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Schlagwort: Angewandte Kunst

  • BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

    BGH USM Haller: Keine strengeren Anforderungen an Designmöbel als Kunstwerk

    Nach dem Grundsatzurteil des EuGH vom 4. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) im Streit um das Modulmöbelsystem USM Haller entschieden. Das Ergebnis ist ein Teilerfolg für den Hersteller: Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf, soweit es Urheberrechtsschutz verneint hatte, und verwies die Sache zurück.

    Sachverhalt

    Die Schweizer USM wendet sich gegen den Betreiber des Nürnberger Online-Shops konektra, der kompatible Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System verkauft und Montageleistungen anbietet. Das OLG Düsseldorf hatte das System nicht als Werk der angewandten Kunst angesehen und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt. Der BGH legte dem EuGH im Dezember 2023 Fragen zum Werkbegriff vor; der EuGH antwortete in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23.

    Die Entscheidung

    Der BGH übernimmt die Vorgaben aus Luxemburg und hält die Begründung des OLG für nicht tragfähig:

    • Gebrauchsgegenstände können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt sein. An ihre Originalität sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Werkarten.
    • Die Prüfung erfolgt einheitlich und objektiv am konkreten Werk. Auf die subjektive Vorstellung des Gestalters kommt es nicht entscheidend an.
    • Spätere Umstände wie Museumsausstellungen oder Anerkennung in Fachkreisen dürfen berücksichtigt werden; das hatte das OLG nicht hinreichend beachtet.
    • Eine ästhetische Wirkung allein begründet keinen Schutz.
    • Eine Verletzung setzt voraus, dass konkrete, für das Original charakteristische kreative Elemente übernommen wurden und im angegriffenen Produkt wiederzuerkennen sind. Ein Vergleich des bloßen Gesamteindrucks genügt nicht.

    Das OLG Düsseldorf muss nun klären, welche Gestaltungsmerkmale des Systems auf freien kreativen Entscheidungen beruhen und welche technisch bedingt sind, und ob konektra gegebenenfalls geschützte Elemente übernommen hat. Ob USM am Ende urheberrechtlichen Schutz erhält, ist damit noch offen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt den europäischen Maßstab in die deutsche Praxis um. Für Designer und Hersteller von Designklassikern verbessert sich die Ausgangslage, weil eine vermeintlich erhöhte Schutzschwelle für Gebrauchsgegenstände endgültig vom Tisch ist. Zugleich verlagert sich der Streit auf die Detailebene: Welche Merkmale sind frei gestaltet, welche funktional vorgegeben? Für Ersatzteil- und Zubehöranbieter ist die Aussage zur Verletzungsprüfung wichtig – die Kompatibilität allein begründet keine Verletzung, entscheidend ist die Übernahme charakteristischer kreativer Elemente.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Schutzbegründende Merkmale einzeln herausarbeiten und mit Entwurfsunterlagen, Ausstellungen und Fachpublikationen belegen.
    • Zubehör- und Ersatzteilanbieter: Eigene Produkte auf die Übernahme kreativer, nicht technisch bedingter Elemente prüfen.
    • Laufende Verfahren und Abmahnungen an den neuen Maßstab anpassen.

    Weitere Informationen auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung.


    Sie wollen Ihr Design durchsetzen oder sich gegen einen Vorwurf verteidigen? Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    EuGH Mio und konektra: Einheitlicher Maßstab für Design als Kunst

    Am 4. Dezember 2025 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 (Mio) und C-795/23 (konektra) entschieden, nach welchen Maßstäben Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sind. Das Urteil ist für Designer, Möbel- und Modehersteller sowie für Händler in ganz Europa von grundlegender Bedeutung.

    Sachverhalt

    Im schwedischen Verfahren (C-580/23) wirft der Hersteller des Tisches „Palais Royal“ der Möbelkette Mio vor, mit dem Tisch „Cord“ eine Kopie zu vertreiben. Im deutschen Verfahren (C-795/23) wendet sich USM gegen den Online-Anbieter konektra, der Ersatzteile, montierte Möbel und Montageleistungen für das USM-Haller-System anbietet. Der Bundesgerichtshof hatte vorgelegt, nachdem das OLG Düsseldorf Urheberrechtsschutz verneint hatte.

    Die Entscheidung

    • Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Designschutz und Urheberrecht sind eigenständige, gleichrangige Schutzsysteme, die kumulativ greifen können. Urheberrechtsschutz für angewandte Kunst ist nicht die Ausnahme.
    • Einheitlicher Maßstab: Werke der angewandten Kunst müssen dieselben Originalitätsanforderungen erfüllen wie andere Werke. Ein Gegenstand ist geschützt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Gestaltungen, die durch technische oder funktionale Erfordernisse vorgegeben sind, bleiben ungeschützt.
    • Unerhebliche Kriterien: Gesamteindruck und „Gestaltungshöhe“ sind für die Schutzfähigkeit nicht maßgeblich. Absichten und Inspirationsquellen des Gestalters, vorbestehende Formensprache, unabhängige Parallelschöpfungen oder spätere Anerkennung in Fachkreisen können berücksichtigt werden, sind aber weder erforderlich noch entscheidend.
    • Verletzung: Entscheidend ist, ob die kreativen Elemente, in denen sich die freien Entscheidungen des Urhebers ausdrücken, im angegriffenen Gegenstand erkennbar übernommen wurden.

    Einordnung

    Der EuGH setzt seine Linie aus Cofemel und Brompton fort und ergänzt sie um klare Aussagen zur Verletzungsprüfung. Für die deutsche Praxis bedeutsam: Der Begriff der Gestaltungshöhe, der in der deutschen Rechtsprechung – etwa noch im Birkenstock-Urteil des BGH vom Februar 2025 – eine Rolle spielt, verliert als eigenständiges Kriterium an Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob freie kreative Entscheidungen getroffen wurden. Die nationalen Gerichte, darunter der BGH im Fall USM Haller, müssen nun auf dieser Grundlage entscheiden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Designer und Hersteller erhalten einen klareren, europaweit einheitlichen Prüfungsmaßstab – aber keinen Automatismus: Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss die freien kreativen Entscheidungen konkret benennen. Händler und Anbieter kompatibler Teile sollten beachten, dass es bei der Verletzung auf die Übernahme dieser konkreten Elemente ankommt – nicht auf einen ähnlichen Gesamteindruck.

    Handlungsempfehlungen

    • Gestaltungsentscheidungen und Alternativen im Entwurfsprozess dokumentieren.
    • In Abmahnungen und Klagen die kreativen Elemente einzeln herausarbeiten und dem angegriffenen Produkt gegenüberstellen.
    • Urheberrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht parallel prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Abmahnung.


    Sie möchten wissen, ob Ihr Produktdesign urheberrechtlich geschützt ist? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH Birkenstock: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen-Klassiker

    BGH Birkenstock: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen-Klassiker

    Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 20. Februar 2025 in drei Parallelverfahren (I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) verneint. Die Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Gizeh“ und der Clog „Boston“ sind nach Auffassung des BGH keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für Urheberrechtsschutz bei funktional geprägten Produkten liegen.

    Sachverhalt

    Birkenstock ging gegen drei Wettbewerber vor, die ähnliche Sandalen herstellten und vertrieben. Das Unternehmen stützte sich auf Urheberrecht und verlangte unter anderem Unterlassung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz. Das Landgericht Köln gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies sie auf die Berufungen der Beklagten ab: Die Gestaltung bewege sich im Rahmen des handwerklichen Könnens eines orthopädischen Schuhmachers und sei reines Design, keine Kunst.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigte das OLG. Ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Dazu muss die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinausgehen und eine individuelle künstlerische Leistung erkennen lassen. Maßgeblich ist, ob ein vorhandener Gestaltungsspielraum künstlerisch genutzt wurde.

    • Wo technische Erfordernisse, Regeln oder Zwecke die Gestaltung bestimmen, fehlt es an freier kreativer Arbeit.
    • Bei den Sandalen sei die Gestaltung weitgehend funktional geprägt (Fußbett, Riemenführung, Tragekomfort).
    • Den verbleibenden Spielraum habe der Gestalter nicht in einem für Urheberrechtsschutz ausreichenden Maß künstlerisch genutzt.
    • Die Darlegungslast für die schutzbegründenden Merkmale liegt beim Anspruchsteller; Birkenstock sei ihr nicht ausreichend nachgekommen.

    Das OLG habe alle von Birkenstock geltend gemachten Gestaltungsmerkmale gewürdigt; Rechtsfehler seien nicht ersichtlich. Andere Schutzrechte – Marken, Designs, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz – bleiben von der Entscheidung unberührt.

    Einordnung

    Der BGH hält an seiner Linie seit „Geburtstagszug“ fest: Formal gelten für angewandte Kunst keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten, doch der durch Funktion eingeschränkte Spielraum muss erkennbar künstlerisch genutzt sein. Parallel waren beim EuGH die Vorlagen in den Sachen Mio (C-580/23) und USM Haller (C-795/23) anhängig, die den unionsrechtlichen Werkbegriff für Gebrauchsgegenstände näher konturieren sollen. Deren Ergebnis kann die Prüfung künftiger Fälle beeinflussen.

    Bedeutung für Mode-, Schuh- und Designbranche

    Für Mode- und Schuhhersteller ist die Botschaft deutlich: Das Urheberrecht ist für funktionale Produkte kein verlässlicher Ersatz für eingetragene Schutzrechte. Wer Klassiker langfristig schützen will, braucht ein Schutzrechtsportfolio aus Marken (auch Form- und Positionsmarken), eingetragenen Designs und gegebenenfalls wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz. Für Wettbewerber bedeutet das Urteil mehr Spielraum bei funktional geprägten Gestaltungen – aber keinen Freibrief, da andere Schutzrechte greifen können.

    Handlungsempfehlungen

    • Neue Produkte frühzeitig als Design anmelden und Markenschutz prüfen.
    • Gestaltungsentscheidungen dokumentieren, die nicht technisch bedingt sind.
    • In Verletzungsprozessen die schutzbegründenden Merkmale konkret und einzeln darlegen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen. Für Design- und Markenanmeldungen verweisen wir auf designeroberer.de und markenanmeldung-formular.de.


    Sie möchten Ihre Produkte gegen Nachahmungen absichern? Wir beraten Hersteller und Designer, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (C-227/23, Kwantum Nederland und Kwantum België ./. Vitra Collections) hat der EuGH eine für das internationale Designgeschäft wichtige Frage entschieden: Werke der angewandten Kunst, die aus einem Drittstaat stammen, genießen in der EU Urheberrechtsschutz – unabhängig davon, ob ihr Ursprungsland vergleichbaren Schutz gewährt.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Vitra hält die Rechte an den von Charles und Ray Eames entworfenen Stühlen, darunter der „Dining Sidechair Wood“, ein Werk US-amerikanischen Ursprungs. Die Einrichtungskette Kwantum vertrieb in den Niederlanden und Belgien einen „Paris-Stuhl“, den Vitra für eine Nachahmung hielt. Kwantum berief sich auf die sogenannte Klausel der materiellen Gegenseitigkeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft (Berne Convention): Werke der angewandten Kunst müssten nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn auch das Ursprungsland sie so schütze. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung

    Der EuGH entschied, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Gegenseitigkeitsklausel der Berner Übereinkunft berufen kann, um von den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG abzuweichen. Die Richtlinie knüpft den Schutz an den Gegenstand – das Werk – und nicht an das Ursprungsland oder die Staatsangehörigkeit des Urhebers. Eine Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel durch einzelne Mitgliedstaaten würde das Harmonisierungsziel untergraben. Etwaige Beschränkungen gegenüber Drittstaaten kann nur der Unionsgesetzgeber vorsehen; das ist bislang nicht geschehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Die Entscheidung ist besonders für Designklassiker aus den USA bedeutsam, wo Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich nur eingeschränkt geschützt sind. Rechteinhaber solcher Entwürfe können sich in der EU nun auf das Urheberrecht stützen, sofern die allgemeinen Schutzvoraussetzungen – Originalität durch freie kreative Entscheidungen – erfüllt sind. Für Möbelhändler, Importeure und Hersteller von Nachbauten entfällt ein bisher häufig genutztes Verteidigungsargument. Auch Mode-, Leuchten- und Accessoire-Marken mit Ursprung außerhalb der EU profitieren.

    Nicht entschieden ist damit, ob das jeweilige Werk tatsächlich schutzfähig ist. Diese Frage richtet sich nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff, zu dem beim EuGH zum Zeitpunkt dieses Urteils weitere Vorlagen anhängig sind (u. a. Mio und USM Haller).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber aus Drittstaaten sollten ihr Produktportfolio auf urheberrechtlich schutzfähige Designs prüfen und Rechteketten dokumentieren.
    • Händler sollten Sortimente mit Anlehnungen an bekannte Designs neu bewerten.
    • Urheberrecht mit Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht kombinieren, um den Schutz breit aufzustellen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung. Internationale Mandate betreuen wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk.


    Sie vertreiben Designprodukte in der EU oder wollen gegen Nachbauten vorgehen? Wir beraten auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

    USM Haller: BGH legt dem EuGH Fragen zum Schutz angewandter Kunst vor

    Ist ein berühmtes Designmöbel ein Kunstwerk? Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof im Streit um das Modulmöbelsystem „USM Haller“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff bei Werken der angewandten Kunst vorgelegt. Bereits zuvor war ein schwedisches Verfahren zu einem Tisch (C-580/23, Mio) beim EuGH anhängig. Die Antworten werden den Designschutz in ganz Europa prägen.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Herstellerin USM wendet sich gegen einen Nürnberger Online-Händler (konektra), der Ersatz- und Ergänzungsteile für das USM-Haller-System anbietet und Montagedienstleistungen erbringt. USM stützt sich auf Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf hatte Urheberrechtsschutz verneint und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt.

    Worum es rechtlich geht

    Seit der Entscheidung „Geburtstagszug“ (2013) verlangt der BGH für Werke der angewandten Kunst keine höhere Gestaltungshöhe mehr als für Werke der zweckfreien Kunst. Der EuGH hat in „Cofemel“ (2019) und „Brompton“ (2020) den unionsrechtlichen Werkbegriff weiter geschärft: Geschützt ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt; rein technisch bedingte Gestaltungen sind ausgeschlossen. Offen ist jedoch, wie genau die Originalität bei Gebrauchsgegenständen zu prüfen ist. Der BGH fragt den EuGH unter anderem:

    • In welchem Verhältnis stehen Designschutz und Urheberrechtsschutz zueinander?
    • Welche Kriterien sind für die Originalität maßgeblich – und kommt es auf die Sicht des Gestalters zum Zeitpunkt der Schöpfung an?
    • Dürfen spätere Umstände wie die Ausstellung in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen berücksichtigt werden?

    Bedeutung für Design-, Möbel- und Modebranche

    Das Urheberrecht ist für Designer und Hersteller attraktiv, weil es ohne Eintragung entsteht und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt – deutlich länger als der eingetragene Designschutz mit maximal 25 Jahren. Für Designklassiker kann es daher den einzigen langfristigen Schutz gegen Nachbauten bieten. Umgekehrt brauchen Händler, Ersatzteilanbieter und Hersteller kompatibler Produkte Klarheit, wann sie in fremde Rechte eingreifen. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage für beide Seiten mit Unsicherheiten behaftet.

    Handlungsempfehlungen

    • Designer und Hersteller sollten den Entstehungsprozess (Skizzen, Varianten, Gestaltungsentscheidungen) dokumentieren – er ist für den Nachweis freier kreativer Entscheidungen zentral.
    • Nicht allein auf das Urheberrecht vertrauen: Design- und Markenanmeldungen sowie wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz ergänzen den Schutz.
    • Anbieter kompatibler Produkte sollten technische Notwendigkeit und eigene Gestaltung sauber trennen.

    Mehr dazu auf unserer Branchenseite Design und Mode und unter Grundlagen des Urheberrechts. Zur Designanmeldung verweisen wir auf designeroberer.de.


    Sie möchten Ihre Entwürfe schützen oder werden wegen eines Nachbaus in Anspruch genommen? Wir beraten Designer, Hersteller und Händler – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    BGH Porsche 911: Fairnessausgleich nur bei wiedererkennbaren Werkzügen

    Der Bundesgerichtshof hat am 7. April 2022 (I ZR 222/20) über einen der bekanntesten Vergütungsstreite der Designgeschichte entschieden: Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Karosseriekonstruktion bei Porsche verlangte eine weitere Beteiligung am Erfolg des Porsche 911. Die Entscheidung klärt, wann der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG bei Weiterentwicklungen eines Werks greift.

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte geltend, ihr Vater sei maßgeblich an der Gestaltung des Porsche 356 (ab 1950) und des ursprünglichen Porsche 911 (ab 1963) beteiligt gewesen. Die seit 2011 produzierte Baureihe 991 übernehme wesentliche Gestaltungsmerkmale dieser Fahrzeuge. Da Porsche mit dem 991 außerordentliche Erträge erziele, stehe ihr eine weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab.

    Die Entscheidung

    Der BGH bestätigt im Ausgangspunkt die Systematik des § 32a UrhG: Hat ein Urheber Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehen, kann er eine Vertragsänderung und damit eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Voraussetzung ist aber stets, dass das Werk des Urhebers tatsächlich genutzt wird.

    Bezogen auf den Porsche 356 verneint der BGH eine Nutzung: Die Elemente, die den Urheberrechtsschutz des 356 begründen, seien in der Gestaltung des späteren 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Damit fehlt es schon an einem Eingriff in Verwertungsrechte. Anders beim ursprünglichen 911: Hier hatte das OLG die Urheberschaft des Vaters für nicht bewiesen gehalten, dabei aber ein Beweisangebot – eine Zeugenaussage über Äußerungen des Vaters zu seinem Entwurf – übergangen. Deshalb hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück.

    Zusammenhang mit der Reform 2021

    Die Vorinstanz hatte die Baureihe 991 noch als freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG a. F. eingeordnet. Diese Vorschrift ist seit der Urheberrechtsreform 2021 aufgehoben. Nach dem neuen § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt keine Bearbeitung vor, wenn das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Die Wertung des BGH – entscheidend ist, ob die schutzbegründenden Züge noch erkennbar sind – fügt sich in dieses neue System ein.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Designer, Ingenieure und angestellte Kreative zeigt das Urteil: Der Fairnessausgleich ist ein scharfes Schwert, aber nur, wenn die eigene schöpferische Leistung im erfolgreichen Produkt noch sichtbar ist und die Urheberschaft belegt werden kann. Gerade bei langlebigen Produktlinien in der Automobil-, Möbel- oder Konsumgüterbranche verwässert sich der Schutz über Generationen. Für Unternehmen heißt das umgekehrt: Bestseller-Ansprüche aus Jahrzehnte alten Entwürfen sind nicht ausgeschlossen, solange die Gestaltungsmerkmale fortwirken.

    Handlungsempfehlungen

    • Kreative sollten Entwürfe, Skizzen und Beteiligungen frühzeitig dokumentieren, etwa durch Hinterlegung (z. B. über kreativtresor.de).
    • Erben sollten Nachlässe auf Belege zur Urheberschaft sichten; Zeugen früh benennen.
    • Unternehmen sollten bei Weiterentwicklungen prüfen, welche Gestaltungselemente fortgeführt werden, und Auskunftsansprüche nach §§ 32d, 32e UrhG im Blick behalten.

    Mehr zum Thema auf unserer Seite Vergütungsrecht sowie unter Design und Mode.


    Sie fragen sich, ob Ihnen eine Nachvergütung zusteht – oder müssen einen solchen Anspruch abwehren? Wir prüfen Ihren Fall, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    Kann ein Fahrrad urheberrechtlich geschützt sein, obwohl seine Form weitgehend durch die Technik bestimmt wird? Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-833/18 (Brompton Bicycle / Chedech/Get2Get) die Antwort gegeben: grundsätzlich ja – sofern die Form nicht ausschließlich technisch bedingt ist und freie kreative Entscheidungen des Gestalters erkennen lässt. Für Hersteller von Design-, Industrie- und Gebrauchsprodukten ist das eine wichtige Weichenstellung. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Das britische Unternehmen Brompton vertreibt seit Langem ein Faltrad, das sich in drei Positionen bringen lässt. Die Faltmechanik war früher patentgeschützt, das Patent ist inzwischen abgelaufen. Das Unternehmen Get2Get vertrieb unter der Bezeichnung „Chedech“ ein optisch sehr ähnliches Faltrad. Brompton und sein Gründer klagten in Belgien wegen Urheberrechtsverletzung. Get2Get wandte ein, die Form sei durch die technische Lösung vorgegeben und daher nur dem – abgelaufenen – Patentschutz zugänglich gewesen. Das belgische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Produktformen urheberrechtlich geschützt sein können.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bestätigt den einheitlichen europäischen Werkbegriff, den er zuletzt 2019 in der Sache Cofemel (C-683/17) für Gebrauchsgegenstände betont hatte:

    • Originalität entscheidet: Ein Produkt ist geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, die dessen Persönlichkeit durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Wurde die Form ausschließlich durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt, die keinen Raum für kreative Freiheit ließen, scheidet Urheberrechtsschutz aus. Fallen Idee und Ausdruck zusammen, ist der Ausdruck nicht geschützt.
    • Nicht entscheidend: Ob es alternative Formen gibt, die dasselbe technische Ergebnis erzielen, ist nicht ausschlaggebend. Auch die Absicht des mutmaßlichen Verletzers spielt keine Rolle.
    • Früheres Patent: Ein abgelaufenes Patent oder die Wirksamkeit der Form sind nur insoweit relevant, als sie Aufschluss darüber geben, welche Erwägungen bei der Gestaltung maßgeblich waren.

    Ob das Brompton-Rad diese Voraussetzungen erfüllt, muss das belgische Gericht selbst entscheiden.

    Bedeutung für Industrie und Design

    Das Urteil erweitert die Möglichkeiten, Produktgestaltungen über das Urheberrecht zu schützen, deutlich über klassische Kunstwerke hinaus – auf Möbel, Leuchten, Fahrzeuge, Sportgeräte oder Haushaltsprodukte. Der Urheberrechtsschutz gilt ohne Eintragung und läuft bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – deutlich länger als Design- oder Patentschutz. Gleichzeitig verlangt der EuGH eine sorgfältige Abgrenzung: Rein technisch bestimmte Merkmale bleiben frei, um den Wettbewerb nach Ablauf eines Patents nicht zu blockieren. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit „Geburtstagszug“ (2013) die Anforderungen an angewandte Kunst bereits abgesenkt; das Brompton-Urteil bestätigt diese Linie auf europäischer Ebene.

    Was Hersteller und Designer jetzt tun sollten

    • Den Gestaltungsprozess dokumentieren: Welche Entscheidungen waren kreativ, welche technisch zwingend?
    • Urheberrechte von angestellten und freien Designern vertraglich sichern.
    • Urheberrecht mit eingetragenem Design und ggf. Marke kombinieren – Designschutz bleibt das planbarere Instrument.

    Was Wettbewerber beachten sollten

    • Auch nach Patentablauf keine Gestaltungsmerkmale übernehmen, die über das technisch Notwendige hinausgehen.
    • Produktentwicklungen frühzeitig auf Kollisionsrisiken prüfen lassen.

    Mehr zu diesem Thema auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen des Urheberrechts; zum Designschutz siehe auch designeroberer.de.


    Produktdesign schützen oder Nachahmung abwehren? Die Urheberrechtler beraten Hersteller und Designer – im Zusammenspiel von Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht, auch mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten. Telefon 0511.35 73 56-0.