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Schlagwort: Urheberrecht Hamburg

  • BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pelham hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 115/16 – „Metall auf Metall IV“) erneut über den Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham entschieden. Ein Ende ist dennoch nicht in Sicht: Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht fassen wir die Kernaussagen zusammen.

    Der Hintergrund

    Gegenstand ist eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977), die im 1997 erschienenen Song „Nur mir“ in Dauerschleife verwendet wird. Der BGH hatte die Verletzung des Tonträgerherstellerrechts zweimal bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hob dies 2016 wegen unzureichender Berücksichtigung der Kunstfreiheit auf. Der EuGH entschied 2019, dass auch kurze, aber wiedererkennbare Samples in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers eingreifen und dass die deutsche Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG a. F.) keine zusätzliche Schranke begründen darf.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH unterscheidet zeitlich nach dem 22. Dezember 2002, dem Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG:

    Nutzungen bis zum 22. Dezember 2002

    Für diesen Zeitraum ist das Unionsrecht noch nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die nationale Regelung der freien Benutzung an. Weil das Bundesverfassungsgericht das frühere Berufungsurteil vollständig aufgehoben hatte, fehlten verwertbare Feststellungen. Der BGH ging daher zugunsten der Beklagten davon aus, dass eine freie Benutzung vorliegen kann.

    Nutzungen ab dem 22. Dezember 2002

    Für die spätere Zeit wendet der BGH die Vorgaben des EuGH an: Die zweitaktige Sequenz ist für den durchschnittlichen Hörer wiedererkennbar; ihre Übernahme ist daher eine Vervielfältigung des Tonträgers. § 24 Abs. 1 UrhG a. F. kann dieses Recht nicht eigenständig beschränken. Auch die geprüften Schranken – Zitat, unwesentliches Beiwerk sowie Karikatur, Parodie und Pastiche – greifen nach damaliger Rechtslage nicht ein. Eine Verletzung des Verbreitungsrechts verneinte der BGH dagegen. Trotzdem konnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr getroffen hatte.

    Das OLG Hamburg muss nun außerdem prüfen, ob Ansprüche aus den Rechten der ausübenden Künstler, aus dem Urheberrecht an der Komposition oder aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen.

    Bedeutung für die Praxis

    • Neue Produktionen: Für aktuelle Veröffentlichungen gilt uneingeschränkt der Maßstab des EuGH – wiedererkennbare Samples brauchen grundsätzlich eine Lizenz.
    • Altkataloge: Bei vor 2003 entstandenen Produktionen kann die freie Benutzung weiterhin eine Rolle spielen.
    • Pastiche: Ob ein künftiges Pastiche-Recht Sampling erfassen kann, wird die nächste große Frage sein. Die Umsetzung der DSM-Richtlinie bis Juni 2021 bietet dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Klarstellung.
    • Mehrere Rechte: Neben dem Tonträgerherstellerrecht sind stets Urheber- und Künstlerrechte zu prüfen.

    Was Musikschaffende jetzt tun sollten

    • Sample-Clearance zum Standard jeder Produktion machen.
    • Bei Altkatalogen das Entstehungsdatum der Produktion dokumentieren.
    • Den weiteren Gesetzgebungsprozess zum Pastiche verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit Juni 2021 gilt § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche); § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Das Verfahren wurde danach fortgeführt und erneut dem EuGH vorgelegt. Weitere Informationen auf unseren Seiten Musikrecht und Leistungsschutzrecht.


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  • BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. I ZR 140/15) ein seit vielen Jahren laufendes Verfahren zwischen dem Musikproduzenten Frank Peterson und YouTube bzw. Google ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Haftung von Videoplattformen vorgelegt. Das Verfahren fällt mitten in die europäische Debatte über Artikel 13 des Entwurfs einer Urheberrechtsrichtlinie. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erläutern wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Frank Peterson hatte 1996 mit der Sängerin Sarah Brightman einen exklusiven Künstlervertrag geschlossen. 2008 erschien ihr Album „A Winter Symphony“. Im November 2008 waren auf YouTube Videos mit Musik aus dem Album und privaten Konzertmitschnitten abrufbar, die Nutzer ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Nach einer Beanstandung wurden einige Videos gesperrt, wenig später waren vergleichbare Inhalte erneut abrufbar. Peterson verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

    Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 1. Juni 2015, Az. 5 U 175/10) verurteilte YouTube hinsichtlich sieben Titeln nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung und zur Auskunft über die Uploader, wies die Klage im Übrigen aber ab. Beide Seiten legten Revision ein.

    Die Vorlagefragen

    Der BGH möchte vom EuGH im Wesentlichen wissen:

    1. Nimmt der Betreiber einer Videoplattform selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer rechtsverletzende Inhalte hochladen – etwa weil er mit Werbung Geld verdient, Inhalte automatisch einstellt, Empfehlungen ausspielt oder Rechteinhabern Werkzeuge zum Sperren anbietet?
    2. Kann sich der Betreiber auf das Hostprovider-Privileg der E-Commerce-Richtlinie (Art. 14) berufen, und muss sich seine Kenntnis auf konkrete Rechtsverletzungen beziehen?
    3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass ein Rechteinhaber gegen einen Hostprovider erst nach einem klaren Hinweis und einer erneuten Verletzung eine gerichtliche Anordnung erwirken kann?
    4. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Betreiber auf Schadensersatz?

    Bedeutung für die Praxis

    Nach deutscher Rechtsprechung haften Plattformen bislang regelmäßig nur als Störer: Sie müssen nach einem Hinweis die konkrete Rechtsverletzung beseitigen und gleichartige Verletzungen verhindern, schulden aber keinen Schadensersatz. Bejaht der EuGH eine eigene öffentliche Wiedergabe – wie schon für The Pirate Bay –, könnte sich das grundlegend ändern. Die Musik-, Film- und Verlagsbranche erhofft sich eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen („Value Gap“). Plattformbetreiber fürchten dagegen eine Pflicht zur umfassenden Vorab-Kontrolle.

    Parallel läuft in Brüssel das Gesetzgebungsverfahren zur Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt. Der umstrittene Artikel 13 soll die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen künftig ausdrücklich regeln. Die Antwort des EuGH wird zeigen, wie die Rechtslage vor einer solchen Neuregelung aussieht.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Plattformen konkret melden – präzise Hinweise sind Grundlage jeder Haftung.
    • Wiederholte Uploads dokumentieren; sie sind für Unterlassungsansprüche entscheidend.
    • Content-ID- und Lizenzmodelle der Plattformen prüfen und vertraglich absichern.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    • Notice-and-Takedown-Prozesse und Sperrmaßnahmen gegen erneute Uploads dokumentieren.
    • Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern prüfen.

    Mehr zur Vertretung von Musikschaffenden finden Sie auf unseren Seiten Musikrecht und Musik sowie auf musikrechtler.de.


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