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Fotorecht

Fotorecht beim Fachanwalt für Urheberrecht: Die Urheberrechtler beraten Fotografinnen und Fotografen, Bildagenturen, Verlage, Agenturen und Unternehmen, die Fotos erstellen, einkaufen, verkaufen oder veröffentlichen – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Frankfurt und weiteren Standorten aus und international (photography law, image licensing). Ausführliche Informationen speziell für Fotografen bietet unsere Schwesterseite fotorechtler.de.

Kamera und Fotoabzüge auf dunklem Holztisch – Fotorecht und Urheberrecht an Fotografien

Lichtbildwerk oder Lichtbild?

Fotos sind auf zwei Wegen geschützt: Als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen – etwa durch Motivwahl, Bildausschnitt, Licht oder Inszenierung –, und als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) über ein Leistungsschutzrecht, das jedes Foto erfasst, auch den Schnappschuss. In der Praxis sind die Rechtsfolgen weitgehend gleich; Unterschiede bestehen bei der Schutzdauer (Lichtbildwerk: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Lichtbild: 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung) und beim Umfang des Schutzes gegenüber Nachstellungen eines Motivs.

Rechtsgrundlagen

  • Verwertungsrechte: Vervielfältigung (§ 16), Verbreitung (§ 17), Ausstellung (§ 18), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a), Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG n. F.; die freie Benutzung nach § 24 a. F. ist seit 2021 aufgehoben).
  • Urheberpersönlichkeitsrechte: Namensnennung (§ 13), Entstellungsschutz (§ 14).
  • Schranken: Zitat (§ 51), Pastiche/Parodie/Karikatur (§ 51a), Panoramafreiheit (§ 59), Text und Data Mining (§§ 44b, 60d).
  • Personenfotos: §§ 22, 23 KUG, allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 201a StGB – siehe Bildrecht.
  • Vertragsrecht: Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5), angemessene Vergütung (§§ 32, 32a), Folgerecht für Originalabzüge als Werke der bildenden Kunst (§ 26).

Fotografieren: Was ist erlaubt?

Personen: Schon bei der Aufnahme ist das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Die Rechtsprechung unterscheidet Öffentlichkeits-, Sozial-, Privat- und Intimsphäre; Aufnahmen aus der Intimsphäre sind grundsätzlich unzulässig. Gebäude, Kunst im öffentlichen Raum, Landschaften: Nach der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografiert und verwertet werden – aber nur aus der Perspektive des öffentlichen Raums, ohne Hilfsmittel wie Leitern oder Drohnenüberflug und ohne Innenräume. Auf Privatgrundstücken und bei Konzerten, Sportveranstaltungen oder Messen entscheidet der Eigentümer bzw. Veranstalter über das Hausrecht.

Typische Mandate

  • Verfolgung ungenehmigter Fotonutzung im Internet (Bilderklau) – Abmahnung, Schadensersatz, einstweilige Verfügung
  • Abwehr von Abmahnungen gegen Website-Betreiber, Shops und Social-Media-Nutzer
  • Gestaltung von Auftrags-, Lizenz- und Agenturverträgen
  • Nachvergütung bei Bestsellern oder Dauerkampagnen (§ 32a UrhG)
  • Fotos als KI-Trainingsdaten: Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG und Rechtsdurchsetzung

Verträge: Fotos kaufen und verkaufen

Für Bildnutzer: Wer Fotos bei Fotografen, Agenturen oder Archiven erwirbt, muss später darlegen und beweisen, dass die Nutzung erlaubt war. Ein schriftlicher Vertrag sollte Lizenzgebühr, Umfang der Rechteeinräumung (Medien, Gebiet, Dauer, Exklusivität), Bearbeitungsrecht, Urhebernennung, Gewährleistung für Rechte Dritter (Model- und Property-Releases) und Haftung regeln.

Für Fotografen: Kunden verlangen häufig sehr weitreichende Buy-out-Rechte. Das ist nur bei entsprechend höherer Vergütung sinnvoll – je mehr Rechte, desto höher das Honorar. Ohne ausdrückliche Regelung gehen nach der Zweckübertragungslehre nur die Rechte über, die der Vertragszweck erfordert. Ein weitgehender Haftungsausschluss ist empfehlenswert, ein vollständiger meist nicht durchsetzbar. Siehe auch Muster Fotoveröffentlichung und Lizenzrecht.

Verwertungsgesellschaften

Fotografen sollten einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst (Berufsgruppe II für Fotografie, Illustration, Design) prüfen. Sie schüttet Erträge aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus, z. B. aus Geräte- und Speichermedienabgaben, Pressespiegeln, Kopien zu Bildungszwecken und – für Pressefotografen – aus Online-Veröffentlichungen. Fotojournalisten mit Text-Bild-Beiträgen können zusätzlich Ansprüche bei der VG Wort haben.

Rechtsprechung kurz

  • EuGH, Urt. v. 01.12.2011 – C-145/10 (Painer): Porträtfotos können Werkschutz genießen; freie kreative Entscheidungen des Fotografen genügen.
  • EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-161/17 (Cordoba): Wer ein frei zugängliches Foto herunterlädt und auf der eigenen Website neu einstellt, nimmt eine eigene öffentliche Wiedergabe vor.
  • BGH, Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17 (Museumsfotos): Fotos gemeinfreier Gemälde sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt; ein Fotografierverbot im Museum ist wirksam.
  • LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23 (LAION): Das Herunterladen von Fotos zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes war hier durch die TDM-Schranke für wissenschaftliche Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt; das OLG Hamburg hat dies mit Urteil vom 10.12.2025 – 5 U 104/24 bestätigt und die Revision zugelassen (beim BGH anhängig unter I ZR 281/25).

Unsere Leistungen im Fotorecht

  • Rechtemanagement und Rechteklärung vor der Veröffentlichung – der wirksamste Schutz vor teuren Abmahnungen
  • Durchsetzung von Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz (Lizenzanalogie, ggf. Zuschlag für fehlende Urhebernennung)
  • Vertragsgestaltung für Fotografen, Agenturen und Bildnutzer
  • Grenzüberschreitende Verfolgung über unsere Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unser weltweites Netzwerk

Weiterführend: fotorechtler.de, Branche Fotografie, Abmahnung, KI und Urheberrecht.

FAQ Fotorecht

Ist jedes Handyfoto urheberrechtlich geschützt?

Ja, zumindest als Lichtbild nach § 72 UrhG. Auch ein Schnappschuss darf nicht ohne Erlaubnis kopiert oder online gestellt werden.

Darf ich ein Foto von Google oder Instagram auf meiner Website verwenden?

Nein, nicht ohne Lizenz. Die freie Abrufbarkeit im Internet bedeutet keine Erlaubnis zur Weiterverwendung. Auch Social-Media-Funktionen wie Teilen oder Einbetten sind nur innerhalb der Plattformbedingungen zulässig.

Darf ich Gebäude fotografieren und die Bilder verkaufen?

Von öffentlichen Wegen aus und ohne Hilfsmittel ja, auch kommerziell (§ 59 UrhG). Innenaufnahmen oder Aufnahmen vom Privatgrundstück benötigen die Zustimmung des Eigentümers.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei Bilderklau?

Maßgeblich ist, was für eine vergleichbare Lizenz üblicherweise gezahlt worden wäre (Lizenzanalogie). Je nach Nutzungsdauer und -umfang kann der Betrag für ein einzelnes Foto erheblich sein; bei fehlender Urhebernennung kommt häufig ein Zuschlag hinzu.

Wie schütze ich meine Fotos vor KI-Training?

Für kommerzielles Text und Data Mining können Sie einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklären (§ 44b Abs. 3 UrhG), etwa in den Nutzungsbedingungen oder per robots.txt bzw. Metadaten. Wir beraten zur wirksamen Formulierung.


Sie haben eine Frage zum Fotorecht? Ob Lizenzvertrag, Bilderklau oder Abmahnung – sprechen Sie uns an. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.