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Kategorie: Verlag & Presse

  • BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    Kann der Staat mit dem Urheberrecht verhindern, dass Medien interne Dokumente veröffentlichen? Im Fall der „Afghanistan-Papiere“ hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – „Afghanistan Papiere II“) die Unterlassungsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Funke Mediengruppe abgewiesen. Damit endet ein Verfahren, das zuvor bis zum Europäischen Gerichtshof geführt hatte. Als Anwälte für Urheber- und Medienrecht erklären wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Die Bundesregierung lässt wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die ausführliche Fassung („Unterrichtung des Parlaments“) geht an ausgewählte Abgeordnete und Ministerien und ist als Verschlusssache eingestuft; die Öffentlichkeit erhält nur eine gekürzte Fassung. Die Funke Mediengruppe beantragte für ihr WAZ-Onlineportal Einsicht in die Berichte der Jahre 2005 bis 2012 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem dies abgelehnt worden war, veröffentlichte die Redaktion einen Großteil der Berichte – auf unbekanntem Weg erlangt – als „Afghanistan-Papiere“ mit Einleitung, Erläuterungen und Kommentarfunktion.

    Die Bundesrepublik stützte ihre Unterlassungsklage auf das Urheberrecht an den Berichten. Das Landgericht Köln (Urteil vom 2. Oktober 2014, Az. 14 O 333/13) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 5/15) gaben ihr recht. Der BGH legte dem EuGH Fragen vor; dieser entschied am 29. Juli 2019 (C-469/17, Funke Medien NRW), dass die Schranken der InfoSoc-Richtlinie abschließend sind, bei ihrer Anwendung aber die Grundrechte – insbesondere Informations- und Pressefreiheit – umfassend zu berücksichtigen sind.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Ob die Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke sind, ließ er offen. Jedenfalls war die Veröffentlichung durch die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt:

    • Berichterstattung: Die systematische Aufbereitung mit Einleitung, Links und Kommentarmöglichkeit genügte; eine tiefgehende journalistische Analyse jedes Dokuments ist nicht erforderlich.
    • Tagesereignis: Der laufende Afghanistan-Einsatz und die Frage, ob die Öffentlichkeit zutreffend informiert wird, waren von aktuellem öffentlichem Interesse.
    • Grundrechtsabwägung: Das Informationsinteresse überwog die kaum wirtschaftlich verwertbaren Interessen der Bundesrepublik. Ein Geheimhaltungsinteresse kann zwar als urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse berücksichtigt werden; staatliche Sicherheitsinteressen gehören aber nicht in die urheberrechtliche Abwägung, sondern werden durch andere Vorschriften geschützt.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Redaktionen, Verlage und investigative Rechercheplattformen ist das Urteil ein wichtiges Signal: Das Urheberrecht ist kein Instrument, um unliebsame Berichterstattung über staatliches Handeln zu unterbinden („Zensurheberrecht“). Zugleich zeigt der Weg über den EuGH, dass Schranken nicht beliebig durch eine allgemeine Abwägung mit der Pressefreiheit erweitert werden können. Medien müssen ihre Veröffentlichung in eine gesetzliche Schranke einordnen – etwa Berichterstattung über Tagesereignisse oder Zitat – und die Voraussetzungen sorgfältig erfüllen, einschließlich der Quellenangabe.

    Was Medienhäuser jetzt tun sollten

    • Bei der Veröffentlichung fremder Dokumente stets einen eigenen journalistischen Kontext herstellen.
    • Aktualitätsbezug und öffentliches Interesse dokumentieren.
    • Quellen angeben und den Umfang der Übernahme am Zweck ausrichten.

    Was Behörden und Unternehmen beachten sollten

    • Vertraulichkeit lässt sich mit dem Urheberrecht nur begrenzt schützen – Geheimnisschutz und Zugangsbeschränkungen sind die besseren Instrumente.

    Mehr zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unseren Seiten Schranken des Urheberschutzes und Medienrecht.


    Veröffentlichung prüfen oder Unterlassungsforderung erhalten? Die Urheberrechtler beraten Redaktionen und Verlage – bundesweit, auch vor dem Landgericht Köln. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    UrhWissG beschlossen: Neue Regeln für Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken

    Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) beschlossen. Ab dem 1. März 2018 gelten damit neu geordnete gesetzliche Erlaubnisse für Unterricht, Lehre, Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen. Für Schulen und Hochschulen bringt das mehr Klarheit – für Verlage und Autoren neue Vergütungsfragen. Als Anwälte für Urheberrecht stellen wir die Kernpunkte vor.

    Warum eine Neuregelung?

    Die bisherigen Schranken für Bildung und Wissenschaft waren über das Gesetz verstreut, mit unbestimmten Begriffen wie „kleine Teile“ formuliert und für die digitale Lehre kaum handhabbar. Gerichte mussten Prozentsätze und Seitenzahlen erst im Streitfall bestimmen. Das UrhWissG fasst die Regeln in einem eigenen Unterabschnitt zusammen (§§ 60a bis 60h UrhG) und arbeitet mit festen Umfangsgrenzen.

    Die neuen Regeln im Überblick

    VorschriftInhalt
    § 60a UrhGUnterricht und Lehre: grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmende einer Veranstaltung
    § 60b UrhGUnterrichts- und Lehrmedien
    § 60c UrhGWissenschaftliche Forschung: bis zu 15 % für einen abgegrenzten Forscherkreis, bis zu 75 % für die eigene Forschung
    § 60d UrhGText und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung
    § 60e UrhGBibliotheken (u. a. Terminals, Kopienversand)
    § 60f UrhGArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
    § 60g UrhGVerhältnis zu vertraglichen Vereinbarungen
    § 60h UrhGAngemessene Vergütung

    Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach näherer Maßgabe vollständig genutzt werden. Die Nutzungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig; die Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort abgewickelt und kann pauschal oder stichprobenbasiert berechnet werden.

    Umstrittene Punkte

    • Vorrang der Schranke vor Lizenzangeboten: Nach § 60g UrhG können sich Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf vertragliche Beschränkungen berufen. Verlage kritisieren, dass damit ein Markt für digitale Lizenzangebote an Bildungseinrichtungen erschwert werde.
    • Presseerzeugnisse: Zeitungs- und Kioskzeitschriftenartikel sind von einzelnen Erlaubnissen, insbesondere für Bibliotheken, ausgenommen.
    • Befristung: Die neuen Schranken sind bis zum 28. Februar 2023 befristet; vorher soll eine Evaluierung erfolgen. Wissenschaftsorganisationen fordern bereits eine Entfristung.

    Was Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen jetzt tun sollten

    • Lernplattformen und Semesterapparate bis März 2018 auf die neuen Umfangsgrenzen prüfen.
    • Den Zugriff auf Materialien technisch auf die jeweilige Veranstaltung beschränken.
    • Lehrende schulen: Die Erlaubnisse decken nicht jede Nutzung, etwa nicht die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet.

    Was Verlage und Autoren jetzt tun sollten

    • Geschäftsmodelle für Lehr- und Fachliteratur auf die neuen Schranken abstimmen.
    • Meldungen bei der VG Wort pflegen, um an der gesetzlichen Vergütung teilzuhaben.
    • Verlagsverträge auf Regelungen zu Zweitverwertung und Vergütung prüfen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Mit der Urheberrechtsreform 2021 zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde die Befristung aufgehoben; die Vorschriften wurden zudem teilweise angepasst. Einen Überblick über alle gesetzlichen Erlaubnisse bietet unsere Seite Schranken des Urheberschutzes; zur Verlagsseite siehe Verlage und Presse.


    Fragen zur Nutzung von Werken in Lehre und Forschung? Die Urheberrechtler beraten Hochschulen, Bildungsträger, Verlage und Autoren. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    Mit seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. I ZR 198/13 – „Verlegeranteil“) hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelange Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig erklärt. Die Verwertungsgesellschaft darf Verlagen nicht mehr pauschal einen festen Anteil der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auszahlen. Für Autorinnen und Autoren bedeutet das mehr Geld, für viele Verlage erhebliche Rückforderungen. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir die Entscheidung ein.

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte der Urheberrechtler und wissenschaftliche Autor Martin Vogel, der seit 1984 einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat. Die VG Wort schüttete nach ihrem Verteilungsplan einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen – je nach Sparte grundsätzlich bis zur Hälfte – an Verlage aus. Diese Einnahmen stammen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, etwa aus der Geräte- und Speichermedienabgabe für Privatkopien und Kopien zum eigenen Gebrauch. Vogel hielt die Kürzung seiner Ausschüttung für unzulässig. Das Oberlandesgericht München gab ihm 2013 im Wesentlichen recht; die VG Wort ging in Revision.

    Die Entscheidung des BGH

    Der I. Zivilsenat wies die Revision der VG Wort zurück. Kern der Begründung: Eine Verwertungsgesellschaft darf ihre Einnahmen nur an diejenigen verteilen, deren Rechte oder Ansprüche sie tatsächlich wahrnimmt. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen kraft Gesetzes den Urhebern zu. Verlage haben – anders als etwa Tonträgerhersteller – kein eigenes Leistungsschutzrecht, aus dem ihnen solche Ansprüche originär zufließen könnten. Haben Autoren ihre Ansprüche bereits vorab der VG Wort übertragen, konnten sie diese später nicht mehr wirksam an einen Verlag abtreten. Der pauschale Verlegeranteil fand damit keine Grundlage.

    Der BGH stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im November 2015 in einem belgischen Verfahren (Reprobel, C-572/13) entschieden, dass der gerechte Ausgleich für Privatkopien den Rechteinhabern zusteht und nicht ohne Weiteres teilweise an Verleger fließen darf. Zulässig bleibt nach dem BGH eine Beteiligung von Urheberorganisationen, soweit Autoren ihnen ihre Ansprüche wirksam abgetreten haben.

    Bedeutung für Verlage, Autoren und Verwertungsgesellschaften

    Die Folgen reichen weit über den Einzelfall hinaus:

    • Rückforderungen: Die VG Wort muss ihre Ausschüttungen der vergangenen Jahre korrigieren. Verlage sehen sich Rückforderungen gegenüber, die nach Branchenschätzungen insgesamt einen dreistelligen Millionenbetrag erreichen können.
    • Neuer Verteilungsplan: Die Verwertungsgesellschaft muss ihre Verteilung grundlegend neu regeln. Auch andere Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung – etwa im Musikbereich – prüfen ihre Praxis.
    • Nachzahlungen an Urheber: Autorinnen und Autoren können mit höheren Ausschüttungen und Nachzahlungen rechnen.
    • Politischer Handlungsdruck: Verlegerverbände fordern eine gesetzliche Grundlage für eine Verlegerbeteiligung – auf nationaler wie auf europäischer Ebene.

    Was Autoren jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie Ihre Meldungen bei der VG Wort und achten Sie auf Mitteilungen zu Nachausschüttungen.
    • Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Abtretungs- oder Zustimmungserklärungen zugunsten von Verlagen drängen, ohne deren Tragweite zu kennen.
    • Prüfen Sie Ihre Verlagsverträge auf Klauseln zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Rückforderungsrisiken bilanziell bewerten und Rückstellungen prüfen.
    • Vertragsmuster mit Autoren überarbeiten und die Rechtekette transparent dokumentieren.
    • Die weitere Gesetzgebung zur Verlegerbeteiligung aufmerksam verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ende 2016 in § 27a VGG eine Grundlage für die Beteiligung von Verlegern geschaffen, wenn der Urheber nach der Veröffentlichung zustimmt. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 erlaubt den Mitgliedstaaten seither ausdrücklich eine Verlegerbeteiligung. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Verlagsrecht und zur Vergütung.


    Fragen zu Ausschüttungen, Verlagsverträgen oder Verwertungsgesellschaften? Die Urheberrechtler beraten Autoren und Verlage bundesweit – von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0 oder nutzen Sie unsere Onlineberatung.