Der wohl längste Urheberrechtsstreit Deutschlands geht in eine neue Runde: Mit Beschluss vom 14. September 2023 (I ZR 74/22) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren „Metall auf Metall“ erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Begriff des Pastiches vorgelegt. Die Antwort wird weit über die Musikbranche hinaus Bedeutung haben – für Remix, Mashup, Meme und Fan-Art ebenso wie für Sampling.
Sachverhalt
Moses Pelham verwendete 1997 eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in fortlaufender Wiederholung für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Die Kraftwerk-Gründer klagten 1999 als Tonträgerhersteller. Seitdem haben sich zahlreiche Instanzen mit dem Fall befasst, darunter mehrfach der BGH, das Bundesverfassungsgericht und 2019 bereits einmal der EuGH (C-476/17, Pelham I).
Rechtlich ist der Fall in Zeitabschnitte zu teilen: Bis Ende 2002 galt allein nationales Recht, danach die InfoSoc-Richtlinie. Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche. Weil „Nur mir“ weiterhin verwertet wird, ging es im aktuellen Revisionsverfahren um die Zeit ab diesem Datum. Das OLG Hamburg hatte das Sampling als Pastiche für zulässig gehalten.
Die Vorlagefragen
Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Seine Auslegung obliegt daher dem EuGH. Der BGH möchte im Kern wissen:
- Ist die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, oder setzt sie einschränkende Kriterien voraus – etwa Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
- Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches eine Absicht des Nutzers, oder genügt es, dass der Pastiche-Charakter für den Betrachter erkennbar ist?
Bedeutung für Musik, Kunst und Social Media
Die Vorlage betrifft eine zentrale offene Frage der Reform 2021. Ein weit verstandener Pastiche-Begriff würde vielen Formen der digitalen Alltagskreativität Rechtssicherheit geben – von Samples in Hip-Hop und elektronischer Musik über Memes bis zu Fan-Fiction. Ein enges Verständnis würde Rechteinhabern, insbesondere Labels und Musikverlagen, größeren Lizenzspielraum belassen. Bis zur Entscheidung bleibt die Rechtslage für Produzenten, Agenturen und Creator unsicher. Zu beachten ist außerdem: Über das UrhDaG schulden Plattformen für Pastiche-Nutzungen eine angemessene Vergütung an die Urheber.
Handlungsempfehlungen
- Produzenten sollten Samples weiterhin grundsätzlich lizenzieren (Sample Clearance), solange die Reichweite der Schranke offen ist.
- Wer sich auf § 51a UrhG berufen will, sollte die eigene künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original dokumentieren können.
- Rechteinhaber sollten anhängige Streitigkeiten mit Blick auf die EuGH-Entscheidung strategisch bewerten, etwa durch Vergleichs- oder Ruhensvereinbarungen.
- Lizenzverträge sollten ausdrückliche Regelungen zu Bearbeitungen, Remixes und Samples enthalten.
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