirksamkeit der Form sind nur insoweit relevant, als sie Aufschluss darüber geben, welche Erwägungen bei der Gestaltung maßgeblich waren.

    Ob das Brompton-Rad diese Voraussetzungen erfüllt, muss das belgische Gericht selbst entscheiden.

    Bedeutung für Industrie und Design

    Das Urteil erweitert die Möglichkeiten, Produktgestaltungen über das Urheberrecht zu schützen, deutlich über klassische Kunstwerke hinaus – auf Möbel, Leuchten, Fahrzeuge, Sportgeräte oder Haushaltsprodukte. Der Urheberrechtsschutz gilt ohne Eintragung und läuft bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – deutlich länger als Design- oder Patentschutz. Gleichzeitig verlangt der EuGH eine sorgfältige Abgrenzung: Rein technisch bestimmte Merkmale bleiben frei, um den Wettbewerb nach Ablauf eines Patents nicht zu blockieren. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit „Geburtstagszug“ (2013) die Anforderungen an angewandte Kunst bereits abgesenkt; das Brompton-Urteil bestätigt diese Linie auf europäischer Ebene.

    Was Hersteller und Designer jetzt tun sollten

    • Den Gestaltungsprozess dokumentieren: Welche Entscheidungen waren kreativ, welche technisch zwingend?
    • Urheberrechte von angestellten und freien Designern vertraglich sichern.
    • Urheberrecht mit eingetragenem Design und ggf. Marke kombinieren – Designschutz bleibt das planbarere Instrument.

    Was Wettbewerber beachten sollten

    • Auch nach Patentablauf keine Gestaltungsmerkmale übernehmen, die über das technisch Notwendige hinausgehen.
    • Produktentwicklungen frühzeitig auf Kollisionsrisiken prüfen lassen.

    Mehr zu diesem Thema auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen des Urheberrechts; zum Designschutz siehe auch designeroberer.de.


    Produktdesign schützen oder Nachahmung abwehren? Die Urheberrechtler beraten Hersteller und Designer – im Zusammenspiel von Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht, auch mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Museumsfotos“: Auch Fotos gemeinfreier Gemälde sind geschützt

    BGH „Museumsfotos“: Auch Fotos gemeinfreier Gemälde sind geschützt

    Wer ein Gemälde fotografiert, dessen Urheberrecht längst abgelaufen ist, schafft trotzdem ein geschütztes Lichtbild. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. I ZR 104/17 – „Museumsfotos“) entschieden. Außerdem können Museen ein Fotografierverbot in ihren Besuchsbedingungen wirksam durchsetzen. Für Museen, Kultureinrichtungen, Verlage und Online-Enzyklopädien hat das erhebliche Bedeutung. Wir erläutern das Urteil als Anwälte für Urheber- und Bildrecht.

    Der Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim. Sie ließ 1992 Werke ihrer Sammlung von einem Mitarbeiter fotografieren und veröffentlichte die Aufnahmen in einem Katalog. Die abgebildeten Gemälde sind gemeinfrei, die Schutzfrist für die Werke selbst ist also abgelaufen. Ein ehrenamtlich für Wikipedia tätiger Beklagter scannte einige Fotos aus dem Katalog ein und lud sie in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hoch. Andere Fotos hatte er 2007 bei einem Museumsbesuch selbst aufgenommen – trotz eines Fotografierverbots in der Besuchsordnung, auf das auch Piktogramme hinwiesen.

    Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27. September 2016, Az. 17 O 690/15) gab der Unterlassungsklage statt; die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Stuttgart blieb insoweit ohne Erfolg.

    Die Entscheidung des BGH

    Eingescannte Katalogfotos: Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

    Der BGH wies die Revision zurück. Die Fotografie eines Gemäldes ist zwar regelmäßig kein Lichtbildwerk mit künstlerischer Gestaltungshöhe, wohl aber ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Dafür genügt ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Der Fotograf trifft bei der Aufnahme eines Gemäldes Entscheidungen über Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt. Das reicht aus. Das Hochladen der Scans verletzte daher das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Lichtbildschutz läuft 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung.

    Eigene Fotos: Verstoß gegen das Fotografierverbot

    Bei den selbst aufgenommenen Fotos lag keine Urheberrechtsverletzung vor. Der Beklagte hatte aber gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Das Verbot war als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen und benachteiligte die Besucher nicht unangemessen. Als Schadensersatz kann das Museum verlangen, dass die Aufnahmen nicht im Internet veröffentlicht werden.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung stärkt Museen, Archive und Bildagenturen, die Reproduktionsfotografien kommerziell lizenzieren. Gleichzeitig wird die Debatte um den freien Zugang zu gemeinfreien Kulturgütern im Internet weitergehen. Kritiker bemängeln, dass über den Lichtbildschutz gemeinfreie Werke faktisch wieder monopolisiert werden. Ob der Gesetzgeber – etwa im Rahmen der laufenden EU-Urheberrechtsreform – Reproduktionen gemeinfreier Kunstwerke künftig vom Schutz ausnimmt, bleibt abzuwarten.

    Was Museen und Kultureinrichtungen tun sollten

    • Fotografierverbote klar in Besuchsordnung und Beschilderung regeln.
    • Rechte an Reproduktionsfotos (eigene Mitarbeiter, externe Fotografen) vertraglich sichern.
    • Eine Open-Access-Strategie bewusst festlegen, statt sie dem Zufall zu überlassen.

    Was Nutzer beachten sollten

    • „Gemeinfreies Werk“ heißt nicht „freies Foto“ – prüfen Sie die Rechte an der Abbildung.
    • Bei Museumsbesuchen die Hausordnung beachten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit der Urheberrechtsreform 2021 sind Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nach § 68 UrhG nicht mehr durch § 72 UrhG geschützt. Für vertragliche Fotografierverbote bleibt die Entscheidung relevant. Mehr zum Thema auf unseren Seiten Bildrecht und Museen und Kultureinrichtungen.


    Fragen zu Bildrechten, Sammlungen und Lizenzen? Die Urheberrechtler beraten Museen, Galerien, Fotografen und Verlage – auch an unserem Standort Stuttgart. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    Darf man ein Foto, das ohnehin frei im Internet abrufbar ist, herunterladen und auf der eigenen Website erneut veröffentlichen? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen / Renckhoff, bekannt als „Cordoba“). Das gilt selbst dann, wenn der Fotograf keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Herunterladen getroffen hat. Für Fotografen ist das ein klares Signal – für Website-Betreiber, Schulen und Unternehmen eine Mahnung zur Sorgfalt. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Fotorecht ein.

    Der Sachverhalt

    Der Fotograf Dirk Renckhoff hatte einem Reiseportal erlaubt, eine seiner Aufnahmen der Stadt Córdoba zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Waltrop (Nordrhein-Westfalen) lud das Foto dort herunter und verwendete es für ein Referat im Spanischunterricht, versehen mit einem Quellenhinweis auf das Portal. Das Referat wurde auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf verlangte vom Land als Schulträger Unterlassung und Schadensersatz von 400 Euro. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob das erneute Einstellen eines frei zugänglichen Fotos eine öffentliche Zugänglichmachung ist (Az. des BGH: I ZR 267/15).

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Mit dem erneuten Einstellen auf einer anderen Website werde das Werk einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht: Der Fotograf habe bei seiner Zustimmung nur an die Nutzer des Reiseportals gedacht, nicht an alle Internetnutzer. Würde man das Kopieren erlauben, verlöre der Urheber faktisch die Kontrolle – selbst wenn er das Foto vom Ursprungsportal entfernen ließe, bliebe es auf der kopierenden Seite abrufbar.

    Ausdrücklich grenzte der Gerichtshof das Kopieren vom Setzen eines Hyperlinks ab. Links tragen zum Funktionieren des Internets bei und bleiben unter den Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung (Svensson, GS Media) zulässig. Unerheblich war, dass das Referat einem Bildungszweck diente und keine Gewinnabsicht bestand.

    Bedeutung für die Praxis

    • Fotografen und Bildagenturen können gegen jede Kopie ihrer Bilder auf fremden Websites vorgehen – auch wenn das Original frei abrufbar war.
    • Website-Betreiber, Blogs und Unternehmen brauchen für jedes übernommene Bild eine Lizenz. Ein Quellenhinweis ersetzt die Zustimmung nicht.
    • Schulen und Bildungseinrichtungen müssen veröffentlichte Schülerarbeiten auf fremde Bilder prüfen. Gesetzliche Erlaubnisse für den Unterricht decken die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet in der Regel nicht.

    Was Nutzer jetzt tun sollten

    • Websites, Social-Media-Kanäle und Newsletter auf Bilder ohne nachweisbare Lizenz prüfen.
    • Lizenzen dokumentieren (Rechnung, Lizenzbedingungen, Urhebernennung).
    • Wo möglich verlinken statt kopieren – unter Beachtung der Linkrechtsprechung.

    Was Fotografen jetzt tun sollten

    • Lizenzen inhaltlich klar beschränken (Website, Dauer, Medium).
    • Unberechtigte Nutzungen beweissicher dokumentieren.
    • Bei der Durchsetzung auf angemessene Lizenzforderungen achten – überzogene Abmahnungen bergen Kostenrisiken.

    Der Fall geht nun zurück an den Bundesgerichtshof. Weitere Informationen zum Schutz von Fotografien finden Sie auf unserer Seite Fotorecht, zum Thema Lizenzen unter Lizenzrecht sowie auf unserer Schwesterseite fotorechtler.de.


    Ihr Foto wurde kopiert – oder Sie haben eine Abmahnung erhalten? Die Urheberrechtler vertreten Fotografen, Agenturen und Nutzer bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    Ist das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung? Der Europäische Gerichtshof hat am 8. September 2016 in der Rechtssache GS Media (C-160/15) eine Antwort gegeben, die für Website-Betreiber, Blogs und Medienhäuser gleichermaßen weitreichend ist: Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinkt, haftet regelmäßig. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für die Praxis bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Der niederländische Verlag Sanoma, Herausgeber des „Playboy“ in den Niederlanden, hatte Fotos der Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der geplanten Veröffentlichung tauchten die Bilder ohne Erlaubnis auf einer australischen Website auf. Die Betreiberin der bekannten niederländischen Nachrichtenseite GeenStijl, die GS Media BV, setzte in einem Artikel einen Link dorthin. Nachdem die Bilder auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, verlinkte GeenStijl auf eine andere Seite mit denselben Fotos; später setzten Forennutzer weitere Links. Der niederländische Hoge Raad legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Link eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der Gerichtshof entwickelte seine Linkrechtsprechung (Svensson, BestWater) fort und führte ein subjektives Element ein:

    • Links auf mit Zustimmung frei zugängliche Inhalte bleiben grundsätzlich zulässig, weil kein „neues Publikum“ erreicht wird.
    • Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte Inhalte sind eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Linksetzende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Inhalt rechtswidrig online gestellt wurde – etwa nach einem Hinweis des Rechteinhabers.
    • Bei Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis widerlegbar vermutet. Von gewerblichen Linksetzern erwartet der EuGH, dass sie die Rechtmäßigkeit der verlinkten Quelle prüfen.
    • Private Nutzer ohne Gewinnabsicht haften dagegen nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder kennen mussten.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung trifft vor allem kommerzielle Websites, Online-Shops, Affiliate-Seiten, Agenturen und Verlage. Was als „Gewinnerzielungsabsicht“ gilt, ist weit zu verstehen: Schon eine werbefinanzierte Website kann darunter fallen. Es ist zu erwarten, dass deutsche Instanzgerichte – auch das für Urheberrechtsstreitigkeiten häufig angerufene Landgericht Hamburg – die Vermutungsregel zügig aufgreifen werden. Für Fotografen und Bildagenturen ist das Urteil ein zusätzliches Instrument: Sie können nicht nur gegen den Erstveröffentlicher, sondern auch gegen gewerbliche Linksetzer vorgehen.

    Gleichzeitig bleiben viele Fragen offen: Wie weit reicht die Prüfpflicht? Gilt die Vermutung auch für Suchmaschinen? Und wie verhält sich die Linkhaftung zum Framing (Einbetten)? Die Rechtsprechung entwickelt sich hier fortlaufend weiter.

    Was Website-Betreiber jetzt tun sollten

    • Verlinken Sie möglichst nur auf offizielle Quellen der Rechteinhaber oder auf erkennbar lizenzierte Angebote.
    • Dokumentieren Sie bei heiklen Links Ihre Prüfung der Quelle.
    • Reagieren Sie auf Hinweise von Rechteinhabern sofort und entfernen Sie strittige Links.
    • Bei einer Abmahnung wegen eines Links: keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen umfassend dokumentieren – einschließlich verlinkender Seiten.
    • Gewerbliche Linksetzer gezielt in Kenntnis setzen, um die Haftung zu sichern.
    • Maßnahmen wie Abmahnung oder einstweilige Verfügung fristgerecht prüfen lassen.

    Grundlagen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe finden Sie auf unserer Seite zur öffentlichen Zugänglichmachung; Hinweise zum Bildrecht auf der Seite Fotorecht.


    Abgemahnt wegen eines Links oder Ihre Fotos werden verlinkt? Die Urheberrechtler prüfen Ihren Fall kurzfristig – bundesweit und auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.