Wer Fotos von Personen auf der Website, in Social Media oder in Broschüren veröffentlicht, braucht zwei Dinge: die Rechte des Fotografen und die Zustimmung der abgebildeten Person. Als Anwalt für Urheberrecht und Bildrecht beraten wir Unternehmen, Agenturen, Vereine und Fotografen dabei, beide Ebenen sauber zu dokumentieren.
Einsatzbereich
Unser Muster ist eine Einwilligungserklärung für abgebildete Personen – typischerweise Mitarbeitende auf der Karriereseite, Teilnehmende einer Veranstaltung, Kunden in Referenzberichten oder Laienmodels. Für professionelle Models wird zusätzlich ein Modelvertrag (Model Release) mit Honorar und Nutzungsumfang empfohlen. Die Rechte am Foto selbst (§ 72 UrhG Lichtbildschutz bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Lichtbildwerk) müssen gesondert beim Fotografen erworben werden.
Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bildnissen ist das Kunsturhebergesetz: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG), soweit keine Ausnahme nach § 23 KUG greift (z. B. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Versammlungen). Daneben gilt die DSGVO; wie sich beide Regelwerke außerhalb des journalistischen Bereichs zueinander verhalten, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine Einwilligung, die beiden Anforderungen genügt.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Rechteeinräumung | Einwilligung nach § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO; zusätzlich Nutzungsrechte des Fotografen (§§ 31 ff. UrhG). |
| Nutzungsarten | Website, Intranet, Social-Media-Kanäle (konkret benennen), Print, Pressearbeit, Werbung. Werbliche Nutzung ist deutlich eingriffsintensiver als eine Teamseite. |
| Territorium | Bei Internetveröffentlichung weltweit abrufbar – darauf hinweisen; bei Social Media auch Datenübermittlung in Drittländer. |
| Dauer | Befristet oder unbefristet; Regelung für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses. |
| Vergütung | Unentgeltlich oder gegen Honorar. Bei unentgeltlicher Einwilligung ist der Widerruf leichter möglich. |
| Widerruf | Datenschutzrechtlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), darauf ist hinzuweisen. Nach KUG wird ein Widerruf nur bei wichtigem Grund anerkannt – das Spannungsverhältnis offen ansprechen. |
| Namensnennung | Namensnennung der abgebildeten Person ja/nein; Urheberbenennung des Fotografen (§ 13 UrhG). |
| Freiwilligkeit | Im Arbeitsverhältnis besonders prüfen (§ 26 BDSG); Schriftform oder elektronische Form vorsehen; keine Nachteile bei Verweigerung. |
| Haftung | Hinweis, dass Kopien durch Dritte im Internet nicht vollständig verhindert werden können – aber kein pauschaler Haftungsausschluss für eigenes Verschulden. |
| Minderjährige | Einwilligung der Sorgeberechtigten und ab Einsichtsfähigkeit zusätzlich des Kindes. |
| Rechtswahl/Gerichtsstand | Bei Verbrauchern nicht abweichend vereinbar; regelmäßig entbehrlich. |
Typische Fehler
- Nur mündliche Zustimmung: Im Streitfall muss der Verwender die Einwilligung beweisen.
- Zu pauschal: „Für alle Zwecke“ ist weder nach DSGVO (Bestimmtheit) noch nach KUG (Zweckbindung) tragfähig.
- Fotografenrechte vergessen: Die Einwilligung des Mitarbeiters ersetzt nicht die Lizenz des externen Fotografen.
- Ausgeschiedene Mitarbeitende: Das BAG hat entschieden, dass eine erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet (BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13). Eine klare Regel im Formular vermeidet dennoch Streit.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Die Einwilligung der abgebildeten Person ist kein urheberrechtliches Nutzungsrecht, sondern eine persönlichkeitsrechtliche Gestattung. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Foto richten sich dagegen nach §§ 31 ff. UrhG; auch hier gilt die Zweckübertragungslehre: Wer Fotos „für die Website“ lizenziert, darf sie im Zweifel nicht für Printwerbung nutzen. Mehr unter Fotorecht, Bildrecht und auf fotorechtler.de.
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche und datenschutzrechtliche Prüfung.
Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenfotos
Ich, [Name, Vorname, Anschrift], willige ein, dass [Unternehmen/Verein, Anschrift] („Verantwortlicher“) Fotos, auf denen ich abgebildet bin und die am [Datum/Anlass] bzw. im Rahmen meiner Tätigkeit aufgenommen wurden, für folgende Zwecke veröffentlicht:
- ☐ Website [URL]
- ☐ Social-Media-Kanäle: [Instagram, LinkedIn, Facebook, …]
- ☐ Druckerzeugnisse (Broschüren, Mitarbeiterzeitung, Jahresbericht)
- ☐ Pressearbeit
- ☐ Werbung (Anzeigen, Plakate, bezahlte Online-Werbung)
Mein Name wird ☐ genannt ☐ nicht genannt.
Die Einwilligung erfolgt freiwillig und unentgeltlich. Wenn ich sie nicht erteile, entstehen mir keine Nachteile. Sie gilt [unbefristet/bis zum …] und – sofern ich nichts anderes erkläre – auch über das Ende meines Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
Mir ist bekannt, dass im Internet veröffentlichte Fotos weltweit abrufbar sind und von Dritten kopiert werden können, ohne dass der Verantwortliche dies vollständig verhindern kann. Bei Social-Media-Plattformen können Daten in Länder außerhalb der EU übermittelt werden.
Ich kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, z. B. per E-Mail an [Adresse]. Der Verantwortliche entfernt die Fotos dann aus den von ihm kontrollierten Online-Medien in angemessener Frist; bereits gedruckte Materialien müssen nicht zurückgerufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Nutzung bleibt unberührt.
Der Verantwortliche gibt die Fotos nicht ohne meine Zustimmung zur eigenständigen Nutzung an Dritte weiter. Dies gilt nicht für Dienstleister, die in seinem Auftrag tätig sind, und für einen Rechtsnachfolger des Verantwortlichen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die beigefügte Datenschutzinformation.
[Ort, Datum] – Unterschrift [bei Minderjährigen zusätzlich Unterschrift der Sorgeberechtigten]
Bildrechte klären lassen: Wir prüfen Einwilligungen, Model Releases und Fotografenverträge und vertreten bei Abmahnungen wegen unerlaubter Bildveröffentlichung. Telefon 0511.35 73 56-0.