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KI und Urheberrecht

Künstliche Intelligenz verändert, wie Inhalte entstehen – und stellt das Urheberrecht vor grundlegende Fragen. Dürfen geschützte Werke für das Training von Sprach-, Bild- und Musikmodellen genutzt werden? Wem gehören KI-generierte Texte, Bilder und Songs? Wer haftet, wenn ein Modell fremde Werke wiedergibt? Als Anwälte für Urheberrecht beraten die Urheberrechtler Kreative, Verlage, Labels und Agenturen ebenso wie KI-Entwickler, Tech-Unternehmen und Anwender. Die Rechtslage entwickelt sich derzeit durch Gerichtsentscheidungen und die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 rasch weiter (Stand: November 2026).

Abstrakte Kugel aus Punkten und Linien als Sinnbild neuronaler Netze – KI und Urheberrecht
Foto: Growtika / Unsplash

1. Training von KI-Modellen und Text and Data Mining

Für das Training werden Werke in großem Umfang vervielfältigt. Ob dies zulässig ist, richtet sich in Deutschland vor allem nach den Schranken für Text und Data Mining (TDM), die Art. 3 und 4 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 umsetzen:

  • § 44b UrhG erlaubt TDM für jedermann, auch kommerziell, an rechtmäßig zugänglichen Werken – solange der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt (Opt-out) erklärt hat. Bei online abrufbaren Werken muss der Vorbehalt maschinenlesbar sein.
  • § 60d UrhG erlaubt TDM für die wissenschaftliche Forschung durch Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen; ein Opt-out ist hier nicht vorgesehen.

Kneschke ./. LAION (LG Hamburg 2024, OLG Hamburg 2025)

Ein Fotograf klagte gegen den gemeinnützigen Verein LAION, der für einen Trainingsdatensatz Bilder heruntergeladen und analysiert hatte. Das LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23) wies die Klage ab und stützte sich auf § 60d UrhG. Das OLG Hamburg (Urt. v. 10.12.2025 – 5 U 104/24) bestätigte dies im Ergebnis. Es hielt fest, dass ein Nutzungsvorbehalt nach § 44b UrhG maschinenlesbar sein muss und ein nur in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen einer Website jedenfalls im Zeitpunkt des Crawlings nicht ausreichte; im Anwendungsbereich des § 60d UrhG komme ein Vorbehalt ohnehin nicht in Betracht. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob und mit welchem Ergebnis der BGH entscheidet, bleibt abzuwarten.

GEMA ./. OpenAI (LG München I 2025)

Das LG München I (Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24) gab der GEMA in wesentlichen Teilen recht: Liedtexte, die in den Modellen von ChatGPT „memorisiert“ und auf einfache Prompts hin wiedergegeben wurden, seien im Modell vervielfältigt; die Memorisierung sei nicht durch die TDM-Schranke gedeckt, und für die Ausgaben sei der Betreiber verantwortlich. Das Gericht sprach Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Die Entscheidung ist nach unserem Kenntnisstand nicht rechtskräftig; der weitere Instanzenzug ist zu beobachten.

Praxis: Opt-out für Rechteinhaber

Wer seine Werke vom Training ausschließen möchte, sollte den Vorbehalt technisch umsetzen – etwa über die robots.txt (Ausschluss bekannter KI-Crawler), Metadaten, HTTP-Header oder Protokolle wie das TDM Reservation Protocol (TDMRep) – und zusätzlich in Impressum und Nutzungsbedingungen. Wir unterstützen bei Formulierung und Umsetzung, bei Lizenzmodellen für KI-Training und bei der Durchsetzung gegenüber Anbietern.

2. Sind KI-Ergebnisse urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlicher Schutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Rein maschinell erzeugte Ergebnisse sind danach nicht als Werk geschützt – ähnlich sieht es das U.S. Copyright Office. Schutzfähig kann ein Ergebnis aber sein, wenn ein Mensch die Gestaltung maßgeblich prägt: durch kreative Auswahl, Anordnung, Nachbearbeitung oder sehr detaillierte gestalterische Vorgaben. Ob ein Prompt allein ausreicht, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Unabhängig davon können Leistungsschutzrechte, Marken- oder Designschutz und vertragliche Regelungen greifen. Für Unternehmen bedeutet das: KI-Output sollte dokumentiert und vertraglich abgesichert werden, und für wichtige Assets empfiehlt sich ein nachweisbarer menschlicher Gestaltungsanteil.

3. Haftung für rechtsverletzende KI-Ergebnisse

Gibt ein KI-System geschützte Werke ganz oder in wiedererkennbaren Teilen wieder, kann der Nutzer, der den Output veröffentlicht, auf Unterlassung und Schadensersatz haften (siehe Urheberrechtsverletzung). Nach der Münchner GEMA-Entscheidung kommt auch eine Haftung des Modellbetreibers in Betracht. Unternehmen sollten daher Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter (Freistellungen, IP-Indemnity) prüfen, interne KI-Richtlinien einführen und Ergebnisse vor der Veröffentlichung kontrollieren. Ob eine Stilnachahmung zulässig ist, beurteilt sich nach § 23 UrhG und den Schranken – ein Stil als solcher ist nicht geschützt, konkrete Gestaltungselemente dagegen schon.

4. Pflichten nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689

  • Art. 53 KI-VO – Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI): Seit dem 2. August 2025 müssen sie u. a. eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts einführen, die insbesondere Nutzungsvorbehälte nach Art. 4 Abs. 3 DSM-RL beachtet, und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach dem Muster des KI-Büros veröffentlichen. Der freiwillige Verhaltenskodex (Code of Practice) der Kommission konkretisiert diese Pflichten.
  • Art. 50 KI-VO – Transparenzpflichten: Seit dem 2. August 2026 gelten Hinweispflichten bei der Interaktion mit KI-Systemen, die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte durch Anbieter sowie die Offenlegung von Deepfakes durch Betreiber. Für generative Systeme, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt waren, sieht die Änderungsverordnung („Digital Omnibus“) für die Kennzeichnungspflicht eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor.

Für Fragen der KI-Regulierung jenseits des Urheberrechts – Risikoklassen, Hochrisiko-Systeme, Datenschutz, Haftung – verweisen wir auf unsere Schwesterseite anwaltskanzlei-ki.de.

5. Unsere Beratung zu KI und Urheberrecht

  • Opt-out-Strategien und Lizenzverträge für Trainingsdaten (data licensing) für Verlage, Labels, Bildagenturen und Kreative
  • Urheberrechts-Compliance für KI-Entwickler: Datenquellen, TDM-Prüfung, Trainingsdaten-Zusammenfassung nach Art. 53 KI-VO
  • Verträge über KI-generierte Inhalte mit Agenturen, Freelancern und Auftraggebern (siehe Werbung, Lizenzrecht)
  • KI-Richtlinien für Unternehmen und Prüfung von Anbieter-AGB
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei rechtsverletzendem KI-Output (siehe Abmahnung)
  • Branchenspezifische Beratung für KI- und Tech-Unternehmen sowie die Musikbranche

Ausblick

Offen sind insbesondere die Reichweite der TDM-Schranke für generative KI, Vergütungsmodelle für Urheber, deren Werke im Training genutzt werden, Kriterien für den menschlichen Anteil an Mensch-KI-Kooperationen und die internationale Harmonisierung zwischen EU, USA und Asien. In den USA werden zahlreiche Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Fair Use geführt; auf EU-Ebene wird eine Überprüfung der DSM-Richtlinie diskutiert. Wir verfolgen diese Entwicklungen fortlaufend und berichten in unseren Beiträgen.

Häufige Fragen

Darf ich KI-generierte Bilder kommerziell nutzen?

Grundsätzlich ja, sofern die Nutzungsbedingungen des Anbieters dies erlauben und das Ergebnis keine geschützten Werke, Marken oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Exklusivität können Sie mangels Werkschutz allerdings meist nicht beanspruchen.

Reicht ein Hinweis im Impressum als Opt-out?

Nach dem OLG Hamburg genügt ein rein natürlichsprachlicher Vorbehalt jedenfalls für die damalige Situation nicht. Zusätzlich sollten maschinenlesbare Maßnahmen getroffen werden.


Sie entwickeln, nutzen oder schützen sich vor KI? Wir beraten bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus sowie international, auch auf Englisch. Telefon 0511.35 73 56-0.