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Schlagwort: Generative KI

  • LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    LG München I GEMA ./. Suno: Erstes Urteil zu KI-Musikgeneratoren

    Nach dem Urteil gegen OpenAI im November 2025 hat die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I am 31. Juli 2026 (42 O 763/25) auch die Klage der GEMA gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno überwiegend für begründet erklärt. Es ist die erste Entscheidung eines europäischen Gerichts, die sich umfassend mit KI-generierter Musik befasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an sechs Musikwerken geltend – und zwar an den Kompositionen, nicht an den Liedtexten. Sie warf Suno vor, die Werke zum Training seiner Modelle verwendet zu haben und sie in den generierten Songs wiederzugeben. Suno berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und für in den USA vorgenommene Handlungen auf die US-amerikanische Fair-Use-Doktrin.

    Die Entscheidung

    Training und Memorisierung

    Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Werke Teil der Trainingsdaten; Suno habe sie per Stream-Ripping von YouTube gewonnen und dabei eine technische Schutzmaßnahme umgangen. In den Modellversionen v3.5 und v4, die auf Servern in Deutschland gespeichert waren, seien die Werke reproduzierbar memorisiert. Darin liege eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nicht durch § 44b UrhG gedeckt sei.

    Outputs und Verantwortlichkeit

    Die generierten Songs enthielten erkennbar die originellen Elemente der Werke und seien damit Vervielfältigungen und öffentliche Wiedergaben in Deutschland. Verantwortlich sei Suno, nicht der Nutzer, weil die Prompts einfach und offen gefasst waren und nur Liedtext und Stil vorgaben. Bereits das Anbieten des Modells zur Musikgenerierung verletze das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG.

    Internationale Dimension: Fair Use

    Bemerkenswert ist die territoriale Prüfung: Das Gericht bejahte seine internationale Zuständigkeit auch für Handlungen in den USA und wandte auf diese nach dem Schutzlandprinzip US-Recht an. Die Trainingskopien in den USA seien nicht durch Fair Use (17 U.S.C. § 107) gedeckt, weil die Outputs den Originalen stark ähnelten. Die Kammer grenzte den Fall ausdrücklich von US-Entscheidungen ab, in denen Trainingsdaten nicht in den Outputs auftauchten.

    Einordnung

    Das Münchner Gericht bestätigt seine Linie aus GEMA ./. OpenAI. Dem steht eine eher KI-freundliche Rechtsprechung zur Erstellung von Trainingsdatensätzen gegenüber: Das OLG Hamburg hat im LAION-Verfahren am 10. Dezember 2025 (5 U 104/24) die Anwendung der TDM-Schranken bestätigt; die Revision ist beim BGH anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung – gegebenenfalls durch den EuGH – steht damit noch aus.

    Bedeutung und Handlungsempfehlungen

    Komponisten, Musikverlage und Labels erhalten ein starkes Argument für Lizenzforderungen gegenüber KI-Musikdiensten. KI-Anbieter müssen Datenbeschaffung, Memorisierung und Output-Ähnlichkeit kritisch prüfen, auch für Handlungen außerhalb der EU. Nutzer von KI-Musik – etwa Werbeagenturen oder Content Creator – sollten Outputs vor kommerzieller Verwendung prüfen lassen.

    • Repertoire auf Abrufbarkeit in KI-Diensten prüfen und Beweise sichern.
    • Keine Trainingsdaten aus Quellen nutzen, bei denen Schutzmaßnahmen umgangen werden.
    • Lizenz- und Nutzungsbedingungen von KI-Musikdiensten auf Rechtegarantien prüfen.

    Mehr auf unseren Seiten KI und Urheberrecht und Musik.


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  • LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) ein Grundsatzurteil zum Verhältnis von generativer KI und Urheberrecht gefällt. Die 42. Zivilkammer gab der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen statt: Die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen hinter ChatGPT und deren Ausgabe in Antworten verletzen Urheberrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an den Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, unter anderem von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Sie trug vor, die Texte seien zum Training der Modelle verwendet worden und ließen sich mit einfachen Eingaben (Prompts) weitgehend wörtlich abrufen. OpenAI berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und darauf, dass etwaige Ausgaben von den Nutzern veranlasst würden.

    Die Entscheidung

    Memorisierung als Vervielfältigung

    Das Gericht sieht in der Memorisierung der Texte im Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Wenn ein Werk aus den Modellparametern reproduzierbar ist, ist es im Modell verkörpert – auch wenn es nicht als lesbare Datei vorliegt.

    Keine Rechtfertigung durch Schranken

    Die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greife nicht, weil hier nicht nur Informationen aus Werken extrahiert, sondern die Werke selbst im Modell vervielfältigt würden. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber verneinte die Kammer, weil das Training von KI-Modellen keine übliche und zu erwartende Nutzungsart sei.

    Verantwortung für Outputs

    Auch die Wiedergabe der Texte in den Antworten verletze das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Verantwortlich sei OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der einen einfachen Prompt eingibt. Zugesprochen wurden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach; Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen veränderter Texte wies das Gericht ab.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur LAION-Entscheidung des LG Hamburg von 2024, die nur die Erstellung eines Datensatzes betraf. Für Musikverlage, Textdichter, Autoren und Verlage stärkt es die Verhandlungsposition gegenüber KI-Anbietern und den Ruf nach Lizenzmodellen. Für KI-Anbieter rücken Memorisierung und Output-Filter in den Mittelpunkt der Compliance. Für Unternehmen, die KI einsetzen, bleibt relevant, dass auch Outputs Rechte verletzen können. Ob die Bewertung in den höheren Instanzen Bestand hat, ist offen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Prüfen, ob eigene Werke aus KI-Modellen abrufbar sind, und Belege sichern (Prompts, Outputs, Zeitstempel).
    • Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften auf KI-Nutzungen hin überprüfen.
    • KI-Anbieter: Memorisierungstests, Output-Filter und Lizenzierungsstrategien einführen.
    • Anwender: KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen geschützter Werke prüfen.

    Lesen Sie mehr auf KI und Urheberrecht und unserer Seite Musikrecht.


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  • LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    Mit Urteil vom 27. September 2024 (310 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes entschieden. Der Fotograf Robert Kneschke unterlag gegen den gemeinnützigen Verein LAION e. V. Das Urteil liefert wichtige Hinweise zu den Schranken für Text und Data Mining – lässt aber zentrale Fragen ausdrücklich offen.

    Sachverhalt

    LAION stellt den frei verfügbaren Datensatz „LAION-5B“ mit über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren bereit. Der Datensatz enthält nicht die Bilder selbst, sondern Hyperlinks, Bildbeschreibungen und Metadaten. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lädt LAION die Bilder herunter und analysiert sie. Darunter war ein Foto des Klägers, das als Vorschaubild mit Wasserzeichen auf der Website einer Bildagentur abrufbar war. Deren Nutzungsbedingungen untersagten automatisierte Zugriffe. Der Kläger verlangte Unterlassung der Vervielfältigung.

    Die Entscheidung

    Das Gericht wies die Klage ab. Der Download des Fotos sei zwar eine Vervielfältigung, aber durch die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt:

    • Die Analyse von Bild und Text sei Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Dass der Datensatz später für KI-Training genutzt werden kann, ändere daran nichts.
    • LAION verfolge wissenschaftliche Zwecke; die kostenlose Veröffentlichung des Datensatzes spreche für nicht kommerzielle Forschung.
    • Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf LAION oder bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hatte (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

    In einem obiter dictum äußerte die Kammer zudem die Auffassung, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das Gericht betonte, nur die Erstellung des Datensatzes beurteilt zu haben – nicht das Training eines KI-Modells und nicht die Nutzung der KI.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Datensatz-Ersteller ist das Urteil ein Rückenwind. Für Fotografen, Bildagenturen und Verlage zeigt es, dass sich gegenüber Forschungsakteuren mit Nutzungsvorbehalten wenig ausrichten lässt, weil § 60d UrhG keinen Opt-out kennt. Gegenüber kommerziellen Akteuren bleibt der Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG das zentrale Instrument. Ob ein Vorbehalt in AGB genügt, ist allerdings unsicher – die Ausführungen des Gerichts sind nicht tragend. Für KI-Unternehmen gilt: Die Verwendung fremder Datensätze für kommerzielles Training ist von dem Urteil nicht erfasst.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB, sondern zusätzlich technisch umsetzen (robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle).
    • Bildagenturen sollten ihre Plattformen und Lizenzbedingungen entsprechend anpassen.
    • KI-Anbieter sollten die Herkunft von Datensätzen und die Rolle beteiligter Forschungseinrichtungen prüfen.
    • Die weitere Entwicklung im Instanzenzug beobachten.

    Mehr zu diesem Thema auf KI und Urheberrecht und auf unserer Seite Fotorecht.


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