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USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

Klassizistische Säulenfassade aus der Froschperspektive – Rechtsprechung zum Urheberrecht

Ist ein berühmtes Designmöbel ein Kunstwerk? Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof im Streit um das Modulmöbelsystem „USM Haller“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff bei Werken der angewandten Kunst vorgelegt. Bereits zuvor war ein schwedisches Verfahren zu einem Tisch (C-580/23, Mio) beim EuGH anhängig. Die Antworten werden den Designschutz in ganz Europa prägen.

Sachverhalt

Die Schweizer Herstellerin USM wendet sich gegen einen Nürnberger Online-Händler (konektra), der Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System anbietet und Montagedienstleistungen erbringt. USM stützt sich auf Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf hatte Urheberrechtsschutz verneint und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt.

Worum es rechtlich geht

Seit der Entscheidung „Geburtstagszug“ (2013) verlangt der BGH für Werke der angewandten Kunst keine höhere Gestaltungshöhe mehr als für Werke der zweckfreien Kunst. Der EuGH hat in „Cofemel“ (2019) und „Brompton“ (2020) den unionsrechtlichen Werkbegriff weiter geschärft: Geschützt ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt; rein technisch bedingte Gestaltungen sind ausgeschlossen. Offen ist jedoch, wie genau die Originalität bei Gebrauchsgegenständen zu prüfen ist. Der BGH fragt den EuGH unter anderem:

  • In welchem Verhältnis stehen Designschutz und Urheberrechtsschutz zueinander?
  • Welche Kriterien sind für die Originalität maßgeblich – und kommt es auf die Sicht des Gestalters zum Zeitpunkt der Schöpfung an?
  • Dürfen spätere Umstände wie die Ausstellung in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen berücksichtigt werden?

Bedeutung für Design-, Möbel- und Modebranche

Das Urheberrecht ist für Designer und Hersteller attraktiv, weil es ohne Eintragung entsteht und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt – deutlich länger als der eingetragene Designschutz mit maximal 25 Jahren. Für Designklassiker kann es daher den einzigen langfristigen Schutz gegen Nachbauten bieten. Umgekehrt brauchen Händler, Ersatzteilanbieter und Hersteller kompatibler Produkte Klarheit, wann sie in fremde Rechte eingreifen. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage für beide Seiten mit Unsicherheiten behaftet.

Handlungsempfehlungen

  • Designer und Hersteller sollten den Entstehungsprozess (Skizzen, Varianten, Gestaltungsentscheidungen) dokumentieren – er ist für den Nachweis freier kreativer Entscheidungen zentral.
  • Nicht allein auf das Urheberrecht vertrauen: Design- und Markenanmeldungen sowie wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz ergänzen den Schutz.
  • Anbieter kompatibler Produkte sollten technische Notwendigkeit und eigene Gestaltung sauber trennen.

Mehr dazu auf unserer Branchenseite Design und Mode und unter Grundlagen des Urheberrechts. Zur Designanmeldung verweisen wir auf designeroberer.de.


Sie möchten Ihre Entwürfe schützen oder werden wegen eines Nachbaus in Anspruch genommen? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.