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Kategorie: Musik & Entertainment

  • LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    Nach dem Urteil gegen OpenAI im November 2025 hat die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I am 31. Juli 2026 (42 O 763/25) auch die Klage der GEMA gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno überwiegend für begründet erklärt. Es ist die erste Entscheidung eines europäischen Gerichts, die sich umfassend mit KI-generierter Musik befasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an sechs Musikwerken geltend – und zwar an den Kompositionen, nicht an den Liedtexten. Sie warf Suno vor, die Werke zum Training seiner Modelle verwendet zu haben und sie in den generierten Songs wiederzugeben. Suno berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und für in den USA vorgenommene Handlungen auf die US-amerikanische Fair-Use-Doktrin.

    Die Entscheidung

    Training und Memorisierung

    Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Werke Teil der Trainingsdaten; Suno habe sie per Stream-Ripping von YouTube gewonnen und dabei eine technische Schutzmaßnahme umgangen. In den Modellversionen v3.5 und v4, die auf Servern in Deutschland gespeichert waren, seien die Werke reproduzierbar memorisiert. Darin liege eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nicht durch § 44b UrhG gedeckt sei.

    Outputs und Verantwortlichkeit

    Die generierten Songs enthielten erkennbar die originellen Elemente der Werke und seien damit Vervielfältigungen und öffentliche Wiedergaben in Deutschland. Verantwortlich sei Suno, nicht der Nutzer, weil die Prompts einfach und offen gefasst waren und nur Liedtext und Stil vorgaben. Bereits das Anbieten des Modells zur Musikgenerierung verletze das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG.

    Internationale Dimension: Fair Use

    Bemerkenswert ist die territoriale Prüfung: Das Gericht bejahte seine internationale Zuständigkeit auch für Handlungen in den USA und wandte auf diese nach dem Schutzlandprinzip US-Recht an. Die Trainingskopien in den USA seien nicht durch Fair Use (17 U.S.C. § 107) gedeckt, weil die Outputs den Originalen stark ähnelten. Die Kammer grenzte den Fall ausdrücklich von US-Entscheidungen ab, in denen Trainingsdaten nicht in den Outputs auftauchten.

    Einordnung

    Das Münchner Gericht bestätigt seine Linie aus GEMA ./. OpenAI. Dem steht eine eher KI-freundliche Rechtsprechung zur Erstellung von Trainingsdatensätzen gegenüber: Das OLG Hamburg hat im LAION-Verfahren am 10. Dezember 2025 (5 U 104/24) die Anwendung der TDM-Schranken bestätigt; die Revision ist beim BGH anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung – gegebenenfalls durch den EuGH – steht damit noch aus.

    Bedeutung und Handlungsempfehlungen

    Komponisten, Musikverlage und Labels erhalten ein starkes Argument für Lizenzforderungen gegenüber KI-Musikdiensten. KI-Anbieter müssen Datenbeschaffung, Memorisierung und Output-Ähnlichkeit kritisch prüfen, auch für Handlungen außerhalb der EU. Nutzer von KI-Musik – etwa Werbeagenturen oder Content Creator – sollten Outputs vor kommerzieller Verwendung prüfen lassen.

    • Repertoire auf Abrufbarkeit in KI-Diensten prüfen und Beweise sichern.
    • Keine Trainingsdaten aus Quellen nutzen, bei denen Schutzmaßnahmen umgangen werden.
    • Lizenz- und Nutzungsbedingungen von KI-Musikdiensten auf Rechtegarantien prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten KI und Urheberrecht und Musik.


    Ihre Musik in KI-Outputs – oder Fragen zur rechtssicheren Nutzung von KI-Musik? Wir beraten national und international, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    Mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, Pelham) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erstmals definiert, was unter einem „Pastiche“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie zu verstehen ist. Das Urteil beantwortet die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Kraftwerk-Verfahren „Metall auf Metall“ und bestimmt künftig die Auslegung des § 51a UrhG in Deutschland.

    Sachverhalt

    Die Gründer von Kraftwerk – inzwischen teilweise vertreten durch eine Rechtsnachfolgerin – wenden sich gegen die Verwendung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ (1977) im Titel „Nur mir“. Beklagt sind die Komponisten des Titels und die Pelham GmbH als Tonträgerherstellerin. Der BGH hatte im September 2023 (I ZR 74/22) gefragt, ob die Pastiche-Schranke einschränkende Kriterien wie Humor oder Hommage voraussetzt und ob es auf eine Absicht des Nutzers ankommt.

    Die Entscheidung

    Nach dem EuGH ist eine Nutzung als Pastiche zulässig, wenn folgende Merkmale zusammenkommen:

    • Die neue Schöpfung erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke.
    • Sie weist wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken auf.
    • Sie nutzt geschützte Elemente – auch im Wege des Samplings.
    • Sie führt einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original.

    Dieser Dialog kann etwa als offene Stilnachahmung, als Hommage oder als humorvolle oder kritische Auseinandersetzung erfolgen. Eine Absicht des Nutzers, gerade ein Pastiche zu schaffen, muss nicht nachgewiesen werden; es genügt, dass der Pastiche-Charakter für Personen erkennbar ist, die das Original kennen. Versteckte Imitationen und Plagiate sind dagegen nicht erfasst. Zugleich betont der EuGH, dass die Pastiche-Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist; sie soll einen angemessenen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht herstellen.

    Den konkreten Fall entscheidet nun wieder der Bundesgerichtshof. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz darstellt und das Original trotz Temporeduktion erkennbar bleibt. Viele Beobachter halten es daher für naheliegend, dass das Sampling als Pastiche gerechtfertigt sein wird – entschieden ist das aber noch nicht.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musikproduzenten, DJs und Remix-Artists schafft das Urteil erstmals einen greifbaren Maßstab: Ein Sample kann ohne Lizenz zulässig sein, wenn es erkennbar in einen kreativen Dialog mit dem Original tritt. Für Creator, Meme-Seiten und Social-Media-Agenturen gilt dasselbe für Bild- und Videoformate. Labels und Musikverlage behalten Argumente: Wer nur Material übernimmt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, oder die Herkunft verschleiert, kann sich nicht auf § 51a UrhG berufen. Auf Plattformen bleibt die Vergütungspflicht nach dem UrhDaG zu beachten.

    Handlungsempfehlungen

    • Die Auseinandersetzung mit dem Original sichtbar machen (z. B. Titel, Credits, erkennbare Referenz) statt sie zu verstecken.
    • Bei kommerziellen Produktionen weiterhin Sample Clearance prüfen – die Abgrenzung im Einzelfall bleibt streitanfällig.
    • Rechteinhaber sollten Abmahnungen gegen Remixes am neuen Maßstab ausrichten.

    Mehr zu Bearbeitungen und Schranken auf unseren Seiten Bearbeitungsrecht und Musik. Weitere musikrechtliche Informationen bietet auch musikrechtler.de.


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  • LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) ein Grundsatzurteil zum Verhältnis von generativer KI und Urheberrecht gefällt. Die 42. Zivilkammer gab der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen statt: Die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen hinter ChatGPT und deren Ausgabe in Antworten verletzen Urheberrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an den Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, unter anderem von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Sie trug vor, die Texte seien zum Training der Modelle verwendet worden und ließen sich mit einfachen Eingaben (Prompts) weitgehend wörtlich abrufen. OpenAI berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und darauf, dass etwaige Ausgaben von den Nutzern veranlasst würden.

    Die Entscheidung

    Memorisierung als Vervielfältigung

    Das Gericht sieht in der Memorisierung der Texte im Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Wenn ein Werk aus den Modellparametern reproduzierbar ist, ist es im Modell verkörpert – auch wenn es nicht als lesbare Datei vorliegt.

    Keine Rechtfertigung durch Schranken

    Die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greife nicht, weil hier nicht nur Informationen aus Werken extrahiert, sondern die Werke selbst im Modell vervielfältigt würden. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber verneinte die Kammer, weil das Training von KI-Modellen keine übliche und zu erwartende Nutzungsart sei.

    Verantwortung für Outputs

    Auch die Wiedergabe der Texte in den Antworten verletze das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Verantwortlich sei OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der einen einfachen Prompt eingibt. Zugesprochen wurden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach; Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen veränderter Texte wies das Gericht ab.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur LAION-Entscheidung des LG Hamburg von 2024, die nur die Erstellung eines Datensatzes betraf. Für Musikverlage, Textdichter, Autoren und Verlage stärkt es die Verhandlungsposition gegenüber KI-Anbietern und den Ruf nach Lizenzmodellen. Für KI-Anbieter rücken Memorisierung und Output-Filter in den Mittelpunkt der Compliance. Für Unternehmen, die KI einsetzen, bleibt relevant, dass auch Outputs Rechte verletzen können. Ob die Bewertung in den höheren Instanzen Bestand hat, ist offen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Prüfen, ob eigene Werke aus KI-Modellen abrufbar sind, und Belege sichern (Prompts, Outputs, Zeitstempel).
    • Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften auf KI-Nutzungen hin überprüfen.
    • KI-Anbieter: Memorisierungstests, Output-Filter und Lizenzierungsstrategien einführen.
    • Anwender: KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen geschützter Werke prüfen.

    Lesen Sie mehr auf KI und Urheberrecht und unserer Seite Musikrecht.


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  • Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Der wohl längste Urheberrechtsstreit Deutschlands geht in eine neue Runde: Mit Beschluss vom 14. September 2023 (I ZR 74/22) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren „Metall auf Metall“ erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Begriff des Pastiches vorgelegt. Die Antwort wird weit über die Musikbranche hinaus Bedeutung haben – für Remix, Mashup, Meme und Fan-Art ebenso wie für Sampling.

    Sachverhalt

    Moses Pelham verwendete 1997 eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in fortlaufender Wiederholung für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Die Kraftwerk-Gründer klagten 1999 als Tonträgerhersteller. Seitdem haben sich zahlreiche Instanzen mit dem Fall befasst, darunter mehrfach der BGH, das Bundesverfassungsgericht und 2019 bereits einmal der EuGH (C-476/17, Pelham I).

    Rechtlich ist der Fall in Zeitabschnitte zu teilen: Bis Ende 2002 galt allein nationales Recht, danach die InfoSoc-Richtlinie. Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche. Weil „Nur mir“ weiterhin verwertet wird, ging es im aktuellen Revisionsverfahren um die Zeit ab diesem Datum. Das OLG Hamburg hatte das Sampling als Pastiche für zulässig gehalten.

    Die Vorlagefragen

    Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Seine Auslegung obliegt daher dem EuGH. Der BGH möchte im Kern wissen:

    • Ist die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, oder setzt sie einschränkende Kriterien voraus – etwa Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
    • Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches eine Absicht des Nutzers, oder genügt es, dass der Pastiche-Charakter für den Betrachter erkennbar ist?

    Bedeutung für Musik, Kunst und Social Media

    Die Vorlage betrifft eine zentrale offene Frage der Reform 2021. Ein weit verstandener Pastiche-Begriff würde vielen Formen der digitalen Alltagskreativität Rechtssicherheit geben – von Samples in Hip-Hop und elektronischer Musik über Memes bis zu Fan-Fiction. Ein enges Verständnis würde Rechteinhabern, insbesondere Labels und Musikverlagen, größeren Lizenzspielraum belassen. Bis zur Entscheidung bleibt die Rechtslage für Produzenten, Agenturen und Creator unsicher. Zu beachten ist außerdem: Über das UrhDaG schulden Plattformen für Pastiche-Nutzungen eine angemessene Vergütung an die Urheber.

    Handlungsempfehlungen

    • Produzenten sollten Samples weiterhin grundsätzlich lizenzieren (Sample Clearance), solange die Reichweite der Schranke offen ist.
    • Wer sich auf § 51a UrhG berufen will, sollte die eigene künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original dokumentieren können.
    • Rechteinhaber sollten anhängige Streitigkeiten mit Blick auf die EuGH-Entscheidung strategisch bewerten, etwa durch Vergleichs- oder Ruhensvereinbarungen.
    • Lizenzverträge sollten ausdrückliche Regelungen zu Bearbeitungen, Remixes und Samples enthalten.

    Ausführliches zum Thema finden Sie unter Musikrecht und auf unserer Branchenseite Musik.


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  • BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pelham hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 115/16 – „Metall auf Metall IV“) erneut über den Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham entschieden. Ein Ende ist dennoch nicht in Sicht: Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht fassen wir die Kernaussagen zusammen.

    Der Hintergrund

    Gegenstand ist eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977), die im 1997 erschienenen Song „Nur mir“ in Dauerschleife verwendet wird. Der BGH hatte die Verletzung des Tonträgerherstellerrechts zweimal bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hob dies 2016 wegen unzureichender Berücksichtigung der Kunstfreiheit auf. Der EuGH entschied 2019, dass auch kurze, aber wiedererkennbare Samples in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers eingreifen und dass die deutsche Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG a. F.) keine zusätzliche Schranke begründen darf.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH unterscheidet zeitlich nach dem 22. Dezember 2002, dem Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG:

    Nutzungen bis zum 22. Dezember 2002

    Für diesen Zeitraum ist das Unionsrecht noch nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die nationale Regelung der freien Benutzung an. Weil das Bundesverfassungsgericht das frühere Berufungsurteil vollständig aufgehoben hatte, fehlten verwertbare Feststellungen. Der BGH ging daher zugunsten der Beklagten davon aus, dass eine freie Benutzung vorliegen kann.

    Nutzungen ab dem 22. Dezember 2002

    Für die spätere Zeit wendet der BGH die Vorgaben des EuGH an: Die zweitaktige Sequenz ist für den durchschnittlichen Hörer wiedererkennbar; ihre Übernahme ist daher eine Vervielfältigung des Tonträgers. § 24 Abs. 1 UrhG a. F. kann dieses Recht nicht eigenständig beschränken. Auch die geprüften Schranken – Zitat, unwesentliches Beiwerk sowie Karikatur, Parodie und Pastiche – greifen nach damaliger Rechtslage nicht ein. Eine Verletzung des Verbreitungsrechts verneinte der BGH dagegen. Trotzdem konnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr getroffen hatte.

    Das OLG Hamburg muss nun außerdem prüfen, ob Ansprüche aus den Rechten der ausübenden Künstler, aus dem Urheberrecht an der Komposition oder aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen.

    Bedeutung für die Praxis

    • Neue Produktionen: Für aktuelle Veröffentlichungen gilt uneingeschränkt der Maßstab des EuGH – wiedererkennbare Samples brauchen grundsätzlich eine Lizenz.
    • Altkataloge: Bei vor 2003 entstandenen Produktionen kann die freie Benutzung weiterhin eine Rolle spielen.
    • Pastiche: Ob ein künftiges Pastiche-Recht Sampling erfassen kann, wird die nächste große Frage sein. Die Umsetzung der DSM-Richtlinie bis Juni 2021 bietet dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Klarstellung.
    • Mehrere Rechte: Neben dem Tonträgerherstellerrecht sind stets Urheber- und Künstlerrechte zu prüfen.

    Was Musikschaffende jetzt tun sollten

    • Sample-Clearance zum Standard jeder Produktion machen.
    • Bei Altkatalogen das Entstehungsdatum der Produktion dokumentieren.
    • Den weiteren Gesetzgebungsprozess zum Pastiche verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit Juni 2021 gilt § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche); § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Das Verfahren wurde danach fortgeführt und erneut dem EuGH vorgelegt. Weitere Informationen auf unseren Seiten Musikrecht und Leistungsschutzrecht.


    Sampling, Remix oder Cover rechtssicher umsetzen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten und Labels – auch an unserem Standort Hamburg. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    Seit über 20 Jahren streiten die Musiker von Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham über eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz. Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-476/17, Pelham u. a.) die unionsrechtlichen Leitplanken für das Sampling gesetzt. Das Ergebnis betrifft Produzenten, Labels, DJs und Musikverlage unmittelbar. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erklären wir, was gilt.

    Der Sachverhalt

    Kraftwerk veröffentlichte 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Der 1997 erschienene Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur, produziert von Moses Pelham, enthält eine etwa zweisekündige, leicht bearbeitete und in fortlaufender Wiederholung verwendete Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und ein weiteres Gründungsmitglied klagten als Tonträgerhersteller auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung. Der Bundesgerichtshof gab ihnen zweimal recht. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Az. 1 BvR 1585/13) jedoch auf, weil die Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der BGH legte daraufhin 2017 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (Az. I ZR 115/16).

    Die Entscheidung des EuGH

    • Vervielfältigung: Die Entnahme selbst eines sehr kurzen Audiofragments ist grundsätzlich eine Vervielfältigung, die der Tonträgerhersteller nach Art. 2 lit. c der InfoSoc-Richtlinie erlauben muss.
    • Ausnahme bei fehlender Wiedererkennbarkeit: Keine Vervielfältigung liegt vor, wenn das Fragment in Ausübung der Kunstfreiheit in geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird.
    • Keine „Kopie“ im Sinne der Tonträger-Richtlinie: Ein Tonträger, der lediglich übertragene Fragmente enthält, um ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen, ist keine Kopie des Original-Tonträgers.
    • Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Die Mitgliedstaaten dürfen keine Ausnahmen außerhalb des abschließenden Katalogs der InfoSoc-Richtlinie vorsehen. Die deutsche Regelung zur freien Benutzung darf daher nicht als zusätzliche Schranke wirken.
    • Zitat: Ein wiedererkennbares Sample kann als Zitat zulässig sein, wenn es dazu dient, mit dem Ausgangswerk zu interagieren – etwa um sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Bedeutung für die Musikbranche

    Für die Praxis ist die Botschaft deutlich: Wer wiedererkennbar sampelt, braucht grundsätzlich eine Lizenz des Tonträgerherstellers – regelmäßig des Labels – und häufig zusätzlich der Urheber und Musikverlage. Die vom Bundesverfassungsgericht noch betonte „freie Benutzung“ als Ausweg für Künstler ist auf europäischer Ebene versperrt. Gleichzeitig öffnet der EuGH einen Spielraum: Bis zur Unkenntlichkeit bearbeitete Klangschnipsel bleiben frei.

    Offen ist, wie „Wiedererkennbarkeit“ im Einzelfall zu beurteilen ist – durch das Ohr eines durchschnittlichen Hörers, eines Fachpublikums oder mithilfe technischer Analyse. Auch das Zitatrecht als Grundlage für Sampling wird künftig eine größere Rolle spielen. Der Fall geht zurück an den BGH, der nun auch über die zeitliche Anwendbarkeit der Grundsätze entscheiden muss.

    Was Produzenten und Künstler jetzt tun sollten

    • Vor Veröffentlichung alle Samples erfassen und Rechte klären (Sample Clearance) – Master- und Verlagsrechte.
    • Bei nicht geklärten Samples prüfen, ob eine Bearbeitung bis zur Unkenntlichkeit künstlerisch sinnvoll ist.
    • Label- und Vertriebsverträge auf Garantien und Freistellungen für Samples prüfen.

    Was Labels und Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Repertoire auf ungenehmigte Nutzungen überwachen.
    • Transparente Lizenzmodelle für Samples anbieten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 § 24 UrhG a. F. aufgehoben und mit § 51a UrhG eine Erlaubnis für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt. Das Verfahren selbst wurde in der Folge fortgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Musikrecht und Bearbeitungsrecht sowie auf musikrechtler.de.


    Samples klären oder gegen Sampling vorgehen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. I ZR 140/15) ein seit vielen Jahren laufendes Verfahren zwischen dem Musikproduzenten Frank Peterson und YouTube bzw. Google ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Haftung von Videoplattformen vorgelegt. Das Verfahren fällt mitten in die europäische Debatte über Artikel 13 des Entwurfs einer Urheberrechtsrichtlinie. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erläutern wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Frank Peterson hatte 1996 mit der Sängerin Sarah Brightman einen exklusiven Künstlervertrag geschlossen. 2008 erschien ihr Album „A Winter Symphony“. Im November 2008 waren auf YouTube Videos mit Musik aus dem Album und privaten Konzertmitschnitten abrufbar, die Nutzer ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Nach einer Beanstandung wurden einige Videos gesperrt, wenig später waren vergleichbare Inhalte erneut abrufbar. Peterson verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

    Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 1. Juni 2015, Az. 5 U 175/10) verurteilte YouTube hinsichtlich sieben Titeln nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung und zur Auskunft über die Uploader, wies die Klage im Übrigen aber ab. Beide Seiten legten Revision ein.

    Die Vorlagefragen

    Der BGH möchte vom EuGH im Wesentlichen wissen:

    1. Nimmt der Betreiber einer Videoplattform selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer rechtsverletzende Inhalte hochladen – etwa weil er mit Werbung Geld verdient, Inhalte automatisch einstellt, Empfehlungen ausspielt oder Rechteinhabern Werkzeuge zum Sperren anbietet?
    2. Kann sich der Betreiber auf das Hostprovider-Privileg der E-Commerce-Richtlinie (Art. 14) berufen, und muss sich seine Kenntnis auf konkrete Rechtsverletzungen beziehen?
    3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass ein Rechteinhaber gegen einen Hostprovider erst nach einem klaren Hinweis und einer erneuten Verletzung eine gerichtliche Anordnung erwirken kann?
    4. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Betreiber auf Schadensersatz?

    Bedeutung für die Praxis

    Nach deutscher Rechtsprechung haften Plattformen bislang regelmäßig nur als Störer: Sie müssen nach einem Hinweis die konkrete Rechtsverletzung beseitigen und gleichartige Verletzungen verhindern, schulden aber keinen Schadensersatz. Bejaht der EuGH eine eigene öffentliche Wiedergabe – wie schon für The Pirate Bay –, könnte sich das grundlegend ändern. Die Musik-, Film- und Verlagsbranche erhofft sich eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen („Value Gap“). Plattformbetreiber fürchten dagegen eine Pflicht zur umfassenden Vorab-Kontrolle.

    Parallel läuft in Brüssel das Gesetzgebungsverfahren zur Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt. Der umstrittene Artikel 13 soll die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen künftig ausdrücklich regeln. Die Antwort des EuGH wird zeigen, wie die Rechtslage vor einer solchen Neuregelung aussieht.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Plattformen konkret melden – präzise Hinweise sind Grundlage jeder Haftung.
    • Wiederholte Uploads dokumentieren; sie sind für Unterlassungsansprüche entscheidend.
    • Content-ID- und Lizenzmodelle der Plattformen prüfen und vertraglich absichern.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    • Notice-and-Takedown-Prozesse und Sperrmaßnahmen gegen erneute Uploads dokumentieren.
    • Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern prüfen.

    Mehr zur Vertretung von Musikschaffenden finden Sie auf unseren Seiten Musikrecht und Musik sowie auf musikrechtler.de.


    Ihre Musik oder Videos werden ohne Erlaubnis hochgeladen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage – auch vor dem Landgericht Hamburg und bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    Haften Betreiber von Tauschbörsen nur als Gehilfen ihrer Nutzer oder verletzen sie das Urheberrecht selbst? Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2017 (Rechtssache C-610/15, Stichting Brein / Ziggo und XS4ALL) entschieden: Wer eine Plattform wie The Pirate Bay bereitstellt und betreibt, nimmt selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für Musik-, Film- und Softwarebranche bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein verlangte von den Internetzugangsanbietern Ziggo und XS4ALL, den Zugang zu The Pirate Bay für ihre Kunden zu sperren. The Pirate Bay speichert selbst keine Filme oder Musik. Die Plattform indexiert jedoch Torrent-Dateien und Magnet-Links, ordnet sie in Kategorien, löscht veraltete oder fehlerhafte Einträge und ermöglicht so den Austausch geschützter Werke über das BitTorrent-Protokoll. Ob eine Sperranordnung möglich ist, hing davon ab, ob die Betreiber selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen. Der Hoge Raad der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Zwar laden die Nutzer die Werke hoch. Die Betreiber spielen aber eine „zentrale Rolle“: Ohne ihre Indexierung, Kategorisierung und Pflege wären die Werke für die Nutzer nicht oder nur schwer auffindbar. Die Betreiber wussten zudem, dass ein Großteil der Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber geteilt wird, und handelten mit Gewinnerzielungsabsicht, da die Plattform erhebliche Werbeeinnahmen erzielte. Erreicht wird eine sehr große Zahl von Personen – also ein „neues Publikum“.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil setzt die Linie aus GS Media und Filmspeler fort: Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe wird funktional verstanden. Wer gezielt und in Kenntnis der Rechtsverletzungen den Zugang zu geschützten Werken organisiert, haftet unmittelbar – auch ohne die Dateien selbst zu speichern. Für Rechteinhaber hat das drei Konsequenzen:

    • Netzsperren: Weil eine Urheberrechtsverletzung der Plattformbetreiber feststeht, können Anordnungen gegen Vermittler wie Zugangsanbieter (Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie) leichter begründet werden.
    • Täterhaftung: Plattformbetreiber haften nicht nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern als Täter – mit Schadensersatzfolgen.
    • Offene Folgefragen: Wie weit diese Grundsätze auf große Upload-Plattformen wie Videoportale oder Sharehoster übertragbar sind, ist noch nicht entschieden.

    Für Deutschland ist das Urteil vor allem im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sperransprüchen gegen Zugangsanbieter relevant. Musiklabels, Filmverleiher, Verlage und Games-Publisher sollten prüfen, welche Plattformen ihre Inhalte strukturiert zugänglich machen.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Indexseiten systematisch dokumentieren (Screenshots, Zeitstempel, Abrufzahlen).
    • Vorrangig gegen Betreiber und Hoster vorgehen; Sperrmaßnahmen gegen Zugangsanbieter als weitere Option prüfen.
    • Grenzüberschreitende Durchsetzung frühzeitig planen, da Betreiber oft im Ausland sitzen.

    Was Plattformbetreiber beachten sollten

    • Je aktiver die Rolle bei Auffindbarkeit und Kuratierung, desto höher das Haftungsrisiko.
    • Wirksame Notice-and-Takedown-Prozesse einrichten und Hinweise zügig bearbeiten.
    • Geschäftsmodelle vorab urheberrechtlich prüfen lassen.

    Mehr zu unserer Arbeit bei Rechtsverletzungen finden Sie auf den Seiten Urheberrechtsverletzung und Musikrecht.


    Ihre Werke werden auf Tauschbörsen verbreitet? Die Urheberrechtler unterstützen Labels, Verlage, Produzenten und Kreative bei der Rechtsdurchsetzung – national und international. Telefon 0511.35 73 56-0.