Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht · 10 Standorte bundesweit · international

0511.35 73 56-0 · info@dieurheberrechtler.de

Schlagwort: Text und Data Mining

  • LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) ein Grundsatzurteil zum Verhältnis von generativer KI und Urheberrecht gefällt. Die 42. Zivilkammer gab der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen statt: Die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen hinter ChatGPT und deren Ausgabe in Antworten verletzen Urheberrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an den Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, unter anderem von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Sie trug vor, die Texte seien zum Training der Modelle verwendet worden und ließen sich mit einfachen Eingaben (Prompts) weitgehend wörtlich abrufen. OpenAI berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und darauf, dass etwaige Ausgaben von den Nutzern veranlasst würden.

    Die Entscheidung

    Memorisierung als Vervielfältigung

    Das Gericht sieht in der Memorisierung der Texte im Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Wenn ein Werk aus den Modellparametern reproduzierbar ist, ist es im Modell verkörpert – auch wenn es nicht als lesbare Datei vorliegt.

    Keine Rechtfertigung durch Schranken

    Die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greife nicht, weil hier nicht nur Informationen aus Werken extrahiert, sondern die Werke selbst im Modell vervielfältigt würden. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber verneinte die Kammer, weil das Training von KI-Modellen keine übliche und zu erwartende Nutzungsart sei.

    Verantwortung für Outputs

    Auch die Wiedergabe der Texte in den Antworten verletze das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Verantwortlich sei OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der einen einfachen Prompt eingibt. Zugesprochen wurden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach; Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen veränderter Texte wies das Gericht ab.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur LAION-Entscheidung des LG Hamburg von 2024, die nur die Erstellung eines Datensatzes betraf. Für Musikverlage, Textdichter, Autoren und Verlage stärkt es die Verhandlungsposition gegenüber KI-Anbietern und den Ruf nach Lizenzmodellen. Für KI-Anbieter rücken Memorisierung und Output-Filter in den Mittelpunkt der Compliance. Für Unternehmen, die KI einsetzen, bleibt relevant, dass auch Outputs Rechte verletzen können. Ob die Bewertung in den höheren Instanzen Bestand hat, ist offen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Prüfen, ob eigene Werke aus KI-Modellen abrufbar sind, und Belege sichern (Prompts, Outputs, Zeitstempel).
    • Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften auf KI-Nutzungen hin überprüfen.
    • KI-Anbieter: Memorisierungstests, Output-Filter und Lizenzierungsstrategien einführen.
    • Anwender: KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen geschützter Werke prüfen.

    Lesen Sie mehr auf KI und Urheberrecht und unserer Seite Musikrecht.


    Sie wollen Ansprüche gegen KI-Anbieter prüfen oder Ihr KI-Produkt absichern? Wir beraten Kreative, Verlage und Tech-Unternehmen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    Mit Urteil vom 27. September 2024 (310 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes entschieden. Der Fotograf Robert Kneschke unterlag gegen den gemeinnützigen Verein LAION e. V. Das Urteil liefert wichtige Hinweise zu den Schranken für Text und Data Mining – lässt aber zentrale Fragen ausdrücklich offen.

    Sachverhalt

    LAION stellt den frei verfügbaren Datensatz „LAION-5B“ mit über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren bereit. Der Datensatz enthält nicht die Bilder selbst, sondern Hyperlinks, Bildbeschreibungen und Metadaten. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lädt LAION die Bilder herunter und analysiert sie. Darunter war ein Foto des Klägers, das als Vorschaubild mit Wasserzeichen auf der Website einer Bildagentur abrufbar war. Deren Nutzungsbedingungen untersagten automatisierte Zugriffe. Der Kläger verlangte Unterlassung der Vervielfältigung.

    Die Entscheidung

    Das Gericht wies die Klage ab. Der Download des Fotos sei zwar eine Vervielfältigung, aber durch die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt:

    • Die Analyse von Bild und Text sei Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Dass der Datensatz später für KI-Training genutzt werden kann, ändere daran nichts.
    • LAION verfolge wissenschaftliche Zwecke; die kostenlose Veröffentlichung des Datensatzes spreche für nicht kommerzielle Forschung.
    • Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf LAION oder bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hatte (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

    In einem obiter dictum äußerte die Kammer zudem die Auffassung, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das Gericht betonte, nur die Erstellung des Datensatzes beurteilt zu haben – nicht das Training eines KI-Modells und nicht die Nutzung der KI.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Datensatz-Ersteller ist das Urteil ein Rückenwind. Für Fotografen, Bildagenturen und Verlage zeigt es, dass sich gegenüber Forschungsakteuren mit Nutzungsvorbehalten wenig ausrichten lässt, weil § 60d UrhG keinen Opt-out kennt. Gegenüber kommerziellen Akteuren bleibt der Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG das zentrale Instrument. Ob ein Vorbehalt in AGB genügt, ist allerdings unsicher – die Ausführungen des Gerichts sind nicht tragend. Für KI-Unternehmen gilt: Die Verwendung fremder Datensätze für kommerzielles Training ist von dem Urteil nicht erfasst.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB, sondern zusätzlich technisch umsetzen (robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle).
    • Bildagenturen sollten ihre Plattformen und Lizenzbedingungen entsprechend anpassen.
    • KI-Anbieter sollten die Herkunft von Datensätzen und die Rolle beteiligter Forschungseinrichtungen prüfen.
    • Die weitere Entwicklung im Instanzenzug beobachten.

    Mehr zu diesem Thema auf KI und Urheberrecht und auf unserer Seite Fotorecht.


    Sie wollen Ihre Bilder vor KI-Training schützen oder Trainingsdaten rechtssicher nutzen? Wir beraten Fotografen, Agenturen und KI-Unternehmen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz – kurz KI-Verordnung oder AI Act – in Kraft getreten. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Obwohl sie in erster Linie ein Produktsicherheits- und Grundrechtsgesetz ist, enthält sie Pflichten, die für das Urheberrecht zentrale Bedeutung haben.

    Hintergrund und Zeitplan

    Die KI-Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und gilt gestaffelt. Die Verbote bestimmter KI-Praktiken greifen ab dem 2. Februar 2025. Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) – also etwa großer Sprach- und Bildmodelle – gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der übrigen Vorschriften soll ab dem 2. August 2026 anwendbar sein. Für Modelle, die bereits vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsfristen vorgesehen.

    Die urheberrechtlich relevanten Pflichten

    Kern ist Art. 53 der Verordnung. Anbieter von GPAI-Modellen müssen danach unter anderem:

    • eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts (copyright policy) einführen, mit der sie insbesondere Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie ermitteln und einhalten – auch mithilfe modernster Technologien;
    • eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen, nach einer Vorlage des KI-Büros (AI Office).

    Nach Erwägungsgrund 106 soll die Urheberrechtspflicht unabhängig davon gelten, in welchem Land die urheberrechtlich relevanten Trainingshandlungen stattfinden. Wer ein Modell in der EU anbietet, muss sich also an europäischen Maßstäben messen lassen – ein bemerkenswerter extraterritorialer Ansatz.

    Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz

    Die KI-Verordnung schafft keine neue urheberrechtliche Schranke und keine neuen Verwertungsrechte. Maßgeblich bleibt das Urheberrecht der Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere § 44b UrhG (Text und Data Mining) mit dem Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form für online zugängliche Werke und § 60d UrhG für die wissenschaftliche Forschung. Die KI-Verordnung verknüpft diese Regeln aber mit Compliance- und Transparenzpflichten. Für Rechteinhaber verbessert die Trainingsdaten-Zusammenfassung die Möglichkeit, Nutzungen nachzuvollziehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    KI- und Tech-Unternehmen müssen ihre Datenbeschaffung (Crawling, Lizenzierung, Datensätze Dritter) dokumentieren und gegen Opt-outs abgleichen. Verlage, Musiklabels, Bildagenturen und Fotografen sollten ihre Nutzungsvorbehalte technisch sauber setzen, denn darauf knüpft die Compliance-Pflicht an. Unternehmen, die KI lediglich einsetzen (Betreiber), trifft Art. 53 nicht unmittelbar – sie sollten aber bei der Auswahl von Anbietern auf deren urheberrechtliche Compliance achten, um Haftungsrisiken bei der Nutzung von Outputs zu verringern.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (z. B. robots.txt, Metadaten, standardisierte Protokolle) einrichten und dokumentieren.
    • Modellanbieter: Copyright Policy aufsetzen, Datenquellen inventarisieren, Opt-out-Prüfung technisch implementieren.
    • Unternehmen: KI-Beschaffungsverträge um Gewährleistungen und Freistellungen zum Urheberrecht ergänzen.
    • Fristen 2. August 2025 und 2. August 2026 im Compliance-Kalender vermerken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht sowie unter KI- und Tech-Unternehmen.

    Nachtrag (Stand November 2026): Der Zeitplan wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 („Digital Omnibus on AI“) geändert, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Pflichten für GPAI-Anbieter nach Art. 53 gelten unverändert seit dem 2. August 2025. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wurden verschoben – nach aktuellem Stand für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Systeme in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.


    Sie entwickeln, trainieren oder nutzen KI – oder möchten Ihre Werke vor ungewolltem Training schützen? Wir beraten bundesweit und international, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    Nach jahrelangen Verhandlungen und einer der größten netzpolitischen Protestwellen in Europa ist die Reform des europäischen Urheberrechts beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte am 26. März 2019 mit 348 zu 274 Stimmen bei 36 Enthaltungen zu, der Rat der EU folgte am 15. April 2019. Die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) muss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Als Anwälte für Urheberrecht geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

    Die Kernpunkte der Reform

    Upload-Plattformen (Art. 17, im Entwurf Art. 13)

    Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa große Video- und Musikplattformen – nehmen nach der Richtlinie selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer geschützte Werke hochladen. Sie müssen sich deshalb um Lizenzen bemühen. Gelingt das nicht, haften sie, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Erlaubnis einzuholen, nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards die Nichtverfügbarkeit gemeldeter Werke sicherzustellen und nach Hinweis zu sperren sowie künftige Uploads zu verhindern. Kritiker befürchten, dass das in der Praxis nur mit automatisierten Filtern („Uploadfilter“) erfüllbar ist. Für junge und kleine Dienste gelten Erleichterungen; Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches müssen erlaubt bleiben.

    Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 15, im Entwurf Art. 11)

    Presseverlage erhalten ein eigenes Recht gegenüber Online-Diensten für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Private, nicht kommerzielle Nutzungen, Hyperlinks und einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge bleiben frei. Das Recht erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung. Journalisten sollen angemessen an den Einnahmen beteiligt werden.

    Text und Data Mining (Art. 3 und 4)

    Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für wissenschaftliches Text und Data Mining vervielfältigen. Daneben gibt es eine allgemeine TDM-Ausnahme, gegen die Rechteinhaber einen Nutzungsvorbehalt erklären können – bei online veröffentlichten Werken in maschinenlesbarer Form.

    Faire Vergütung im Urhebervertragsrecht (Art. 18–23)

    Urheber und ausübende Künstler erhalten unionsweit Ansprüche auf angemessene Vergütung, regelmäßige Transparenzinformationen, Vertragsanpassung und ein Widerrufsrecht bei Nichtausübung. Deutschland hat mit der Reform 2016 bereits viel davon vorweggenommen, wird aber nachbessern müssen.

    Weitere Regelungen

    • Digitale und grenzüberschreitende Lehre (Art. 5)
    • Erhalt des Kulturerbes und vergriffene Werke (Art. 6, 8–11)
    • Kein neuer Schutz für Reproduktionen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst (Art. 14)
    • Möglichkeit der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungen (Art. 16)

    Bedeutung für die Branchen

    Musik-, Film- und Verlagswirtschaft erwarten eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen. Plattformbetreiber müssen Lizenz- und Moderationsprozesse neu aufsetzen. Creator, Influencer und Social-Media-Agenturen werden künftig stärker mit Sperrungen und Beschwerdeverfahren zu tun haben. Wie stark die Auswirkungen ausfallen, hängt maßgeblich von der nationalen Umsetzung ab. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung angekündigt, Uploadfilter möglichst vermeiden zu wollen.

    Was Unternehmen und Kreative jetzt tun sollten

    • Plattformen: Prüfen, ob sie unter die Definition fallen, und Lizenzstrategien entwickeln.
    • Rechteinhaber: Repertoire- und Referenzdaten aufbereiten, um Lizenzen und Sperrungen wirksam steuern zu können.
    • Verlage: Verwertung des Presseverleger-Rechts vorbereiten, etwa über Verwertungsgesellschaften.
    • Datengetriebene Unternehmen: TDM-Prozesse und Nutzungsvorbehälte im Blick behalten.
    • Alle: Den deutschen Umsetzungsprozess verfolgen – dort fallen die praxisentscheidenden Details.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Die Richtlinie wurde als (EU) 2019/790 am 17. Mai 2019 im Amtsblatt veröffentlicht; Umsetzungsfrist war der 7. Juni 2021. Deutschland hat Art. 17 durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Medienrecht, Leistungsschutzrecht und KI und Urheberrecht.


    Wie wirkt sich die Reform auf Ihr Geschäftsmodell aus? Die Urheberrechtler beraten Plattformen, Verlage, Labels und Kreative – auch grenzüberschreitend in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.