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BGH „Museumsfotos“: Auch Fotos gemeinfreier Gemälde sind geschützt

Heller Lichthof mit Glasdach in einem Kulturbau – Museen, Kultureinrichtungen und Urheberrecht

Wer ein Gemälde fotografiert, dessen Urheberrecht längst abgelaufen ist, schafft trotzdem ein geschütztes Lichtbild. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. I ZR 104/17 – „Museumsfotos“) entschieden. Außerdem können Museen ein Fotografierverbot in ihren Besuchsbedingungen wirksam durchsetzen. Für Museen, Kultureinrichtungen, Verlage und Online-Enzyklopädien hat das erhebliche Bedeutung. Wir erläutern das Urteil als Anwälte für Urheber- und Bildrecht.

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim. Sie ließ 1992 Werke ihrer Sammlung von einem Mitarbeiter fotografieren und veröffentlichte die Aufnahmen in einem Katalog. Die abgebildeten Gemälde sind gemeinfrei, die Schutzfrist für die Werke selbst ist also abgelaufen. Ein ehrenamtlich für Wikipedia tätiger Beklagter scannte einige Fotos aus dem Katalog ein und lud sie in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hoch. Andere Fotos hatte er 2007 bei einem Museumsbesuch selbst aufgenommen – trotz eines Fotografierverbots in der Besuchsordnung, auf das auch Piktogramme hinwiesen.

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27. September 2016, Az. 17 O 690/15) gab der Unterlassungsklage statt; die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Stuttgart blieb insoweit ohne Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Eingescannte Katalogfotos: Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

Der BGH wies die Revision zurück. Die Fotografie eines Gemäldes ist zwar regelmäßig kein Lichtbildwerk mit künstlerischer Gestaltungshöhe, wohl aber ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Dafür genügt ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Der Fotograf trifft bei der Aufnahme eines Gemäldes Entscheidungen über Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt. Das reicht aus. Das Hochladen der Scans verletzte daher das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Lichtbildschutz läuft 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung.

Eigene Fotos: Verstoß gegen das Fotografierverbot

Bei den selbst aufgenommenen Fotos lag keine Urheberrechtsverletzung vor. Der Beklagte hatte aber gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Das Verbot war als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen und benachteiligte die Besucher nicht unangemessen. Als Schadensersatz kann das Museum verlangen, dass die Aufnahmen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt Museen, Archive und Bildagenturen, die Reproduktionsfotografien kommerziell lizenzieren. Gleichzeitig wird die Debatte um den freien Zugang zu gemeinfreien Kulturgütern im Internet weitergehen. Kritiker bemängeln, dass über den Lichtbildschutz gemeinfreie Werke faktisch wieder monopolisiert werden. Ob der Gesetzgeber – etwa im Rahmen der laufenden EU-Urheberrechtsreform – Reproduktionen gemeinfreier Kunstwerke künftig vom Schutz ausnimmt, bleibt abzuwarten.

Was Museen und Kultureinrichtungen tun sollten

  • Fotografierverbote klar in Besuchsordnung und Beschilderung regeln.
  • Rechte an Reproduktionsfotos (eigene Mitarbeiter, externe Fotografen) vertraglich sichern.
  • Eine Open-Access-Strategie bewusst festlegen, statt sie dem Zufall zu überlassen.

Was Nutzer beachten sollten

  • „Gemeinfreies Werk“ heißt nicht „freies Foto“ – prüfen Sie die Rechte an der Abbildung.
  • Bei Museumsbesuchen die Hausordnung beachten.

Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit der Urheberrechtsreform 2021 sind Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nach § 68 UrhG nicht mehr durch § 72 UrhG geschützt. Für vertragliche Fotografierverbote bleibt die Entscheidung relevant. Mehr zum Thema auf unseren Seiten Bildrecht und Museen und Kultureinrichtungen.


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