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Schlagwort: Meinungsfreiheit

  • EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    Mit Urteil vom 26. April 2022 (C-401/19, Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Die umstrittene Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bleibt damit bestehen. Zugleich formuliert der EuGH Leitplanken, die für die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten – auch für das deutsche UrhDaG – maßgeblich sind.

    Sachverhalt

    Art. 17 DSM-RL macht Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die von Nutzern hochgeladenen Werke grundsätzlich selbst verantwortlich. Um sich zu entlasten, müssen sie sich um Lizenzen bemühen und nach Kräften sicherstellen, dass gemeldete Werke nicht verfügbar sind. Polen sah darin eine faktische Pflicht zum Einsatz automatischer Filter (Uploadfilter) und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der EU-Grundrechtecharta. Hilfsweise beantragte Polen die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen.

    Die Entscheidung

    Der EuGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt Polens: Die Haftungsregelung verpflichtet Plattformen de facto zu einer vorherigen Kontrolle der Inhalte, wofür je nach Größe und Publikum automatisierte Erkennungswerkzeuge erforderlich sein können. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein. Diese Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber hinreichende Schutzmechanismen vorgesehen hat:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden und dadurch auch legale Inhalte sperren, sind mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
    • Nutzungen im Rahmen von Schranken – insbesondere Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche – müssen möglich bleiben.
    • Plattformen sind nur zur Sperrung verpflichtet, wenn Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen geliefert haben; eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
    • Nutzer müssen über ein wirksames Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verfügen.

    Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie müssen bei der Umsetzung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen – dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber, der Meinungsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Plattformen.

    Bedeutung für Deutschland und die Branchen

    Das deutsche UrhDaG, seit 1. August 2021 in Kraft, geht mit seinen Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen, zum Pre-Flagging und zum Beschwerdeverfahren bereits in die Richtung, die der EuGH vorgibt. Das Urteil stärkt damit das deutsche Umsetzungsmodell. Für Rechteinhaber aus Musik, Film und Verlagswesen bleibt Art. 17 ein wirksames Instrument, um Lizenzverhandlungen mit Plattformen zu führen und unlizenzierte Uploads sperren zu lassen. Für Plattformen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch eine Pflicht zur Feinjustierung: Overblocking ist nicht nur ein Imageproblem, sondern ein Rechtsproblem. Nutzer und Creator erhalten eine grundrechtlich abgesicherte Position für Zitate, Parodien und Remixes.

    International ist das Urteil auch ein Signal über die EU hinaus: Der europäische Ansatz unterscheidet sich deutlich vom US-amerikanischen Notice-and-Takedown-Modell des DMCA (Digital Millennium Copyright Act).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Sperrinformationen präzise und vollständig liefern; nur so entsteht eine Sperrpflicht.
    • Plattformen: Filterlogik regelmäßig auf Overblocking prüfen, Beschwerdeprozesse dokumentieren, Schrankennutzungen ermöglichen.
    • Creator: Zulässige Nutzungen kennzeichnen und gesperrte Inhalte über das Beschwerdeverfahren angreifen.

    Hintergründe zu gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie unter Schranken des Urheberschutzes; Beratung für Plattformen und Creator unter Influencer und Social Media.


    Gesperrter Upload, fehlende Lizenz oder Compliance-Fragen zum UrhDaG? Wir unterstützen Rechteinhaber, Plattformen und Creator – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    Kann der Staat mit dem Urheberrecht verhindern, dass Medien interne Dokumente veröffentlichen? Im Fall der „Afghanistan-Papiere“ hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – „Afghanistan Papiere II“) die Unterlassungsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Funke Mediengruppe abgewiesen. Damit endet ein Verfahren, das zuvor bis zum Europäischen Gerichtshof geführt hatte. Als Anwälte für Urheber- und Medienrecht erklären wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Die Bundesregierung lässt wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die ausführliche Fassung („Unterrichtung des Parlaments“) geht an ausgewählte Abgeordnete und Ministerien und ist als Verschlusssache eingestuft; die Öffentlichkeit erhält nur eine gekürzte Fassung. Die Funke Mediengruppe beantragte für ihr WAZ-Onlineportal Einsicht in die Berichte der Jahre 2005 bis 2012 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem dies abgelehnt worden war, veröffentlichte die Redaktion einen Großteil der Berichte – auf unbekanntem Weg erlangt – als „Afghanistan-Papiere“ mit Einleitung, Erläuterungen und Kommentarfunktion.

    Die Bundesrepublik stützte ihre Unterlassungsklage auf das Urheberrecht an den Berichten. Das Landgericht Köln (Urteil vom 2. Oktober 2014, Az. 14 O 333/13) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 5/15) gaben ihr recht. Der BGH legte dem EuGH Fragen vor; dieser entschied am 29. Juli 2019 (C-469/17, Funke Medien NRW), dass die Schranken der InfoSoc-Richtlinie abschließend sind, bei ihrer Anwendung aber die Grundrechte – insbesondere Informations- und Pressefreiheit – umfassend zu berücksichtigen sind.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Ob die Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke sind, ließ er offen. Jedenfalls war die Veröffentlichung durch die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt:

    • Berichterstattung: Die systematische Aufbereitung mit Einleitung, Links und Kommentarmöglichkeit genügte; eine tiefgehende journalistische Analyse jedes Dokuments ist nicht erforderlich.
    • Tagesereignis: Der laufende Afghanistan-Einsatz und die Frage, ob die Öffentlichkeit zutreffend informiert wird, waren von aktuellem öffentlichem Interesse.
    • Grundrechtsabwägung: Das Informationsinteresse überwog die kaum wirtschaftlich verwertbaren Interessen der Bundesrepublik. Ein Geheimhaltungsinteresse kann zwar als urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse berücksichtigt werden; staatliche Sicherheitsinteressen gehören aber nicht in die urheberrechtliche Abwägung, sondern werden durch andere Vorschriften geschützt.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Redaktionen, Verlage und investigative Rechercheplattformen ist das Urteil ein wichtiges Signal: Das Urheberrecht ist kein Instrument, um unliebsame Berichterstattung über staatliches Handeln zu unterbinden („Zensurheberrecht“). Zugleich zeigt der Weg über den EuGH, dass Schranken nicht beliebig durch eine allgemeine Abwägung mit der Pressefreiheit erweitert werden können. Medien müssen ihre Veröffentlichung in eine gesetzliche Schranke einordnen – etwa Berichterstattung über Tagesereignisse oder Zitat – und die Voraussetzungen sorgfältig erfüllen, einschließlich der Quellenangabe.

    Was Medienhäuser jetzt tun sollten

    • Bei der Veröffentlichung fremder Dokumente stets einen eigenen journalistischen Kontext herstellen.
    • Aktualitätsbezug und öffentliches Interesse dokumentieren.
    • Quellen angeben und den Umfang der Übernahme am Zweck ausrichten.

    Was Behörden und Unternehmen beachten sollten

    • Vertraulichkeit lässt sich mit dem Urheberrecht nur begrenzt schützen – Geheimnisschutz und Zugangsbeschränkungen sind die besseren Instrumente.

    Mehr zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unseren Seiten Schranken des Urheberschutzes und Medienrecht.


    Veröffentlichung prüfen oder Unterlassungsforderung erhalten? Die Urheberrechtler beraten Redaktionen und Verlage – bundesweit, auch vor dem Landgericht Köln. Telefon 0511.35 73 56-0.