Werke kennen keine Grenzen – Urheberrechte schon. Ein Song wird weltweit gestreamt, ein Foto in den USA kopiert, ein Drehbuch in Frankreich verfilmt, eine Software in Asien nachgebaut. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten wir von Hannover, Berlin, Hamburg, München und unseren weiteren Standorten aus Mandanten, deren Werke, Rechte und Konflikte über Ländergrenzen hinausreichen – und ausländische Rechteinhaber, die in Deutschland ihre Rechte durchsetzen oder verteidigen müssen (international copyright law, cross-border enforcement).

Warum internationales Urheberrecht eigene Regeln hat
Ein „Welturheberrecht“ gibt es nicht. Die Berner Übereinkunft, das TRIPS-Abkommen und die WIPO-Verträge sorgen zwar dafür, dass Werke in nahezu allen Staaten ohne Förmlichkeiten geschützt sind und ausländische Urheber wie Inländer behandelt werden (Inländerbehandlung). Welche Rechte im Einzelnen bestehen, wer Inhaber ist, wie lange der Schutz dauert und welche Ansprüche bei einer Verletzung bestehen, richtet sich aber nach dem Recht jedes einzelnen Schutzlandes. Innerhalb der EU ist vieles harmonisiert – etwa durch die InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG, die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 –, doch Urhebervertragsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht und Prozessrecht unterscheiden sich weiterhin deutlich. Außerhalb Europas, etwa in den USA, gelten teils grundlegend andere Konzepte wie Fair Use, Work made for hire oder die Registrierung beim U.S. Copyright Office.
Für Sie heißt das: Wer international produziert, lizenziert oder Verletzungen verfolgt, muss früh klären, welches Recht gilt, wo geklagt werden kann und wie Verträge so gestaltet werden, dass sie in allen relevanten Ländern tragen.
Unsere Themen im internationalen Urheberrecht
Kollisionsrecht: Welches Recht gilt?
Schutzlandprinzip, Art. 8 Rom II-VO, Rechtswahl in Lizenzverträgen und Rom I-VO – die Grundlage jeder grenzüberschreitenden Strategie.
Urheberrecht USA
US Copyright Act, Registrierung, Statutory Damages, Fair Use, DMCA-Takedowns, Work made for hire und Copyright Claims Board – mit unseren US-Kooperationskanzleien.
Urheberrecht Frankreich (droit d’auteur)
Ewiges Urheberpersönlichkeitsrecht, strenge Formvorschriften für Rechteübertragungen, Verwertungsgesellschaften wie SACEM, SACD, ADAGP und SCAM sowie die Medienaufsicht Arcom.
Urheberrecht Niederlande und Benelux
Auteurswet, Leistungsschutzrechte, Buma/Stemra und Pictoright, Abgrenzung zum Benelux-Designrecht und die Rechtsprechung des EuGH zu Sampling und angewandter Kunst.
Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung
Gerichtsstände nach der Brüssel Ia-VO, Mosaiktheorie, einstweilige Maßnahmen, Zustellung, Beweissicherung, Anerkennung und Vollstreckung.
Schiedsverfahren und Mediation
WIPO Arbitration and Mediation Center, DIS-Schiedsverfahren und gut formulierte Schiedsklauseln für internationale Lizenzverträge.
Anti-Piraterie und Plattformen
Notice-and-Takedown weltweit, DSA-Meldeverfahren, Website-Sperren, Grenzbeschlagnahme durch den Zoll und Domain-Streitigkeiten.
Rechteklärung und IP-Due-Diligence
Chain of Title bei Katalog- und Unternehmenskäufen, Film- und Musikkataloge, Errors & Omissions-Versicherung.
Internationale Lizenzverträge
Territorien, Weltrechte, Rechtswahl, zwingendes deutsches Vergütungsrecht und englischsprachige Vertragsgestaltung.
Verwertungsgesellschaften international
Gegenseitigkeitsverträge, Gebietsübergreifende Online-Lizenzen und Ausschüttungen aus dem Ausland für Urheber und Leistungsschutzberechtigte.
Bildnis- und Persönlichkeitsrechte international
Recht am eigenen Bild, Right of Publicity, droit à l’image und portretrecht bei internationalen Kampagnen und Produktionen.
Copyright Lawyers Germany (English)
Information for international clients: German copyright law in a nutshell and how we support foreign rights holders in Germany.
Beratung in neun Sprachen
Internationale Mandate scheitern oft nicht am Recht, sondern an Missverständnissen. Wir beraten deshalb nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Japanisch und Koreanisch. Verträge, Abmahnungen und Schriftsätze für internationale Gegenüber entwerfen wir auf Wunsch zweisprachig. Englischsprachige Informationen finden Sie zusätzlich auf unserer Schwesterseite copylawyers.com.
Kooperationsbüros und weltweites Netzwerk
Eigene Standorte im Ausland unterhalten wir nicht. Für Verfahren vor ausländischen Gerichten arbeiten wir mit Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris sowie mit Netzwerken weltweit zusammen, insbesondere in den USA, Kanada, Südamerika, Asien (einschließlich China und Japan) und Australien. Wir behalten dabei die Gesamtstrategie im Blick, koordinieren die Kollegen vor Ort, übersetzen rechtliche Konzepte in beide Richtungen und sorgen dafür, dass Vorgehen in mehreren Ländern zueinander passen. Darüber hinaus vertreten wir Mandanten vor DPMA, EUIPO, EPA und WIPO.
Bundesweit präsent – international vernetzt
Mit Standorten in Hannover, Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart, Leipzig, Bremen und Bielefeld sind wir dort, wo internationale Medien-, Musik-, Film- und Technologieunternehmen in Deutschland sitzen – und wo die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Landgerichte verhandeln. Für ausländische Mandanten bedeutet das: ein Ansprechpartner für ganz Deutschland, kurze Wege zu den Gerichten in Hamburg, Köln, München I, Berlin oder Frankfurt am Main.
Ein Großteil unserer Anwältinnen und Anwälte ist Fachanwalt oder hat die theoretische Fachanwaltsausbildung (Fachanwaltslehrgang) im Urheber- und Medienrecht absolviert. Aktuelle Entwicklungen veröffentlichen wir in der Rubrik Internationales Urheberrecht.
Häufige Fragen
Ist mein Werk weltweit automatisch geschützt?
In den rund 180 Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft entsteht der Schutz ohne Registrierung. Umfang und Durchsetzbarkeit richten sich aber nach dem jeweiligen Landesrecht; in den USA etwa ist eine Registrierung für Klagen und Schadensersatz praktisch wichtig.
Können Sie mich auch in einem Prozess im Ausland vertreten?
Vor ausländischen Gerichten treten zugelassene Anwälte des jeweiligen Landes auf. Wir koordinieren das Verfahren gemeinsam mit unseren Kooperationskanzleien und bleiben Ihr zentraler Ansprechpartner.
Kann ich als ausländischer Rechteinhaber in Deutschland klagen?
Ja. Ausländische Urheber genießen in Deutschland in aller Regel denselben Schutz wie Inländer. Wir vertreten Sie außergerichtlich, im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren.
Ihr Fall hat einen Auslandsbezug? Schildern Sie uns die Situation – auf Deutsch oder in einer unserer Beratungssprachen. Wir sagen Ihnen, welches Recht gilt und wo Sie am besten ansetzen. Telefon 0511.35 73 56-0.