Mit Urteil vom 27. September 2024 (310 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes entschieden. Der Fotograf Robert Kneschke unterlag gegen den gemeinnützigen Verein LAION e. V. Das Urteil liefert wichtige Hinweise zu den Schranken für Text und Data Mining – lässt aber zentrale Fragen ausdrücklich offen.
Sachverhalt
LAION stellt den frei verfügbaren Datensatz „LAION-5B“ mit über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren bereit. Der Datensatz enthält nicht die Bilder selbst, sondern Hyperlinks, Bildbeschreibungen und Metadaten. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lädt LAION die Bilder herunter und analysiert sie. Darunter war ein Foto des Klägers, das als Vorschaubild mit Wasserzeichen auf der Website einer Bildagentur abrufbar war. Deren Nutzungsbedingungen untersagten automatisierte Zugriffe. Der Kläger verlangte Unterlassung der Vervielfältigung.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Der Download des Fotos sei zwar eine Vervielfältigung, aber durch die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt:
- Die Analyse von Bild und Text sei Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Dass der Datensatz später für KI-Training genutzt werden kann, ändere daran nichts.
- LAION verfolge wissenschaftliche Zwecke; die kostenlose Veröffentlichung des Datensatzes spreche für nicht kommerzielle Forschung.
- Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf LAION oder bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hatte (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).
In einem obiter dictum äußerte die Kammer zudem die Auffassung, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das Gericht betonte, nur die Erstellung des Datensatzes beurteilt zu haben – nicht das Training eines KI-Modells und nicht die Nutzung der KI.
Bedeutung für Praxis und Branchen
Für Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Datensatz-Ersteller ist das Urteil ein Rückenwind. Für Fotografen, Bildagenturen und Verlage zeigt es, dass sich gegenüber Forschungsakteuren mit Nutzungsvorbehalten wenig ausrichten lässt, weil § 60d UrhG keinen Opt-out kennt. Gegenüber kommerziellen Akteuren bleibt der Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG das zentrale Instrument. Ob ein Vorbehalt in AGB genügt, ist allerdings unsicher – die Ausführungen des Gerichts sind nicht tragend. Für KI-Unternehmen gilt: Die Verwendung fremder Datensätze für kommerzielles Training ist von dem Urteil nicht erfasst.
Handlungsempfehlungen
- Rechteinhaber sollten Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB, sondern zusätzlich technisch umsetzen (robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle).
- Bildagenturen sollten ihre Plattformen und Lizenzbedingungen entsprechend anpassen.
- KI-Anbieter sollten die Herkunft von Datensätzen und die Rolle beteiligter Forschungseinrichtungen prüfen.
- Die weitere Entwicklung im Instanzenzug beobachten.
Mehr zu diesem Thema auf KI und Urheberrecht und auf unserer Seite Fotorecht.
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