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Schlagwort: InfoSoc-Richtlinie

  • EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    EuGH Kwantum/Vitra: Angewandte Kunst aus Drittstaaten ist in der EU geschützt

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (C-227/23, Kwantum Nederland und Kwantum België ./. Vitra Collections) hat der EuGH eine für das internationale Designgeschäft wichtige Frage entschieden: Werke der angewandten Kunst, die aus einem Drittstaat stammen, genießen in der EU Urheberrechtsschutz – unabhängig davon, ob ihr Ursprungsland vergleichbaren Schutz gewährt.

    Sachverhalt

    Die Schweizer Vitra hält die Rechte an den von Charles und Ray Eames entworfenen Stühlen, darunter der „Dining Sidechair Wood“, ein Werk US-amerikanischen Ursprungs. Die Einrichtungskette Kwantum vertrieb in den Niederlanden und Belgien einen „Paris-Stuhl“, den Vitra für eine Nachahmung hielt. Kwantum berief sich auf die sogenannte Klausel der materiellen Gegenseitigkeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft (Berne Convention): Werke der angewandten Kunst müssten nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn auch das Ursprungsland sie so schütze. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung

    Der EuGH entschied, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Gegenseitigkeitsklausel der Berner Übereinkunft berufen kann, um von den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG abzuweichen. Die Richtlinie knüpft den Schutz an den Gegenstand – das Werk – und nicht an das Ursprungsland oder die Staatsangehörigkeit des Urhebers. Eine Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel durch einzelne Mitgliedstaaten würde das Harmonisierungsziel untergraben. Etwaige Beschränkungen gegenüber Drittstaaten kann nur der Unionsgesetzgeber vorsehen; das ist bislang nicht geschehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Die Entscheidung ist besonders für Designklassiker aus den USA bedeutsam, wo Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich nur eingeschränkt geschützt sind. Rechteinhaber solcher Entwürfe können sich in der EU nun auf das Urheberrecht stützen, sofern die allgemeinen Schutzvoraussetzungen – Originalität durch freie kreative Entscheidungen – erfüllt sind. Für Möbelhändler, Importeure und Hersteller von Nachbauten entfällt ein bisher häufig genutztes Verteidigungsargument. Auch Mode-, Leuchten- und Accessoire-Marken mit Ursprung außerhalb der EU profitieren.

    Nicht entschieden ist damit, ob das jeweilige Werk tatsächlich schutzfähig ist. Diese Frage richtet sich nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff, zu dem beim EuGH zum Zeitpunkt dieses Urteils weitere Vorlagen anhängig sind (u. a. Mio und USM Haller).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber aus Drittstaaten sollten ihr Produktportfolio auf urheberrechtlich schutzfähige Designs prüfen und Rechteketten dokumentieren.
    • Händler sollten Sortimente mit Anlehnungen an bekannte Designs neu bewerten.
    • Urheberrecht mit Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht kombinieren, um den Schutz breit aufzustellen.

    Mehr auf unseren Seiten Design und Mode und Urheberrechtsverletzung. Internationale Mandate betreuen wir mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk.


    Sie vertreiben Designprodukte in der EU oder wollen gegen Nachbauten vorgehen? Wir beraten auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    Mit Urteil vom 23. November 2023 (C-260/22, Seven.One Entertainment Group ./. Corint Media) hat der EuGH eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts infrage gestellt: den Ausschluss von Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich für Privatkopien. Die Entscheidung betrifft die Verteilung erheblicher Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe und hat Folgen für Fernseh- und Radiosender, Verwertungsgesellschaften und den Gesetzgeber.

    Sachverhalt

    Die Privatkopie ist nach § 53 UrhG zulässig. Als Ausgleich erhalten Rechteinhaber eine Vergütung, die über Abgaben auf Geräte und Speichermedien finanziert und von Verwertungsgesellschaften verteilt wird. Sendeunternehmen sind nach deutschem Recht (§ 87 Abs. 4 UrhG) von diesem Vergütungsanspruch ausgenommen, obwohl ihnen ein eigenes Vervielfältigungsrecht an ihren Funksendungen zusteht. Die Verwertungsgesellschaft Corint Media nimmt Rechte privater Sender wahr. Zwischen ihr und dem Sendeunternehmen Seven.One entstand Streit darüber, ob Corint Media insoweit überhaupt Ansprüche wahrnehmen kann. Das Landgericht Erfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob der Ausschluss mit der InfoSoc-Richtlinie vereinbar ist.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt fest: Art. 5 Abs. 2 lit. b der InfoSoc-Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die Sendeunternehmen, denen ein Vervielfältigungsrecht zusteht, pauschal vom gerechten Ausgleich ausschließt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Nachteil, der diesen Rechteinhabern durch Privatkopien entsteht, geringfügig ist. Das Gericht stützt sich dabei auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechtecharta: Die Mitgliedstaaten dürfen vergleichbare Gruppen von Rechteinhabern nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

    Ob der Nachteil der Sendeunternehmen tatsächlich nur geringfügig ist, hat das Landgericht Erfurt zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die ausgeschlossene Gruppe im Vergleich zu anderen Inhabern eines Vervielfältigungsrechts nur minimal betroffen ist und ob sich alle Sendeunternehmen in einer vergleichbaren Lage befinden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Fernseh- und Radiosender öffnet das Urteil die Tür zu einer Beteiligung an den Privatkopieeinnahmen. Für andere Rechteinhaber – Urheber, ausführende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller – kann das bedeuten, dass sich der zu verteilende Kuchen anders aufteilt. Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Verteilungspläne gegebenenfalls anpassen, und der deutsche Gesetzgeber wird § 87 Abs. 4 UrhG überprüfen müssen, sofern die Gerichte keinen nur geringfügigen Nachteil feststellen. Das Urteil zeigt zugleich die wachsende Bedeutung der Grundrechtecharta im Urheberrecht.

    Handlungsempfehlungen

    • Sendeunternehmen sollten prüfen, welche Verwertungsgesellschaft ihre Rechte wahrnimmt und ob Wahrnehmungsverträge Privatkopieansprüche umfassen.
    • Daten zum Umfang privater Aufzeichnungen sammeln – sie sind für die Frage des „geringfügigen Nachteils“ entscheidend.
    • Urheber und Produzenten sollten die weitere Entwicklung der Verteilungspläne beobachten.

    Mehr zu Leistungsschutzrechten von Sendern und Produzenten auf unserer Seite Leistungsschutzrecht und unter Rundfunk und Streaming.


    Fragen zu Vergütungsansprüchen, Verwertungsgesellschaften oder Leistungsschutzrechten? Wir beraten Sender, Produzenten und Kreative – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    EuGH Brompton: Urheberrechtsschutz auch für technisch geprägte Produkte möglich

    Kann ein Fahrrad urheberrechtlich geschützt sein, obwohl seine Form weitgehend durch die Technik bestimmt wird? Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-833/18 (Brompton Bicycle / Chedech/Get2Get) die Antwort gegeben: grundsätzlich ja – sofern die Form nicht ausschließlich technisch bedingt ist und freie kreative Entscheidungen des Gestalters erkennen lässt. Für Hersteller von Design-, Industrie- und Gebrauchsprodukten ist das eine wichtige Weichenstellung. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Das britische Unternehmen Brompton vertreibt seit Langem ein Faltrad, das sich in drei Positionen bringen lässt. Die Faltmechanik war früher patentgeschützt, das Patent ist inzwischen abgelaufen. Das Unternehmen Get2Get vertrieb unter der Bezeichnung „Chedech“ ein optisch sehr ähnliches Faltrad. Brompton und sein Gründer klagten in Belgien wegen Urheberrechtsverletzung. Get2Get wandte ein, die Form sei durch die technische Lösung vorgegeben und daher nur dem – abgelaufenen – Patentschutz zugänglich gewesen. Das belgische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Produktformen urheberrechtlich geschützt sein können.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bestätigt den einheitlichen europäischen Werkbegriff, den er zuletzt 2019 in der Sache Cofemel (C-683/17) für Gebrauchsgegenstände betont hatte:

    • Originalität entscheidet: Ein Produkt ist geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, die dessen Persönlichkeit durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.
    • Technische Zwänge: Wurde die Form ausschließlich durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt, die keinen Raum für kreative Freiheit ließen, scheidet Urheberrechtsschutz aus. Fallen Idee und Ausdruck zusammen, ist der Ausdruck nicht geschützt.
    • Nicht entscheidend: Ob es alternative Formen gibt, die dasselbe technische Ergebnis erzielen, ist nicht ausschlaggebend. Auch die Absicht des mutmaßlichen Verletzers spielt keine Rolle.
    • Früheres Patent: Ein abgelaufenes Patent oder die Wirksamkeit der Form sind nur insoweit relevant, als sie Aufschluss darüber geben, welche Erwägungen bei der Gestaltung maßgeblich waren.

    Ob das Brompton-Rad diese Voraussetzungen erfüllt, muss das belgische Gericht selbst entscheiden.

    Bedeutung für Industrie und Design

    Das Urteil erweitert die Möglichkeiten, Produktgestaltungen über das Urheberrecht zu schützen, deutlich über klassische Kunstwerke hinaus – auf Möbel, Leuchten, Fahrzeuge, Sportgeräte oder Haushaltsprodukte. Der Urheberrechtsschutz gilt ohne Eintragung und läuft bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – deutlich länger als Design- oder Patentschutz. Gleichzeitig verlangt der EuGH eine sorgfältige Abgrenzung: Rein technisch bestimmte Merkmale bleiben frei, um den Wettbewerb nach Ablauf eines Patents nicht zu blockieren. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit „Geburtstagszug“ (2013) die Anforderungen an angewandte Kunst bereits abgesenkt; das Brompton-Urteil bestätigt diese Linie auf europäischer Ebene.

    Was Hersteller und Designer jetzt tun sollten

    • Den Gestaltungsprozess dokumentieren: Welche Entscheidungen waren kreativ, welche technisch zwingend?
    • Urheberrechte von angestellten und freien Designern vertraglich sichern.
    • Urheberrecht mit eingetragenem Design und ggf. Marke kombinieren – Designschutz bleibt das planbarere Instrument.

    Was Wettbewerber beachten sollten

    • Auch nach Patentablauf keine Gestaltungsmerkmale übernehmen, die über das technisch Notwendige hinausgehen.
    • Produktentwicklungen frühzeitig auf Kollisionsrisiken prüfen lassen.

    Mehr zu diesem Thema auf unseren Seiten Design und Mode und Grundlagen des Urheberrechts; zum Designschutz siehe auch designeroberer.de.


    Produktdesign schützen oder Nachahmung abwehren? Die Urheberrechtler beraten Hersteller und Designer – im Zusammenspiel von Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht, auch mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    BGH „Afghanistan Papiere II“: Pressefreiheit schlägt Urheberrecht des Staates

    Kann der Staat mit dem Urheberrecht verhindern, dass Medien interne Dokumente veröffentlichen? Im Fall der „Afghanistan-Papiere“ hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – „Afghanistan Papiere II“) die Unterlassungsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Funke Mediengruppe abgewiesen. Damit endet ein Verfahren, das zuvor bis zum Europäischen Gerichtshof geführt hatte. Als Anwälte für Urheber- und Medienrecht erklären wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Die Bundesregierung lässt wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die ausführliche Fassung („Unterrichtung des Parlaments“) geht an ausgewählte Abgeordnete und Ministerien und ist als Verschlusssache eingestuft; die Öffentlichkeit erhält nur eine gekürzte Fassung. Die Funke Mediengruppe beantragte für ihr WAZ-Onlineportal Einsicht in die Berichte der Jahre 2005 bis 2012 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem dies abgelehnt worden war, veröffentlichte die Redaktion einen Großteil der Berichte – auf unbekanntem Weg erlangt – als „Afghanistan-Papiere“ mit Einleitung, Erläuterungen und Kommentarfunktion.

    Die Bundesrepublik stützte ihre Unterlassungsklage auf das Urheberrecht an den Berichten. Das Landgericht Köln (Urteil vom 2. Oktober 2014, Az. 14 O 333/13) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 5/15) gaben ihr recht. Der BGH legte dem EuGH Fragen vor; dieser entschied am 29. Juli 2019 (C-469/17, Funke Medien NRW), dass die Schranken der InfoSoc-Richtlinie abschließend sind, bei ihrer Anwendung aber die Grundrechte – insbesondere Informations- und Pressefreiheit – umfassend zu berücksichtigen sind.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Ob die Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke sind, ließ er offen. Jedenfalls war die Veröffentlichung durch die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt:

    • Berichterstattung: Die systematische Aufbereitung mit Einleitung, Links und Kommentarmöglichkeit genügte; eine tiefgehende journalistische Analyse jedes Dokuments ist nicht erforderlich.
    • Tagesereignis: Der laufende Afghanistan-Einsatz und die Frage, ob die Öffentlichkeit zutreffend informiert wird, waren von aktuellem öffentlichem Interesse.
    • Grundrechtsabwägung: Das Informationsinteresse überwog die kaum wirtschaftlich verwertbaren Interessen der Bundesrepublik. Ein Geheimhaltungsinteresse kann zwar als urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse berücksichtigt werden; staatliche Sicherheitsinteressen gehören aber nicht in die urheberrechtliche Abwägung, sondern werden durch andere Vorschriften geschützt.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Redaktionen, Verlage und investigative Rechercheplattformen ist das Urteil ein wichtiges Signal: Das Urheberrecht ist kein Instrument, um unliebsame Berichterstattung über staatliches Handeln zu unterbinden („Zensurheberrecht“). Zugleich zeigt der Weg über den EuGH, dass Schranken nicht beliebig durch eine allgemeine Abwägung mit der Pressefreiheit erweitert werden können. Medien müssen ihre Veröffentlichung in eine gesetzliche Schranke einordnen – etwa Berichterstattung über Tagesereignisse oder Zitat – und die Voraussetzungen sorgfältig erfüllen, einschließlich der Quellenangabe.

    Was Medienhäuser jetzt tun sollten

    • Bei der Veröffentlichung fremder Dokumente stets einen eigenen journalistischen Kontext herstellen.
    • Aktualitätsbezug und öffentliches Interesse dokumentieren.
    • Quellen angeben und den Umfang der Übernahme am Zweck ausrichten.

    Was Behörden und Unternehmen beachten sollten

    • Vertraulichkeit lässt sich mit dem Urheberrecht nur begrenzt schützen – Geheimnisschutz und Zugangsbeschränkungen sind die besseren Instrumente.

    Mehr zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unseren Seiten Schranken des Urheberschutzes und Medienrecht.


    Veröffentlichung prüfen oder Unterlassungsforderung erhalten? Die Urheberrechtler beraten Redaktionen und Verlage – bundesweit, auch vor dem Landgericht Köln. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    EuGH Tom Kabinet: Kein Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ohne Zustimmung

    Ein gedrucktes Buch darf man nach dem Lesen weiterverkaufen – ein E-Book nicht ohne Weiteres. Das hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-263/18 (Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet) entschieden. Für Verlage ist das ein wichtiger Erfolg, für Geschäftsmodelle mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten ein deutlicher Dämpfer. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Verlagsrecht ein.

    Der Sachverhalt

    Das niederländische Unternehmen Tom Kabinet betrieb einen virtuellen Marktplatz, später einen „Leseclub“, über den Mitglieder E-Books erwerben konnten, die zuvor von anderen Nutzern gekauft worden waren. Wer ein E-Book zurückgab, sollte seine eigene Kopie löschen. Die Verlegerverbände NUV und GAU sahen darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Tom Kabinet berief sich dagegen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts: Was einmal mit Zustimmung verkauft wurde, dürfe weiterverkauft werden. Das Bezirksgericht Den Haag legte dem EuGH die Frage vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Öffentliche Wiedergabe statt Verbreitung: Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie) und nicht unter das Verbreitungsrecht (Art. 4).
    • Keine Erschöpfung: Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Der Weiterverkauf erfordert deshalb die Zustimmung der Rechteinhaber.
    • Neues Publikum: Bereits das Zugänglichmachen für alle registrierten Mitglieder genügt. Diese Personen bilden ein neues Publikum, weil die ursprüngliche Lizenz nur die Nutzung durch den ersten Erwerber abdeckte.

    Der EuGH grenzte E-Books ausdrücklich von Computerprogrammen ab. Für Software hatte er 2012 in UsedSoft einen Weiterverkauf heruntergeladener Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der spezielleren Software-Richtlinie und ist auf E-Books nicht übertragbar. Ein gebrauchtes E-Book nutzt sich zudem nicht ab und ist ein perfekter Ersatz für eine neue Kopie.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil dürfte über E-Books hinaus Bedeutung haben, etwa für Hörbücher, digitale Musik, Filme oder Spiele, soweit nicht die Software-Richtlinie greift. Plattformen für den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Inhalten benötigen Lizenzen der Rechteinhaber. Verlage können ihre digitalen Vertriebsmodelle, etwa Abonnements oder zeitlich begrenzte Lizenzen, weiter selbst steuern. Für den E-Book-Verleih durch öffentliche Bibliotheken gelten dagegen eigene Grundsätze, die der EuGH 2016 in der Sache Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15) entwickelt hat.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Endkunden-Lizenzbedingungen klar als Nutzungslizenz ausgestalten.
    • Angebote mit „gebrauchten“ E-Books beobachten und bei Bedarf gegen sie vorgehen.
    • Autorenverträge auf die digitalen Nutzungsarten und Vergütungsregeln prüfen.

    Was Plattformen und Start-ups beachten sollten

    • Weiterverkaufsmodelle für digitale Inhalte nur mit Lizenz der Rechteinhaber umsetzen.
    • Für Software die besonderen Grundsätze der Software-Richtlinie gesondert prüfen lassen.

    Mehr zu digitalen Verlagsmodellen auf unseren Seiten Verlagsrecht, Verbreitungsrecht und Softwarerecht.


    Digitale Vertriebsmodelle rechtssicher gestalten? Die Urheberrechtler beraten Verlage, Autoren und Plattformen – national und grenzüberschreitend. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    Seit über 20 Jahren streiten die Musiker von Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham über eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz. Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-476/17, Pelham u. a.) die unionsrechtlichen Leitplanken für das Sampling gesetzt. Das Ergebnis betrifft Produzenten, Labels, DJs und Musikverlage unmittelbar. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erklären wir, was gilt.

    Der Sachverhalt

    Kraftwerk veröffentlichte 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Der 1997 erschienene Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur, produziert von Moses Pelham, enthält eine etwa zweisekündige, leicht bearbeitete und in fortlaufender Wiederholung verwendete Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und ein weiteres Gründungsmitglied klagten als Tonträgerhersteller auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung. Der Bundesgerichtshof gab ihnen zweimal recht. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Az. 1 BvR 1585/13) jedoch auf, weil die Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der BGH legte daraufhin 2017 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (Az. I ZR 115/16).

    Die Entscheidung des EuGH

    • Vervielfältigung: Die Entnahme selbst eines sehr kurzen Audiofragments ist grundsätzlich eine Vervielfältigung, die der Tonträgerhersteller nach Art. 2 lit. c der InfoSoc-Richtlinie erlauben muss.
    • Ausnahme bei fehlender Wiedererkennbarkeit: Keine Vervielfältigung liegt vor, wenn das Fragment in Ausübung der Kunstfreiheit in geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird.
    • Keine „Kopie“ im Sinne der Tonträger-Richtlinie: Ein Tonträger, der lediglich übertragene Fragmente enthält, um ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen, ist keine Kopie des Original-Tonträgers.
    • Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Die Mitgliedstaaten dürfen keine Ausnahmen außerhalb des abschließenden Katalogs der InfoSoc-Richtlinie vorsehen. Die deutsche Regelung zur freien Benutzung darf daher nicht als zusätzliche Schranke wirken.
    • Zitat: Ein wiedererkennbares Sample kann als Zitat zulässig sein, wenn es dazu dient, mit dem Ausgangswerk zu interagieren – etwa um sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Bedeutung für die Musikbranche

    Für die Praxis ist die Botschaft deutlich: Wer wiedererkennbar sampelt, braucht grundsätzlich eine Lizenz des Tonträgerherstellers – regelmäßig des Labels – und häufig zusätzlich der Urheber und Musikverlage. Die vom Bundesverfassungsgericht noch betonte „freie Benutzung“ als Ausweg für Künstler ist auf europäischer Ebene versperrt. Gleichzeitig öffnet der EuGH einen Spielraum: Bis zur Unkenntlichkeit bearbeitete Klangschnipsel bleiben frei.

    Offen ist, wie „Wiedererkennbarkeit“ im Einzelfall zu beurteilen ist – durch das Ohr eines durchschnittlichen Hörers, eines Fachpublikums oder mithilfe technischer Analyse. Auch das Zitatrecht als Grundlage für Sampling wird künftig eine größere Rolle spielen. Der Fall geht zurück an den BGH, der nun auch über die zeitliche Anwendbarkeit der Grundsätze entscheiden muss.

    Was Produzenten und Künstler jetzt tun sollten

    • Vor Veröffentlichung alle Samples erfassen und Rechte klären (Sample Clearance) – Master- und Verlagsrechte.
    • Bei nicht geklärten Samples prüfen, ob eine Bearbeitung bis zur Unkenntlichkeit künstlerisch sinnvoll ist.
    • Label- und Vertriebsverträge auf Garantien und Freistellungen für Samples prüfen.

    Was Labels und Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Repertoire auf ungenehmigte Nutzungen überwachen.
    • Transparente Lizenzmodelle für Samples anbieten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 § 24 UrhG a. F. aufgehoben und mit § 51a UrhG eine Erlaubnis für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt. Das Verfahren selbst wurde in der Folge fortgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Musikrecht und Bearbeitungsrecht sowie auf musikrechtler.de.


    Samples klären oder gegen Sampling vorgehen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    EuGH Renckhoff („Cordoba“): Erneutes Hochladen eines frei zugänglichen Fotos braucht Zustimmung

    Darf man ein Foto, das ohnehin frei im Internet abrufbar ist, herunterladen und auf der eigenen Website erneut veröffentlichen? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen / Renckhoff, bekannt als „Cordoba“). Das gilt selbst dann, wenn der Fotograf keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Herunterladen getroffen hat. Für Fotografen ist das ein klares Signal – für Website-Betreiber, Schulen und Unternehmen eine Mahnung zur Sorgfalt. Wir ordnen das Urteil als Anwälte für Urheber- und Fotorecht ein.

    Der Sachverhalt

    Der Fotograf Dirk Renckhoff hatte einem Reiseportal erlaubt, eine seiner Aufnahmen der Stadt Córdoba zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Waltrop (Nordrhein-Westfalen) lud das Foto dort herunter und verwendete es für ein Referat im Spanischunterricht, versehen mit einem Quellenhinweis auf das Portal. Das Referat wurde auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf verlangte vom Land als Schulträger Unterlassung und Schadensersatz von 400 Euro. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob das erneute Einstellen eines frei zugänglichen Fotos eine öffentliche Zugänglichmachung ist (Az. des BGH: I ZR 267/15).

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Mit dem erneuten Einstellen auf einer anderen Website werde das Werk einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht: Der Fotograf habe bei seiner Zustimmung nur an die Nutzer des Reiseportals gedacht, nicht an alle Internetnutzer. Würde man das Kopieren erlauben, verlöre der Urheber faktisch die Kontrolle – selbst wenn er das Foto vom Ursprungsportal entfernen ließe, bliebe es auf der kopierenden Seite abrufbar.

    Ausdrücklich grenzte der Gerichtshof das Kopieren vom Setzen eines Hyperlinks ab. Links tragen zum Funktionieren des Internets bei und bleiben unter den Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung (Svensson, GS Media) zulässig. Unerheblich war, dass das Referat einem Bildungszweck diente und keine Gewinnabsicht bestand.

    Bedeutung für die Praxis

    • Fotografen und Bildagenturen können gegen jede Kopie ihrer Bilder auf fremden Websites vorgehen – auch wenn das Original frei abrufbar war.
    • Website-Betreiber, Blogs und Unternehmen brauchen für jedes übernommene Bild eine Lizenz. Ein Quellenhinweis ersetzt die Zustimmung nicht.
    • Schulen und Bildungseinrichtungen müssen veröffentlichte Schülerarbeiten auf fremde Bilder prüfen. Gesetzliche Erlaubnisse für den Unterricht decken die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet in der Regel nicht.

    Was Nutzer jetzt tun sollten

    • Websites, Social-Media-Kanäle und Newsletter auf Bilder ohne nachweisbare Lizenz prüfen.
    • Lizenzen dokumentieren (Rechnung, Lizenzbedingungen, Urhebernennung).
    • Wo möglich verlinken statt kopieren – unter Beachtung der Linkrechtsprechung.

    Was Fotografen jetzt tun sollten

    • Lizenzen inhaltlich klar beschränken (Website, Dauer, Medium).
    • Unberechtigte Nutzungen beweissicher dokumentieren.
    • Bei der Durchsetzung auf angemessene Lizenzforderungen achten – überzogene Abmahnungen bergen Kostenrisiken.

    Der Fall geht nun zurück an den Bundesgerichtshof. Weitere Informationen zum Schutz von Fotografien finden Sie auf unserer Seite Fotorecht, zum Thema Lizenzen unter Lizenzrecht sowie auf unserer Schwesterseite fotorechtler.de.


    Ihr Foto wurde kopiert – oder Sie haben eine Abmahnung erhalten? Die Urheberrechtler vertreten Fotografen, Agenturen und Nutzer bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

    EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

    Ist das bloße Anschauen eines illegalen Streams erlaubt? Und haftet, wer Geräte verkauft, die den Zugang zu solchen Streams erleichtern? Der Europäische Gerichtshof hat am 26. April 2017 in der Rechtssache Stichting Brein / Wullems (C-527/15, „Filmspeler“) beide Fragen zulasten der Piraterie beantwortet. Für Film- und Sportrechteinhaber ist das ein wichtiger Erfolg. Als Anwälte für Urheber- und Filmrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Jack Wullems verkaufte in den Niederlanden über mehrere Websites, darunter filmspeler.nl, multimediale Abspielgeräte. Auf den Geräten war eine frei verfügbare Open-Source-Software installiert, ergänzt um Add-ons, die per Hyperlink auf Streaming-Websites mit Filmen, Serien und Sportereignissen führten – überwiegend ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. Beworben wurden die Geräte sinngemäß damit, man müsse nie wieder für Filme, Serien und Sport bezahlen. Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein klagte; das niederländische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    1. Verkauf der Player ist öffentliche Wiedergabe

    Der EuGH sah im Verkauf der vorkonfigurierten Geräte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Der Verkäufer habe in voller Kenntnis der Folgen gehandelt, um seinen Kunden direkten Zugang zu rechtswidrig bereitgestellten Werken zu verschaffen. Maßgeblich waren die Vorinstallation der Add-ons, die gezielte Werbung und die Gewinnerzielungsabsicht – eine konsequente Fortführung der Linkrechtsprechung aus GS Media.

    2. Streaming aus illegalen Quellen ist nicht privilegiert

    Ebenso bedeutsam ist die zweite Aussage: Die beim Streaming entstehenden vorübergehenden Kopien sind nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (in Deutschland § 44a UrhG) freigestellt, wenn der Nutzer bewusst auf ein offensichtlich nicht lizenziertes Angebot zugreift. Solche Vervielfältigungen beeinträchtigen die normale Verwertung der Werke und verletzen die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil hat zwei Stoßrichtungen. Erstens geraten Händler und Hersteller sogenannter „fully loaded“-Boxen und Streaming-Sticks in die unmittelbare Haftung. Zweitens ist die lange umstrittene Frage, ob der Endnutzer beim Konsum illegaler Streams rechtswidrig handelt, für offensichtlich rechtswidrige Angebote unionsrechtlich geklärt. Für Film- und Fernsehproduzenten, Sender, Streamingdienste und Sportrechteinhaber eröffnet das neue Durchsetzungsmöglichkeiten, etwa gegen Online-Händler, die solche Geräte in Deutschland vertreiben.

    Ob es künftig verstärkt zu Abmahnungen gegen private Streaming-Nutzer kommt, bleibt abzuwarten. Anders als beim Filesharing ist die Ermittlung einzelner Nutzer technisch deutlich schwieriger.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Marktplätze und Online-Shops auf vorkonfigurierte Player und Sticks beobachten.
    • Werbeaussagen von Anbietern sichern – sie belegen die Kenntnis.
    • Unterlassungsansprüche zügig, ggf. per einstweiliger Verfügung, durchsetzen.

    Was Händler und Nutzer wissen sollten

    • Geräte nicht mit Add-ons ausliefern oder bewerben, die auf unlizenzierte Inhalte verweisen.
    • Nutzer sollten auf erkennbar legale Angebote setzen – „kostenlos und brandneu“ ist ein Warnsignal.
    • Bei einer Abmahnung nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben.

    Mehr zu den Rechten von Produzenten und Sendern auf unseren Seiten Filmrecht und Rundfunk und Streaming.


    Piraterie bekämpfen oder abgemahnt? Die Urheberrechtler vertreten Rechteinhaber und Betroffene bundesweit und arbeiten bei grenzüberschreitenden Fällen mit unseren Kooperationsbüros und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    Ist das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung? Der Europäische Gerichtshof hat am 8. September 2016 in der Rechtssache GS Media (C-160/15) eine Antwort gegeben, die für Website-Betreiber, Blogs und Medienhäuser gleichermaßen weitreichend ist: Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinkt, haftet regelmäßig. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für die Praxis bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Der niederländische Verlag Sanoma, Herausgeber des „Playboy“ in den Niederlanden, hatte Fotos der Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der geplanten Veröffentlichung tauchten die Bilder ohne Erlaubnis auf einer australischen Website auf. Die Betreiberin der bekannten niederländischen Nachrichtenseite GeenStijl, die GS Media BV, setzte in einem Artikel einen Link dorthin. Nachdem die Bilder auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, verlinkte GeenStijl auf eine andere Seite mit denselben Fotos; später setzten Forennutzer weitere Links. Der niederländische Hoge Raad legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Link eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der Gerichtshof entwickelte seine Linkrechtsprechung (Svensson, BestWater) fort und führte ein subjektives Element ein:

    • Links auf mit Zustimmung frei zugängliche Inhalte bleiben grundsätzlich zulässig, weil kein „neues Publikum“ erreicht wird.
    • Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte Inhalte sind eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Linksetzende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Inhalt rechtswidrig online gestellt wurde – etwa nach einem Hinweis des Rechteinhabers.
    • Bei Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis widerlegbar vermutet. Von gewerblichen Linksetzern erwartet der EuGH, dass sie die Rechtmäßigkeit der verlinkten Quelle prüfen.
    • Private Nutzer ohne Gewinnabsicht haften dagegen nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder kennen mussten.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung trifft vor allem kommerzielle Websites, Online-Shops, Affiliate-Seiten, Agenturen und Verlage. Was als „Gewinnerzielungsabsicht“ gilt, ist weit zu verstehen: Schon eine werbefinanzierte Website kann darunter fallen. Es ist zu erwarten, dass deutsche Instanzgerichte – auch das für Urheberrechtsstreitigkeiten häufig angerufene Landgericht Hamburg – die Vermutungsregel zügig aufgreifen werden. Für Fotografen und Bildagenturen ist das Urteil ein zusätzliches Instrument: Sie können nicht nur gegen den Erstveröffentlicher, sondern auch gegen gewerbliche Linksetzer vorgehen.

    Gleichzeitig bleiben viele Fragen offen: Wie weit reicht die Prüfpflicht? Gilt die Vermutung auch für Suchmaschinen? Und wie verhält sich die Linkhaftung zum Framing (Einbetten)? Die Rechtsprechung entwickelt sich hier fortlaufend weiter.

    Was Website-Betreiber jetzt tun sollten

    • Verlinken Sie möglichst nur auf offizielle Quellen der Rechteinhaber oder auf erkennbar lizenzierte Angebote.
    • Dokumentieren Sie bei heiklen Links Ihre Prüfung der Quelle.
    • Reagieren Sie auf Hinweise von Rechteinhabern sofort und entfernen Sie strittige Links.
    • Bei einer Abmahnung wegen eines Links: keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen umfassend dokumentieren – einschließlich verlinkender Seiten.
    • Gewerbliche Linksetzer gezielt in Kenntnis setzen, um die Haftung zu sichern.
    • Maßnahmen wie Abmahnung oder einstweilige Verfügung fristgerecht prüfen lassen.

    Grundlagen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe finden Sie auf unserer Seite zur öffentlichen Zugänglichmachung; Hinweise zum Bildrecht auf der Seite Fotorecht.


    Abgemahnt wegen eines Links oder Ihre Fotos werden verlinkt? Die Urheberrechtler prüfen Ihren Fall kurzfristig – bundesweit und auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.