Kann der Staat mit dem Urheberrecht verhindern, dass Medien interne Dokumente veröffentlichen? Im Fall der „Afghanistan-Papiere“ hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – „Afghanistan Papiere II“) die Unterlassungsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Funke Mediengruppe abgewiesen. Damit endet ein Verfahren, das zuvor bis zum Europäischen Gerichtshof geführt hatte. Als Anwälte für Urheber- und Medienrecht erklären wir die Hintergründe.
Der Sachverhalt
Die Bundesregierung lässt wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die ausführliche Fassung („Unterrichtung des Parlaments“) geht an ausgewählte Abgeordnete und Ministerien und ist als Verschlusssache eingestuft; die Öffentlichkeit erhält nur eine gekürzte Fassung. Die Funke Mediengruppe beantragte für ihr WAZ-Onlineportal Einsicht in die Berichte der Jahre 2005 bis 2012 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem dies abgelehnt worden war, veröffentlichte die Redaktion einen Großteil der Berichte – auf unbekanntem Weg erlangt – als „Afghanistan-Papiere“ mit Einleitung, Erläuterungen und Kommentarfunktion.
Die Bundesrepublik stützte ihre Unterlassungsklage auf das Urheberrecht an den Berichten. Das Landgericht Köln (Urteil vom 2. Oktober 2014, Az. 14 O 333/13) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 5/15) gaben ihr recht. Der BGH legte dem EuGH Fragen vor; dieser entschied am 29. Juli 2019 (C-469/17, Funke Medien NRW), dass die Schranken der InfoSoc-Richtlinie abschließend sind, bei ihrer Anwendung aber die Grundrechte – insbesondere Informations- und Pressefreiheit – umfassend zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Ob die Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke sind, ließ er offen. Jedenfalls war die Veröffentlichung durch die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt:
- Berichterstattung: Die systematische Aufbereitung mit Einleitung, Links und Kommentarmöglichkeit genügte; eine tiefgehende journalistische Analyse jedes Dokuments ist nicht erforderlich.
- Tagesereignis: Der laufende Afghanistan-Einsatz und die Frage, ob die Öffentlichkeit zutreffend informiert wird, waren von aktuellem öffentlichem Interesse.
- Grundrechtsabwägung: Das Informationsinteresse überwog die kaum wirtschaftlich verwertbaren Interessen der Bundesrepublik. Ein Geheimhaltungsinteresse kann zwar als urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse berücksichtigt werden; staatliche Sicherheitsinteressen gehören aber nicht in die urheberrechtliche Abwägung, sondern werden durch andere Vorschriften geschützt.
Bedeutung für die Praxis
Für Redaktionen, Verlage und investigative Rechercheplattformen ist das Urteil ein wichtiges Signal: Das Urheberrecht ist kein Instrument, um unliebsame Berichterstattung über staatliches Handeln zu unterbinden („Zensurheberrecht“). Zugleich zeigt der Weg über den EuGH, dass Schranken nicht beliebig durch eine allgemeine Abwägung mit der Pressefreiheit erweitert werden können. Medien müssen ihre Veröffentlichung in eine gesetzliche Schranke einordnen – etwa Berichterstattung über Tagesereignisse oder Zitat – und die Voraussetzungen sorgfältig erfüllen, einschließlich der Quellenangabe.
Was Medienhäuser jetzt tun sollten
- Bei der Veröffentlichung fremder Dokumente stets einen eigenen journalistischen Kontext herstellen.
- Aktualitätsbezug und öffentliches Interesse dokumentieren.
- Quellen angeben und den Umfang der Übernahme am Zweck ausrichten.
Was Behörden und Unternehmen beachten sollten
- Vertraulichkeit lässt sich mit dem Urheberrecht nur begrenzt schützen – Geheimnisschutz und Zugangsbeschränkungen sind die besseren Instrumente.
Mehr zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unseren Seiten Schranken des Urheberschutzes und Medienrecht.
Veröffentlichung prüfen oder Unterlassungsforderung erhalten? Die Urheberrechtler beraten Redaktionen und Verlage – bundesweit, auch vor dem Landgericht Köln. Telefon 0511.35 73 56-0.
