Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) ein Grundsatzurteil zum Verhältnis von generativer KI und Urheberrecht gefällt. Die 42. Zivilkammer gab der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen statt: Die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen hinter ChatGPT und deren Ausgabe in Antworten verletzen Urheberrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Die GEMA machte Rechte an den Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, unter anderem von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Sie trug vor, die Texte seien zum Training der Modelle verwendet worden und ließen sich mit einfachen Eingaben (Prompts) weitgehend wörtlich abrufen. OpenAI berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und darauf, dass etwaige Ausgaben von den Nutzern veranlasst würden.
Die Entscheidung
Memorisierung als Vervielfältigung
Das Gericht sieht in der Memorisierung der Texte im Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Wenn ein Werk aus den Modellparametern reproduzierbar ist, ist es im Modell verkörpert – auch wenn es nicht als lesbare Datei vorliegt.
Keine Rechtfertigung durch Schranken
Die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greife nicht, weil hier nicht nur Informationen aus Werken extrahiert, sondern die Werke selbst im Modell vervielfältigt würden. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber verneinte die Kammer, weil das Training von KI-Modellen keine übliche und zu erwartende Nutzungsart sei.
Verantwortung für Outputs
Auch die Wiedergabe der Texte in den Antworten verletze das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Verantwortlich sei OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der einen einfachen Prompt eingibt. Zugesprochen wurden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach; Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen veränderter Texte wies das Gericht ab.
Bedeutung für Praxis und Branchen
Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur LAION-Entscheidung des LG Hamburg von 2024, die nur die Erstellung eines Datensatzes betraf. Für Musikverlage, Textdichter, Autoren und Verlage stärkt es die Verhandlungsposition gegenüber KI-Anbietern und den Ruf nach Lizenzmodellen. Für KI-Anbieter rücken Memorisierung und Output-Filter in den Mittelpunkt der Compliance. Für Unternehmen, die KI einsetzen, bleibt relevant, dass auch Outputs Rechte verletzen können. Ob die Bewertung in den höheren Instanzen Bestand hat, ist offen.
Handlungsempfehlungen
- Rechteinhaber: Prüfen, ob eigene Werke aus KI-Modellen abrufbar sind, und Belege sichern (Prompts, Outputs, Zeitstempel).
- Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften auf KI-Nutzungen hin überprüfen.
- KI-Anbieter: Memorisierungstests, Output-Filter und Lizenzierungsstrategien einführen.
- Anwender: KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen geschützter Werke prüfen.
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