Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht · 10 Standorte bundesweit · international

0511.35 73 56-0 · info@dieurheberrechtler.de

Schlagwort: Tonträgerhersteller

  • EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    Mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, Pelham) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erstmals definiert, was unter einem „Pastiche“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie zu verstehen ist. Das Urteil beantwortet die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Kraftwerk-Verfahren „Metall auf Metall“ und bestimmt künftig die Auslegung des § 51a UrhG in Deutschland.

    Sachverhalt

    Die Gründer von Kraftwerk – inzwischen teilweise vertreten durch eine Rechtsnachfolgerin – wenden sich gegen die Verwendung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ (1977) im Titel „Nur mir“. Beklagt sind die Komponisten des Titels und die Pelham GmbH als Tonträgerherstellerin. Der BGH hatte im September 2023 (I ZR 74/22) gefragt, ob die Pastiche-Schranke einschränkende Kriterien wie Humor oder Hommage voraussetzt und ob es auf eine Absicht des Nutzers ankommt.

    Die Entscheidung

    Nach dem EuGH ist eine Nutzung als Pastiche zulässig, wenn folgende Merkmale zusammenkommen:

    • Die neue Schöpfung erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke.
    • Sie weist wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken auf.
    • Sie nutzt geschützte Elemente – auch im Wege des Samplings.
    • Sie führt einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original.

    Dieser Dialog kann etwa als offene Stilnachahmung, als Hommage oder als humorvolle oder kritische Auseinandersetzung erfolgen. Eine Absicht des Nutzers, gerade ein Pastiche zu schaffen, muss nicht nachgewiesen werden; es genügt, dass der Pastiche-Charakter für Personen erkennbar ist, die das Original kennen. Versteckte Imitationen und Plagiate sind dagegen nicht erfasst. Zugleich betont der EuGH, dass die Pastiche-Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist; sie soll einen angemessenen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht herstellen.

    Den konkreten Fall entscheidet nun wieder der Bundesgerichtshof. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz darstellt und das Original trotz Temporeduktion erkennbar bleibt. Viele Beobachter halten es daher für naheliegend, dass das Sampling als Pastiche gerechtfertigt sein wird – entschieden ist das aber noch nicht.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musikproduzenten, DJs und Remix-Artists schafft das Urteil erstmals einen greifbaren Maßstab: Ein Sample kann ohne Lizenz zulässig sein, wenn es erkennbar in einen kreativen Dialog mit dem Original tritt. Für Creator, Meme-Seiten und Social-Media-Agenturen gilt dasselbe für Bild- und Videoformate. Labels und Musikverlage behalten Argumente: Wer nur Material übernimmt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, oder die Herkunft verschleiert, kann sich nicht auf § 51a UrhG berufen. Auf Plattformen bleibt die Vergütungspflicht nach dem UrhDaG zu beachten.

    Handlungsempfehlungen

    • Die Auseinandersetzung mit dem Original sichtbar machen (z. B. Titel, Credits, erkennbare Referenz) statt sie zu verstecken.
    • Bei kommerziellen Produktionen weiterhin Sample Clearance prüfen – die Abgrenzung im Einzelfall bleibt streitanfällig.
    • Rechteinhaber sollten Abmahnungen gegen Remixes am neuen Maßstab ausrichten.

    Mehr zu Bearbeitungen und Schranken auf unseren Seiten Bearbeitungsrecht und Musik. Weitere musikrechtliche Informationen bietet auch musikrechtler.de.


    Sample, Remix oder Meme – zulässig oder lizenzpflichtig? Wir prüfen Ihr Projekt, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Der wohl längste Urheberrechtsstreit Deutschlands geht in eine neue Runde: Mit Beschluss vom 14. September 2023 (I ZR 74/22) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren „Metall auf Metall“ erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Begriff des Pastiches vorgelegt. Die Antwort wird weit über die Musikbranche hinaus Bedeutung haben – für Remix, Mashup, Meme und Fan-Art ebenso wie für Sampling.

    Sachverhalt

    Moses Pelham verwendete 1997 eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in fortlaufender Wiederholung für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Die Kraftwerk-Gründer klagten 1999 als Tonträgerhersteller. Seitdem haben sich zahlreiche Instanzen mit dem Fall befasst, darunter mehrfach der BGH, das Bundesverfassungsgericht und 2019 bereits einmal der EuGH (C-476/17, Pelham I).

    Rechtlich ist der Fall in Zeitabschnitte zu teilen: Bis Ende 2002 galt allein nationales Recht, danach die InfoSoc-Richtlinie. Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche. Weil „Nur mir“ weiterhin verwertet wird, ging es im aktuellen Revisionsverfahren um die Zeit ab diesem Datum. Das OLG Hamburg hatte das Sampling als Pastiche für zulässig gehalten.

    Die Vorlagefragen

    Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Seine Auslegung obliegt daher dem EuGH. Der BGH möchte im Kern wissen:

    • Ist die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, oder setzt sie einschränkende Kriterien voraus – etwa Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
    • Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches eine Absicht des Nutzers, oder genügt es, dass der Pastiche-Charakter für den Betrachter erkennbar ist?

    Bedeutung für Musik, Kunst und Social Media

    Die Vorlage betrifft eine zentrale offene Frage der Reform 2021. Ein weit verstandener Pastiche-Begriff würde vielen Formen der digitalen Alltagskreativität Rechtssicherheit geben – von Samples in Hip-Hop und elektronischer Musik über Memes bis zu Fan-Fiction. Ein enges Verständnis würde Rechteinhabern, insbesondere Labels und Musikverlagen, größeren Lizenzspielraum belassen. Bis zur Entscheidung bleibt die Rechtslage für Produzenten, Agenturen und Creator unsicher. Zu beachten ist außerdem: Über das UrhDaG schulden Plattformen für Pastiche-Nutzungen eine angemessene Vergütung an die Urheber.

    Handlungsempfehlungen

    • Produzenten sollten Samples weiterhin grundsätzlich lizenzieren (Sample Clearance), solange die Reichweite der Schranke offen ist.
    • Wer sich auf § 51a UrhG berufen will, sollte die eigene künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original dokumentieren können.
    • Rechteinhaber sollten anhängige Streitigkeiten mit Blick auf die EuGH-Entscheidung strategisch bewerten, etwa durch Vergleichs- oder Ruhensvereinbarungen.
    • Lizenzverträge sollten ausdrückliche Regelungen zu Bearbeitungen, Remixes und Samples enthalten.

    Ausführliches zum Thema finden Sie unter Musikrecht und auf unserer Branchenseite Musik.


    Sie produzieren mit Samples oder möchten Ihren Katalog schützen? Wir beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    BGH „Metall auf Metall IV“: Sampling-Streit geht zurück nach Hamburg

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pelham hat der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 (Az. I ZR 115/16 – „Metall auf Metall IV“) erneut über den Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham entschieden. Ein Ende ist dennoch nicht in Sicht: Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht fassen wir die Kernaussagen zusammen.

    Der Hintergrund

    Gegenstand ist eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977), die im 1997 erschienenen Song „Nur mir“ in Dauerschleife verwendet wird. Der BGH hatte die Verletzung des Tonträgerherstellerrechts zweimal bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hob dies 2016 wegen unzureichender Berücksichtigung der Kunstfreiheit auf. Der EuGH entschied 2019, dass auch kurze, aber wiedererkennbare Samples in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers eingreifen und dass die deutsche Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG a. F.) keine zusätzliche Schranke begründen darf.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH unterscheidet zeitlich nach dem 22. Dezember 2002, dem Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG:

    Nutzungen bis zum 22. Dezember 2002

    Für diesen Zeitraum ist das Unionsrecht noch nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die nationale Regelung der freien Benutzung an. Weil das Bundesverfassungsgericht das frühere Berufungsurteil vollständig aufgehoben hatte, fehlten verwertbare Feststellungen. Der BGH ging daher zugunsten der Beklagten davon aus, dass eine freie Benutzung vorliegen kann.

    Nutzungen ab dem 22. Dezember 2002

    Für die spätere Zeit wendet der BGH die Vorgaben des EuGH an: Die zweitaktige Sequenz ist für den durchschnittlichen Hörer wiedererkennbar; ihre Übernahme ist daher eine Vervielfältigung des Tonträgers. § 24 Abs. 1 UrhG a. F. kann dieses Recht nicht eigenständig beschränken. Auch die geprüften Schranken – Zitat, unwesentliches Beiwerk sowie Karikatur, Parodie und Pastiche – greifen nach damaliger Rechtslage nicht ein. Eine Verletzung des Verbreitungsrechts verneinte der BGH dagegen. Trotzdem konnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr getroffen hatte.

    Das OLG Hamburg muss nun außerdem prüfen, ob Ansprüche aus den Rechten der ausübenden Künstler, aus dem Urheberrecht an der Komposition oder aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen.

    Bedeutung für die Praxis

    • Neue Produktionen: Für aktuelle Veröffentlichungen gilt uneingeschränkt der Maßstab des EuGH – wiedererkennbare Samples brauchen grundsätzlich eine Lizenz.
    • Altkataloge: Bei vor 2003 entstandenen Produktionen kann die freie Benutzung weiterhin eine Rolle spielen.
    • Pastiche: Ob ein künftiges Pastiche-Recht Sampling erfassen kann, wird die nächste große Frage sein. Die Umsetzung der DSM-Richtlinie bis Juni 2021 bietet dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Klarstellung.
    • Mehrere Rechte: Neben dem Tonträgerherstellerrecht sind stets Urheber- und Künstlerrechte zu prüfen.

    Was Musikschaffende jetzt tun sollten

    • Sample-Clearance zum Standard jeder Produktion machen.
    • Bei Altkatalogen das Entstehungsdatum der Produktion dokumentieren.
    • Den weiteren Gesetzgebungsprozess zum Pastiche verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Seit Juni 2021 gilt § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche); § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Das Verfahren wurde danach fortgeführt und erneut dem EuGH vorgelegt. Weitere Informationen auf unseren Seiten Musikrecht und Leistungsschutzrecht.


    Sampling, Remix oder Cover rechtssicher umsetzen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten und Labels – auch an unserem Standort Hamburg. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    EuGH Pelham: Sampling nur mit Erlaubnis – außer der Schnipsel ist nicht wiedererkennbar

    Seit über 20 Jahren streiten die Musiker von Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham über eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz. Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-476/17, Pelham u. a.) die unionsrechtlichen Leitplanken für das Sampling gesetzt. Das Ergebnis betrifft Produzenten, Labels, DJs und Musikverlage unmittelbar. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erklären wir, was gilt.

    Der Sachverhalt

    Kraftwerk veröffentlichte 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Der 1997 erschienene Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur, produziert von Moses Pelham, enthält eine etwa zweisekündige, leicht bearbeitete und in fortlaufender Wiederholung verwendete Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und ein weiteres Gründungsmitglied klagten als Tonträgerhersteller auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung. Der Bundesgerichtshof gab ihnen zweimal recht. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Az. 1 BvR 1585/13) jedoch auf, weil die Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der BGH legte daraufhin 2017 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (Az. I ZR 115/16).

    Die Entscheidung des EuGH

    • Vervielfältigung: Die Entnahme selbst eines sehr kurzen Audiofragments ist grundsätzlich eine Vervielfältigung, die der Tonträgerhersteller nach Art. 2 lit. c der InfoSoc-Richtlinie erlauben muss.
    • Ausnahme bei fehlender Wiedererkennbarkeit: Keine Vervielfältigung liegt vor, wenn das Fragment in Ausübung der Kunstfreiheit in geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird.
    • Keine „Kopie“ im Sinne der Tonträger-Richtlinie: Ein Tonträger, der lediglich übertragene Fragmente enthält, um ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen, ist keine Kopie des Original-Tonträgers.
    • Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Die Mitgliedstaaten dürfen keine Ausnahmen außerhalb des abschließenden Katalogs der InfoSoc-Richtlinie vorsehen. Die deutsche Regelung zur freien Benutzung darf daher nicht als zusätzliche Schranke wirken.
    • Zitat: Ein wiedererkennbares Sample kann als Zitat zulässig sein, wenn es dazu dient, mit dem Ausgangswerk zu interagieren – etwa um sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Bedeutung für die Musikbranche

    Für die Praxis ist die Botschaft deutlich: Wer wiedererkennbar sampelt, braucht grundsätzlich eine Lizenz des Tonträgerherstellers – regelmäßig des Labels – und häufig zusätzlich der Urheber und Musikverlage. Die vom Bundesverfassungsgericht noch betonte „freie Benutzung“ als Ausweg für Künstler ist auf europäischer Ebene versperrt. Gleichzeitig öffnet der EuGH einen Spielraum: Bis zur Unkenntlichkeit bearbeitete Klangschnipsel bleiben frei.

    Offen ist, wie „Wiedererkennbarkeit“ im Einzelfall zu beurteilen ist – durch das Ohr eines durchschnittlichen Hörers, eines Fachpublikums oder mithilfe technischer Analyse. Auch das Zitatrecht als Grundlage für Sampling wird künftig eine größere Rolle spielen. Der Fall geht zurück an den BGH, der nun auch über die zeitliche Anwendbarkeit der Grundsätze entscheiden muss.

    Was Produzenten und Künstler jetzt tun sollten

    • Vor Veröffentlichung alle Samples erfassen und Rechte klären (Sample Clearance) – Master- und Verlagsrechte.
    • Bei nicht geklärten Samples prüfen, ob eine Bearbeitung bis zur Unkenntlichkeit künstlerisch sinnvoll ist.
    • Label- und Vertriebsverträge auf Garantien und Freistellungen für Samples prüfen.

    Was Labels und Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Repertoire auf ungenehmigte Nutzungen überwachen.
    • Transparente Lizenzmodelle für Samples anbieten.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 § 24 UrhG a. F. aufgehoben und mit § 51a UrhG eine Erlaubnis für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt. Das Verfahren selbst wurde in der Folge fortgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Musikrecht und Bearbeitungsrecht sowie auf musikrechtler.de.


    Samples klären oder gegen Sampling vorgehen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage. Telefon 0511.35 73 56-0.