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Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht bestimmt, wer körperliche Werkexemplare – Bücher, CDs, DVDs, Kunstdrucke, Designobjekte – anbieten und in Verkehr bringen darf. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten wir Urheber, Verlage, Labels, Händler und Plattformen zu Vertriebsrechten, Erschöpfung und Grauimporten.

Rotationsdruckmaschine mit Zeitungsbögen – Verbreitungsrecht und Urheberrecht
Foto: Bank Phrom / Unsplash

Gesetzliche Grundlage: § 17 UrhG

  • Absatz 1: Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
  • Absatz 2: Ist ein Exemplar mit Zustimmung des Berechtigten im Gebiet der EU oder des EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung zulässig – mit Ausnahme der Vermietung (Erschöpfungsgrundsatz).
  • Absatz 3: definiert die Vermietung als zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung.

Das Verbreitungsrecht betrifft nur körperliche Exemplare (distribution right, Art. 4 InfoSoc-Richtlinie). Die Bereitstellung im Internet ist keine Verbreitung, sondern fällt unter das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Die Herstellung der Exemplare ist eine Frage des Vervielfältigungsrechts.

Anbieten und Inverkehrbringen

Schon das öffentliche Angebot ist eine Verbreitungshandlung – ein Verkauf muss noch nicht stattgefunden haben. Werbung, Katalogangebote oder Online-Shop-Listings für rechtsverletzende Exemplare können daher bereits ausreichen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch ein Angebot aus dem Ausland, das sich gezielt an Kunden in Deutschland richtet, das deutsche Verbreitungsrecht verletzen (EuGH, C-516/13 – Dimensione Direct Sales). Inverkehrbringen ist jede Handlung, durch die ein Exemplar aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit gelangt, typischerweise der Verkauf.

Der Erschöpfungsgrundsatz

Hat der Berechtigte ein Exemplar in der EU oder im EWR verkauft oder verkaufen lassen, kann er dessen Weiterverkauf nicht mehr verhindern. Wer ein Buch kauft, darf es also verschenken oder auf dem Flohmarkt weiterverkaufen. Die Erschöpfung hat aber Grenzen:

  • Nur das konkrete Exemplar: Kopieren, Digitalisieren oder öffentliche Wiedergabe bleiben zustimmungspflichtig.
  • Keine internationale Erschöpfung: Ware, die nur außerhalb der EU/des EWR mit Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, darf ohne Erlaubnis nicht in die EU importiert und hier verkauft werden (Grau- bzw. Parallelimporte).
  • Vermietung: bleibt stets zustimmungspflichtig; für den Verleih, etwa durch Bibliotheken, besteht ein Vergütungsanspruch (§ 27 UrhG).
  • Digitale Güter: Für E-Books und andere digitale Inhalte gibt es nach dem EuGH keine Erschöpfung (C-263/18 – Tom Kabinet). Für Software gilt eine Sonderregel (§ 69c Nr. 3 UrhG, EuGH C-128/11 – UsedSoft).
  • Medium-Wechsel: Wird ein Poster auf Leinwand übertragen, liegt nach dem EuGH ein neues Exemplar vor, an dem keine Erschöpfung eingetreten ist (C-419/13 – Art & Allposters).

Rechte und Pflichten nach Werkart

WerkartPraxisrelevanz
LiteraturErstverkauf durch den Verlag, Lizenzausgaben, Bibliothekstantieme für den Verleih
MusikVertrieb von CDs und Vinyl, Exportbeschränkungen, Parallelimporte aus Drittstaaten
Bildende KunstVerkauf von Originalen und Editionen; beim Weiterverkauf über den Kunsthandel Folgerecht nach § 26 UrhG
FotografieVerkauf von Abzügen und limitierten Editionen; Abzüge dürfen weitergegeben, aber nicht vervielfältigt werden
FilmDVD- und Blu-ray-Vertrieb, Vermietung nur mit Lizenz
Design und ModeNachahmungen und Fakes, Verkauf über Marktplätze, Zollbeschlagnahme

Verletzungen und Durchsetzung

Typisch sind der Verkauf von Raubkopien und Plagiaten, der Vertrieb von Exemplaren, die ohne Zustimmung hergestellt wurden, Parallelimporte aus Drittstaaten sowie der Vertrieb über das lizenzierte Gebiet hinaus. Der Rechteinhaber kann Unterlassung, Auskunft über Lieferanten und Abnehmer (§ 101 UrhG), Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen (§ 98 UrhG) verlangen. Bei Importen kann ein Grenzbeschlagnahmeantrag beim Zoll helfen. Wir setzen diese Ansprüche mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage durch – siehe Urheberrechtsverletzung.

Auf Vertragsseite empfehlen wir, Vertriebsgebiet, Vertriebswege und Exportverbote im Lizenzvertrag genau zu regeln – unter Beachtung des EU-Kartellrechts, das absolute Gebietsschutzklauseln im Binnenmarkt nur eingeschränkt zulässt.


Beratung zum Verbreitungsrecht

Ob Vertriebsvertrag, Grauimport oder Fake-Angebot auf einem Marktplatz: Wir beraten Sie bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus und arbeiten bei internationalen Fällen mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Telefon: 0511.35 73 56-0.