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Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht ist das wirtschaftlich grundlegende Verwertungsrecht: Ohne Kopie keine Auflage, kein Download und kein Upload. Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht beraten wir Urheber, Verlage, Labels, Produzenten und Plattformen, wann eine Vervielfältigung erlaubt ist – und gehen gegen unerlaubte Kopien vor.

Stapel gedruckter Zeitungen – Vervielfältigungsrecht und Urheberrecht
Foto: Tim Mossholder / Unsplash

Gesetzliche Grundlage: § 16 UrhG

Nach § 16 Abs. 1 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Absatz 2 stellt klar, dass auch die Übertragung auf Bild- oder Tonträger eine Vervielfältigung ist. Der Begriff ist durch Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG europäisch vorgegeben und wird weit ausgelegt (right of reproduction).

Was ist eine Vervielfältigung?

  • Analog: Buchdruck, Fotokopie, Pressung von CDs und Vinyl, Abdruck eines Fotos in einer Zeitschrift, Nachbau eines Design-Möbels, Abzeichnen eines Kunstwerks
  • Digital: Speichern auf Festplatte, Server oder USB-Stick, Upload auf eine Website oder in die Cloud, Download, Rippen einer CD, Scannen
  • Teilweise: Auch die Übernahme kleiner Teile kann eine Vervielfältigung sein, wenn diese Teile selbst schöpferisch sind. Bei Tonträgern kann schon ein kurzer Sample-Ausschnitt das Leistungsschutzrecht berühren (EuGH, C-476/17 – Pelham).
  • Umgestaltet: Eine Kopie mit geringfügigen Änderungen bleibt eine Vervielfältigung; größere Änderungen führen in den Bereich des Bearbeitungsrechts (§ 23 UrhG).

Gesetzliche Ausnahmen (Schranken)

Das Vervielfältigungsrecht gilt nicht grenzenlos. Die wichtigsten Schranken im Überblick:

VorschriftInhalt
§ 44a UrhGVorübergehende, technisch bedingte Kopien, etwa im Arbeitsspeicher oder Cache
§ 44b UrhGText und Data Mining, auch kommerziell, sofern kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt besteht
§ 51, § 51a UrhGZitat sowie Karikatur, Parodie und Pastiche
§ 53 UrhGPrivatkopie – nicht von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder zugänglich gemachten Vorlagen
§§ 60a–60h UrhGUnterricht, Wissenschaft, Bibliotheken und Archive; für den Unterricht grundsätzlich bis zu 15 % eines Werkes, vergütungspflichtig
§ 59 UrhGPanoramafreiheit für Werke an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
§ 69d UrhGSicherungskopien und bestimmungsgemäße Nutzung von Software

Die Privatkopie ist gesetzlich erlaubt, aber nicht kostenlos: Urheber werden über die Geräte- und Speichermedienabgabe beteiligt (§§ 54 ff. UrhG) – siehe Vergütungsrecht. Technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) dürfen auch für Privatkopien nicht umgangen werden (§ 95a UrhG).

Rechte und Pflichten nach Werkart

  • Literatur: Autoren räumen Verlagen Druck- und E-Book-Rechte ein. Für jede zusätzliche Ausgabe – Taschenbuch, Sonderausgabe, Hörbuch – muss die Rechteeinräumung reichen.
  • Musik: Mechanische Vervielfältigungsrechte nehmen für Komponisten und Textdichter meist die GEMA wahr; die Rechte an der Aufnahme liegen beim Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG).
  • Bildende Kunst: Poster, Postkarten, Kataloge und Merchandising sind Vervielfältigungen und brauchen eine Lizenz, häufig über die VG Bild-Kunst.
  • Fotografie: Jede Speicherung auf einem Server zur Veröffentlichung ist eine Vervielfältigung; auch einfache Lichtbilder sind über § 72 UrhG geschützt.
  • Film: DVD-, Blu-ray- und Download-Kopien sowie die Speicherung bei Streamingdiensten bedürfen der Lizenz.
  • Software: Bereits das Laden in den Arbeitsspeicher kann eine Vervielfältigung sein (§ 69c Nr. 1 UrhG) – ein Grund, warum Software-Lizenzen besonders genau sein müssen.

Vervielfältigung und KI

Beim Training von KI-Modellen werden Werke in großem Umfang kopiert. Ob dies durch §§ 44b, 60d UrhG gedeckt ist und welche Bedeutung ein Nutzungsvorbehalt hat, beschäftigt derzeit die Gerichte. Das LG Hamburg hat 2024 im Verfahren um den LAION-Datensatz das Herunterladen von Bildern zur Erstellung eines Trainingsdatensatzes als von der Wissenschaftsschranke gedeckt angesehen. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 zudem eine Urheberrechts-Strategie vorhalten. Mehr unter KI und Urheberrecht.

Verletzungen und Rechtsfolgen

Typische Verletzungen sind Raubkopien von Musik, Filmen und Software, die Übernahme fremder Fotos oder Texte auf Websites und der Nachbau geschützter Designs. Der Rechteinhaber kann Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz (meist nach Lizenzanalogie) sowie Vernichtung der Kopien verlangen (§§ 97, 98, 101 UrhG). In gravierenden Fällen ist die unerlaubte Vervielfältigung zudem strafbar (§ 106 UrhG). Häufig liegt das Problem auch im Vertrag: Die Lizenz deckt nur den Druck, genutzt wird aber auch digital. Hier hilft eine präzise Vertragsgestaltung – siehe Lizenzrecht.

Verwandte Themen: Verbreitungsrecht, Öffentliche Zugänglichmachung, Verwertungsrecht.


Beratung zum Vervielfältigungsrecht

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