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Schlagwort: Pastiche

  • EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    EuGH Pelham II: Pastiche erfordert einen erkennbaren künstlerischen Dialog

    Mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, Pelham) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erstmals definiert, was unter einem „Pastiche“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie zu verstehen ist. Das Urteil beantwortet die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Kraftwerk-Verfahren „Metall auf Metall“ und bestimmt künftig die Auslegung des § 51a UrhG in Deutschland.

    Sachverhalt

    Die Gründer von Kraftwerk – inzwischen teilweise vertreten durch eine Rechtsnachfolgerin – wenden sich gegen die Verwendung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ (1977) im Titel „Nur mir“. Beklagt sind die Komponisten des Titels und die Pelham GmbH als Tonträgerherstellerin. Der BGH hatte im September 2023 (I ZR 74/22) gefragt, ob die Pastiche-Schranke einschränkende Kriterien wie Humor oder Hommage voraussetzt und ob es auf eine Absicht des Nutzers ankommt.

    Die Entscheidung

    Nach dem EuGH ist eine Nutzung als Pastiche zulässig, wenn folgende Merkmale zusammenkommen:

    • Die neue Schöpfung erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke.
    • Sie weist wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken auf.
    • Sie nutzt geschützte Elemente – auch im Wege des Samplings.
    • Sie führt einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original.

    Dieser Dialog kann etwa als offene Stilnachahmung, als Hommage oder als humorvolle oder kritische Auseinandersetzung erfolgen. Eine Absicht des Nutzers, gerade ein Pastiche zu schaffen, muss nicht nachgewiesen werden; es genügt, dass der Pastiche-Charakter für Personen erkennbar ist, die das Original kennen. Versteckte Imitationen und Plagiate sind dagegen nicht erfasst. Zugleich betont der EuGH, dass die Pastiche-Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist; sie soll einen angemessenen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht herstellen.

    Den konkreten Fall entscheidet nun wieder der Bundesgerichtshof. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz darstellt und das Original trotz Temporeduktion erkennbar bleibt. Viele Beobachter halten es daher für naheliegend, dass das Sampling als Pastiche gerechtfertigt sein wird – entschieden ist das aber noch nicht.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musikproduzenten, DJs und Remix-Artists schafft das Urteil erstmals einen greifbaren Maßstab: Ein Sample kann ohne Lizenz zulässig sein, wenn es erkennbar in einen kreativen Dialog mit dem Original tritt. Für Creator, Meme-Seiten und Social-Media-Agenturen gilt dasselbe für Bild- und Videoformate. Labels und Musikverlage behalten Argumente: Wer nur Material übernimmt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, oder die Herkunft verschleiert, kann sich nicht auf § 51a UrhG berufen. Auf Plattformen bleibt die Vergütungspflicht nach dem UrhDaG zu beachten.

    Handlungsempfehlungen

    • Die Auseinandersetzung mit dem Original sichtbar machen (z. B. Titel, Credits, erkennbare Referenz) statt sie zu verstecken.
    • Bei kommerziellen Produktionen weiterhin Sample Clearance prüfen – die Abgrenzung im Einzelfall bleibt streitanfällig.
    • Rechteinhaber sollten Abmahnungen gegen Remixes am neuen Maßstab ausrichten.

    Mehr zu Bearbeitungen und Schranken auf unseren Seiten Bearbeitungsrecht und Musik. Weitere musikrechtliche Informationen bietet auch musikrechtler.de.


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  • Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Metall auf Metall: BGH legt dem EuGH den Pastiche-Begriff vor

    Der wohl längste Urheberrechtsstreit Deutschlands geht in eine neue Runde: Mit Beschluss vom 14. September 2023 (I ZR 74/22) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren „Metall auf Metall“ erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Begriff des Pastiches vorgelegt. Die Antwort wird weit über die Musikbranche hinaus Bedeutung haben – für Remix, Mashup, Meme und Fan-Art ebenso wie für Sampling.

    Sachverhalt

    Moses Pelham verwendete 1997 eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in fortlaufender Wiederholung für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Die Kraftwerk-Gründer klagten 1999 als Tonträgerhersteller. Seitdem haben sich zahlreiche Instanzen mit dem Fall befasst, darunter mehrfach der BGH, das Bundesverfassungsgericht und 2019 bereits einmal der EuGH (C-476/17, Pelham I).

    Rechtlich ist der Fall in Zeitabschnitte zu teilen: Bis Ende 2002 galt allein nationales Recht, danach die InfoSoc-Richtlinie. Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche. Weil „Nur mir“ weiterhin verwertet wird, ging es im aktuellen Revisionsverfahren um die Zeit ab diesem Datum. Das OLG Hamburg hatte das Sampling als Pastiche für zulässig gehalten.

    Die Vorlagefragen

    Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Seine Auslegung obliegt daher dem EuGH. Der BGH möchte im Kern wissen:

    • Ist die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, oder setzt sie einschränkende Kriterien voraus – etwa Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
    • Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches eine Absicht des Nutzers, oder genügt es, dass der Pastiche-Charakter für den Betrachter erkennbar ist?

    Bedeutung für Musik, Kunst und Social Media

    Die Vorlage betrifft eine zentrale offene Frage der Reform 2021. Ein weit verstandener Pastiche-Begriff würde vielen Formen der digitalen Alltagskreativität Rechtssicherheit geben – von Samples in Hip-Hop und elektronischer Musik über Memes bis zu Fan-Fiction. Ein enges Verständnis würde Rechteinhabern, insbesondere Labels und Musikverlagen, größeren Lizenzspielraum belassen. Bis zur Entscheidung bleibt die Rechtslage für Produzenten, Agenturen und Creator unsicher. Zu beachten ist außerdem: Über das UrhDaG schulden Plattformen für Pastiche-Nutzungen eine angemessene Vergütung an die Urheber.

    Handlungsempfehlungen

    • Produzenten sollten Samples weiterhin grundsätzlich lizenzieren (Sample Clearance), solange die Reichweite der Schranke offen ist.
    • Wer sich auf § 51a UrhG berufen will, sollte die eigene künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original dokumentieren können.
    • Rechteinhaber sollten anhängige Streitigkeiten mit Blick auf die EuGH-Entscheidung strategisch bewerten, etwa durch Vergleichs- oder Ruhensvereinbarungen.
    • Lizenzverträge sollten ausdrückliche Regelungen zu Bearbeitungen, Remixes und Samples enthalten.

    Ausführliches zum Thema finden Sie unter Musikrecht und auf unserer Branchenseite Musik.


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  • Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Urheberrechtsreform 2021: UrhDaG in Kraft, Pastiche-Schranke und neuer § 23 UrhG

    Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der deutsche Gesetzgeber die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 umgesetzt. Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes gelten seit dem 7. Juni 2021, das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Urheberrecht fassen wir zusammen, was sich geändert hat und worauf Rechteinhaber, Plattformen und Nutzer jetzt achten sollten.

    Hintergrund: Warum eine so umfassende Reform?

    Die DSM-Richtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market) musste bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden. Sie enthält unter anderem den viel diskutierten Art. 17 zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, neue Schranken für Text und Data Mining, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Vorgaben zum Urhebervertragsrecht. Zugleich hatte der EuGH in der Sache Pelham (Metall auf Metall) deutlich gemacht, dass die deutsche „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Der Gesetzgeber musste also das System der Bearbeitungen und Nachschöpfungen neu ordnen.

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    § 23 UrhG neu und Wegfall der freien Benutzung

    § 24 UrhG a. F. ist aufgehoben. Der neue § 23 UrhG regelt Bearbeitungen und Umgestaltungen einheitlich: Sie dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Hält ein neues Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG schon keine Bearbeitung vor. Der Gedanke des „Verblassens“ lebt damit in neuer Form fort, ist aber unionsrechtskonform eingebettet.

    § 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche

    Neu ist die ausdrückliche Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Bislang wurden solche Nutzungen über die freie Benutzung gelöst. Der Begriff „Pastiche“ stammt aus Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc-Richtlinie und ist im deutschen Recht neu. Was genau darunter fällt – etwa Remix, Mashup, Meme, Fan-Art oder Sampling – ist noch offen und wird letztlich der EuGH klären müssen. Die Gesetzesbegründung versteht den Pastiche als Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk, die über eine bloße Kopie hinausgeht.

    UrhDaG: Neue Spielregeln für Upload-Plattformen

    Das UrhDaG setzt Art. 17 DSM-RL um. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa Video-, Musik- oder Social-Media-Plattformen – sind für die öffentliche Wiedergabe hochgeladener Inhalte grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie können sich entlasten, wenn sie sich bestmöglich um Lizenzen bemühen und zugleich Inhalte sperren, für die Rechteinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben. Wesentliche Eckpunkte:

    • Mutmaßlich erlaubte Nutzungen: Geringfügige Nutzungen (u. a. bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text, bis zu 125 Kilobyte je Bild) sowie vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnete Inhalte sollen nicht automatisch blockiert werden.
    • Beschwerdeverfahren: Plattformen müssen ein zügiges internes Beschwerdeverfahren anbieten; zusätzlich sind externe Beschwerdestellen möglich.
    • Direktvergütung: Urheber erhalten für bestimmte lizenzierte Nutzungen einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Diensteanbieter, der über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird.
    • Karikatur, Parodie, Pastiche sind auch auf Plattformen gesetzlich erlaubt, der Diensteanbieter schuldet hierfür eine angemessene Vergütung.
    • Erleichterungen gelten für Start-ups und kleine Diensteanbieter.

    Weitere Bausteine

    Hinzu kommen die Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG, für wissenschaftliche Forschung § 60d UrhG) samt Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht (§§ 87f ff. UrhG), erweiterte Auskunfts- und Transparenzpflichten im Urhebervertragsrecht (§§ 32d, 32e UrhG) sowie Regeln zur Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG).

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Musik-, Film- und Verlagsunternehmen verbessert das UrhDaG die Verhandlungsposition gegenüber großen Plattformen. Zugleich müssen Rechteinhaber Referenzdateien und Rechteinformationen sauber bereitstellen, damit Sperren greifen. Plattformbetreiber stehen vor erheblichem Compliance-Aufwand: Lizenzstrategie, Filterkonfiguration, Kennzeichnungsfunktionen und Beschwerdeprozesse. Kreative, Influencer und Social-Media-Teams profitieren von der Pastiche-Schranke, sollten sie aber nicht als Freibrief verstehen – ihre Reichweite ist ungeklärt.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Repertoire- und Rechteketten dokumentieren, Lizenzangebote an Plattformen prüfen, Sperrinformationen gezielt einsetzen.
    • Plattformen: Prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt; Lizenzbemühungen dokumentieren; Pre-Flagging und Beschwerdeverfahren technisch umsetzen.
    • Content Creator: Bei Remix, Parodie und Pastiche erkennbare eigene Auseinandersetzung mit dem Original sicherstellen und im Zweifel Rechte klären.
    • Verwerter: Verträge an die neuen Auskunfts- und Transparenzpflichten anpassen.

    Vertiefende Informationen zu den gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie auf unserer Seite Schranken des Urheberschutzes, zum Bearbeitungsrecht unter Bearbeitungsrecht.


    Sie betreiben eine Plattform, verwerten Inhalte oder wollen wissen, ob Ihr Remix zulässig ist? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bundesweit – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.