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EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

Leerer historischer Kinosaal mit Leinwand – Produktionsvertrag und Filmurheberrecht

Ist das bloße Anschauen eines illegalen Streams erlaubt? Und haftet, wer Geräte verkauft, die den Zugang zu solchen Streams erleichtern? Der Europäische Gerichtshof hat am 26. April 2017 in der Rechtssache Stichting Brein / Wullems (C-527/15, „Filmspeler“) beide Fragen zulasten der Piraterie beantwortet. Für Film- und Sportrechteinhaber ist das ein wichtiger Erfolg. Als Anwälte für Urheber- und Filmrecht ordnen wir das Urteil ein.

Der Sachverhalt

Jack Wullems verkaufte in den Niederlanden über mehrere Websites, darunter filmspeler.nl, multimediale Abspielgeräte. Auf den Geräten war eine frei verfügbare Open-Source-Software installiert, ergänzt um Add-ons, die per Hyperlink auf Streaming-Websites mit Filmen, Serien und Sportereignissen führten – überwiegend ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. Beworben wurden die Geräte sinngemäß damit, man müsse nie wieder für Filme, Serien und Sport bezahlen. Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein klagte; das niederländische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie vor.

Die Entscheidung des EuGH

1. Verkauf der Player ist öffentliche Wiedergabe

Der EuGH sah im Verkauf der vorkonfigurierten Geräte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Der Verkäufer habe in voller Kenntnis der Folgen gehandelt, um seinen Kunden direkten Zugang zu rechtswidrig bereitgestellten Werken zu verschaffen. Maßgeblich waren die Vorinstallation der Add-ons, die gezielte Werbung und die Gewinnerzielungsabsicht – eine konsequente Fortführung der Linkrechtsprechung aus GS Media.

2. Streaming aus illegalen Quellen ist nicht privilegiert

Ebenso bedeutsam ist die zweite Aussage: Die beim Streaming entstehenden vorübergehenden Kopien sind nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (in Deutschland § 44a UrhG) freigestellt, wenn der Nutzer bewusst auf ein offensichtlich nicht lizenziertes Angebot zugreift. Solche Vervielfältigungen beeinträchtigen die normale Verwertung der Werke und verletzen die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat zwei Stoßrichtungen. Erstens geraten Händler und Hersteller sogenannter „fully loaded“-Boxen und Streaming-Sticks in die unmittelbare Haftung. Zweitens ist die lange umstrittene Frage, ob der Endnutzer beim Konsum illegaler Streams rechtswidrig handelt, für offensichtlich rechtswidrige Angebote unionsrechtlich geklärt. Für Film- und Fernsehproduzenten, Sender, Streamingdienste und Sportrechteinhaber eröffnet das neue Durchsetzungsmöglichkeiten, etwa gegen Online-Händler, die solche Geräte in Deutschland vertreiben.

Ob es künftig verstärkt zu Abmahnungen gegen private Streaming-Nutzer kommt, bleibt abzuwarten. Anders als beim Filesharing ist die Ermittlung einzelner Nutzer technisch deutlich schwieriger.

Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

  • Marktplätze und Online-Shops auf vorkonfigurierte Player und Sticks beobachten.
  • Werbeaussagen von Anbietern sichern – sie belegen die Kenntnis.
  • Unterlassungsansprüche zügig, ggf. per einstweiliger Verfügung, durchsetzen.

Was Händler und Nutzer wissen sollten

  • Geräte nicht mit Add-ons ausliefern oder bewerben, die auf unlizenzierte Inhalte verweisen.
  • Nutzer sollten auf erkennbar legale Angebote setzen – „kostenlos und brandneu“ ist ein Warnsignal.
  • Bei einer Abmahnung nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben.

Mehr zu den Rechten von Produzenten und Sendern auf unseren Seiten Filmrecht und Rundfunk und Streaming.


Piraterie bekämpfen oder abgemahnt? Die Urheberrechtler vertreten Rechteinhaber und Betroffene bundesweit und arbeiten bei grenzüberschreitenden Fällen mit unseren Kooperationsbüros und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Telefon 0511.35 73 56-0.