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BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

Aufgeschlagenes Notenblatt in Nahaufnahme – Musikbranche und Urheberrecht

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pelham hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 115/16 – „Metall auf Metall IV“) erneut über den Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham entschieden. Ein Ende ist dennoch nicht in Sicht: Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht fassen wir die Kernaussagen zusammen.

Der Hintergrund

Gegenstand ist eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977), die im 1997 erschienenen Song „Nur mir“ in Dauerschleife verwendet wird. Der BGH hatte die Verletzung des Tonträgerherstellerrechts zweimal bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hob dies 2016 wegen unzureichender Berücksichtigung der Kunstfreiheit auf. Der EuGH entschied 2019, dass auch kurze, aber wiedererkennbare Samples in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers eingreifen und dass die deutsche Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG a. F.) keine zusätzliche Schranke begründen darf.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH unterscheidet zeitlich nach dem 22. Dezember 2002, dem Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG:

Nutzungen bis zum 22. Dezember 2002

Für diesen Zeitraum ist das Unionsrecht noch nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die nationale Regelung der freien Benutzung an. Weil das Bundesverfassungsgericht das frühere Berufungsurteil vollständig aufgehoben hatte, fehlten verwertbare Feststellungen. Der BGH ging daher zugunsten der Beklagten davon aus, dass eine freie Benutzung vorliegen kann.

Nutzungen ab dem 22. Dezember 2002

Für die spätere Zeit wendet der BGH die Vorgaben des EuGH an: Die zweitaktige Sequenz ist für den durchschnittlichen Hörer wiedererkennbar; ihre Übernahme ist daher eine Vervielfältigung des Tonträgers. § 24 Abs. 1 UrhG a. F. kann dieses Recht nicht eigenständig beschränken. Auch die geprüften Schranken – Zitat, unwesentliches Beiwerk sowie Karikatur, Parodie und Pastiche – greifen nach damaliger Rechtslage nicht ein. Eine Verletzung des Verbreitungsrechts verneinte der BGH dagegen. Trotzdem konnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr getroffen hatte.

Das OLG Hamburg muss nun außerdem prüfen, ob Ansprüche aus den Rechten der ausübenden Künstler, aus dem Urheberrecht an der Komposition oder aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen.

Bedeutung für die Praxis

  • Neue Produktionen: Für aktuelle Veröffentlichungen gilt uneingeschränkt der Maßstab des EuGH – wiedererkennbare Samples brauchen grundsätzlich eine Lizenz.
  • Altkataloge: Bei vor 2003 entstandenen Produktionen kann die freie Benutzung weiterhin eine Rolle spielen.
  • Pastiche: Ob ein künftiges Pastiche-Recht Sampling erfassen kann, wird die nächste große Frage sein. Die Umsetzung der DSM-Richtlinie bis Juni 2021 bietet dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Klarstellung.
  • Mehrere Rechte: Neben dem Tonträgerherstellerrecht sind stets Urheber- und Künstlerrechte zu prüfen.

Was Musikschaffende jetzt tun sollten

  • Sample-Clearance zum Standard jeder Produktion machen.
  • Bei Altkatalogen das Entstehungsdatum der Produktion dokumentieren.
  • Den weiteren Gesetzgebungsprozess zum Pastiche verfolgen.

Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit Juni 2021 gilt § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche); § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Das Verfahren wurde danach fortgeführt und erneut dem EuGH vorgelegt. Weitere Informationen auf unseren Seiten Musikrecht und Leistungsschutzrecht.


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