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Schlagwort: Verwertungsgesellschaften

  • LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    LG München I GEMA ./. OpenAI: Memorisierte Liedtexte verletzen Urheberrechte

    Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) ein Grundsatzurteil zum Verhältnis von generativer KI und Urheberrecht gefällt. Die 42. Zivilkammer gab der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen statt: Die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen hinter ChatGPT und deren Ausgabe in Antworten verletzen Urheberrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Sachverhalt

    Die GEMA machte Rechte an den Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, unter anderem von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Sie trug vor, die Texte seien zum Training der Modelle verwendet worden und ließen sich mit einfachen Eingaben (Prompts) weitgehend wörtlich abrufen. OpenAI berief sich unter anderem auf die Schranke für Text und Data Mining und darauf, dass etwaige Ausgaben von den Nutzern veranlasst würden.

    Die Entscheidung

    Memorisierung als Vervielfältigung

    Das Gericht sieht in der Memorisierung der Texte im Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Wenn ein Werk aus den Modellparametern reproduzierbar ist, ist es im Modell verkörpert – auch wenn es nicht als lesbare Datei vorliegt.

    Keine Rechtfertigung durch Schranken

    Die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greife nicht, weil hier nicht nur Informationen aus Werken extrahiert, sondern die Werke selbst im Modell vervielfältigt würden. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber verneinte die Kammer, weil das Training von KI-Modellen keine übliche und zu erwartende Nutzungsart sei.

    Verantwortung für Outputs

    Auch die Wiedergabe der Texte in den Antworten verletze das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Verantwortlich sei OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der einen einfachen Prompt eingibt. Zugesprochen wurden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach; Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen veränderter Texte wies das Gericht ab.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur LAION-Entscheidung des LG Hamburg von 2024, die nur die Erstellung eines Datensatzes betraf. Für Musikverlage, Textdichter, Autoren und Verlage stärkt es die Verhandlungsposition gegenüber KI-Anbietern und den Ruf nach Lizenzmodellen. Für KI-Anbieter rücken Memorisierung und Output-Filter in den Mittelpunkt der Compliance. Für Unternehmen, die KI einsetzen, bleibt relevant, dass auch Outputs Rechte verletzen können. Ob die Bewertung in den höheren Instanzen Bestand hat, ist offen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Prüfen, ob eigene Werke aus KI-Modellen abrufbar sind, und Belege sichern (Prompts, Outputs, Zeitstempel).
    • Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften auf KI-Nutzungen hin überprüfen.
    • KI-Anbieter: Memorisierungstests, Output-Filter und Lizenzierungsstrategien einführen.
    • Anwender: KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen geschützter Werke prüfen.

    Lesen Sie mehr auf KI und Urheberrecht und unserer Seite Musikrecht.


    Sie wollen Ansprüche gegen KI-Anbieter prüfen oder Ihr KI-Produkt absichern? Wir beraten Kreative, Verlage und Tech-Unternehmen – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    EuGH Seven.One: Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal von der Privatkopievergütung ausgeschlossen werden

    Mit Urteil vom 23. November 2023 (C-260/22, Seven.One Entertainment Group ./. Corint Media) hat der EuGH eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts infrage gestellt: den Ausschluss von Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich für Privatkopien. Die Entscheidung betrifft die Verteilung erheblicher Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe und hat Folgen für Fernseh- und Radiosender, Verwertungsgesellschaften und den Gesetzgeber.

    Sachverhalt

    Die Privatkopie ist nach § 53 UrhG zulässig. Als Ausgleich erhalten Rechteinhaber eine Vergütung, die über Abgaben auf Geräte und Speichermedien finanziert und von Verwertungsgesellschaften verteilt wird. Sendeunternehmen sind nach deutschem Recht (§ 87 Abs. 4 UrhG) von diesem Vergütungsanspruch ausgenommen, obwohl ihnen ein eigenes Vervielfältigungsrecht an ihren Funksendungen zusteht. Die Verwertungsgesellschaft Corint Media nimmt Rechte privater Sender wahr. Zwischen ihr und dem Sendeunternehmen Seven.One entstand Streit darüber, ob Corint Media insoweit überhaupt Ansprüche wahrnehmen kann. Das Landgericht Erfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob der Ausschluss mit der InfoSoc-Richtlinie vereinbar ist.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt fest: Art. 5 Abs. 2 lit. b der InfoSoc-Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die Sendeunternehmen, denen ein Vervielfältigungsrecht zusteht, pauschal vom gerechten Ausgleich ausschließt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Nachteil, der diesen Rechteinhabern durch Privatkopien entsteht, geringfügig ist. Das Gericht stützt sich dabei auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechtecharta: Die Mitgliedstaaten dürfen vergleichbare Gruppen von Rechteinhabern nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

    Ob der Nachteil der Sendeunternehmen tatsächlich nur geringfügig ist, hat das Landgericht Erfurt zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die ausgeschlossene Gruppe im Vergleich zu anderen Inhabern eines Vervielfältigungsrechts nur minimal betroffen ist und ob sich alle Sendeunternehmen in einer vergleichbaren Lage befinden.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Fernseh- und Radiosender öffnet das Urteil die Tür zu einer Beteiligung an den Privatkopieeinnahmen. Für andere Rechteinhaber – Urheber, ausführende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller – kann das bedeuten, dass sich der zu verteilende Kuchen anders aufteilt. Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Verteilungspläne gegebenenfalls anpassen, und der deutsche Gesetzgeber wird § 87 Abs. 4 UrhG überprüfen müssen, sofern die Gerichte keinen nur geringfügigen Nachteil feststellen. Das Urteil zeigt zugleich die wachsende Bedeutung der Grundrechtecharta im Urheberrecht.

    Handlungsempfehlungen

    • Sendeunternehmen sollten prüfen, welche Verwertungsgesellschaft ihre Rechte wahrnimmt und ob Wahrnehmungsverträge Privatkopieansprüche umfassen.
    • Daten zum Umfang privater Aufzeichnungen sammeln – sie sind für die Frage des „geringfügigen Nachteils“ entscheidend.
    • Urheber und Produzenten sollten die weitere Entwicklung der Verteilungspläne beobachten.

    Mehr zu Leistungsschutzrechten von Sendern und Produzenten auf unserer Seite Leistungsschutzrecht und unter Rundfunk und Streaming.


    Fragen zu Vergütungsansprüchen, Verwertungsgesellschaften oder Leistungsschutzrechten? Wir beraten Sender, Produzenten und Kreative – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    EuGH VG Bild-Kunst: Framing nur bei technischen Schutzmaßnahmen erlaubnispflichtig

    Darf man fremde Bilder per Framing (Einbettung, embedding) in die eigene Website einbinden? Mit Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19, VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) hat die Große Kammer des EuGH diese Frage präzisiert – mit erheblichen Folgen für Fotografen, Bildagenturen, Museen und Website-Betreiber.

    Sachverhalt

    Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), ein Portal, das auf digitalisierte Inhalte deutscher Kultur- und Wissenseinrichtungen verlinkt. Die DDB selbst speichert nur verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der Stiftung eine Lizenz für ihr Repertoire nur unter der Bedingung erteilen, dass die DDB wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing dieser Vorschaubilder durch Dritte ergreift. Die Stiftung hielt diese Bedingung für unangemessen und klagte auf Lizenzerteilung ohne sie. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Framing in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

    Die Entscheidung

    Der EuGH unterscheidet klar:

    • Ist ein Werk auf der Ursprungswebsite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei und ohne Beschränkung zugänglich, ist das Framing durch Dritte grundsätzlich keine Wiedergabe für ein neues Publikum und damit nicht erlaubnispflichtig.
    • Hat der Rechteinhaber dagegen beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt das Einbetten eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum dar und bedarf seiner Erlaubnis.
    • Der Rechteinhaber kann seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken. Ein bloßer Hinweis in Nutzungsbedingungen oder ein Verbot im Impressum genügt nicht.

    Für den Ausgangsrechtsstreit bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf die Lizenzerteilung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umsetzt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits liegt nun beim Bundesgerichtshof, der an die Auslegung des EuGH gebunden ist.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Das Urteil verbindet die Linking-Rechtsprechung (Svensson, GS Media, BestWater) mit dem Schutz technischer Maßnahmen. Für Fotografen und Bildagenturen heißt das: Wer Framing verhindern will, muss technisch tätig werden, etwa durch Framing-Sperren auf Serverebene (z. B. Header wie X-Frame-Options oder Content Security Policy). Für Website-Betreiber, Medien und Agenturen gilt: Framing frei zugänglicher Inhalte ist weiterhin grundsätzlich möglich, wer aber technische Sperren umgeht oder Inhalte hinter Schranken einbettet, begeht eine Rechtsverletzung. Museen und Kultureinrichtungen müssen bei Lizenzverhandlungen mit Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Bedingungen rechnen.

    Zu beachten ist: Das Urteil betrifft die Frage der öffentlichen Wiedergabe. Davon zu trennen sind andere Rechte, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Namensnennungsrecht, sowie vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Technische Framing-Sperren einrichten und deren Einrichtung dokumentieren – nur so lässt sich später eine erlaubnispflichtige Nutzung belegen.
    • Lizenzgeber: Lizenzverträge um Pflichten zu technischen Schutzmaßnahmen ergänzen.
    • Website-Betreiber: Vor dem Einbetten prüfen, ob der Inhalt frei zugänglich und mit Zustimmung des Rechteinhabers online ist (GS-Media-Grundsätze).
    • Keine Umgehung von Paywalls, Login-Bereichen oder Framing-Sperren.

    Weiterführend: unsere Seiten zum Bildrecht und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


    Ihre Bilder werden ohne Erlaubnis eingebettet oder Sie möchten Inhalte rechtssicher auf Ihrer Website einbinden? Sprechen Sie uns an – bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    BGH „Verlegeranteil“: VG Wort darf Verlage nicht pauschal beteiligen

    Mit seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. I ZR 198/13 – „Verlegeranteil“) hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelange Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig erklärt. Die Verwertungsgesellschaft darf Verlagen nicht mehr pauschal einen festen Anteil der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auszahlen. Für Autorinnen und Autoren bedeutet das mehr Geld, für viele Verlage erhebliche Rückforderungen. Als Anwälte für Urheberrecht ordnen wir die Entscheidung ein.

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte der Urheberrechtler und wissenschaftliche Autor Martin Vogel, der seit 1984 einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat. Die VG Wort schüttete nach ihrem Verteilungsplan einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen – je nach Sparte grundsätzlich bis zur Hälfte – an Verlage aus. Diese Einnahmen stammen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, etwa aus der Geräte- und Speichermedienabgabe für Privatkopien und Kopien zum eigenen Gebrauch. Vogel hielt die Kürzung seiner Ausschüttung für unzulässig. Das Oberlandesgericht München gab ihm 2013 im Wesentlichen recht; die VG Wort ging in Revision.

    Die Entscheidung des BGH

    Der I. Zivilsenat wies die Revision der VG Wort zurück. Kern der Begründung: Eine Verwertungsgesellschaft darf ihre Einnahmen nur an diejenigen verteilen, deren Rechte oder Ansprüche sie tatsächlich wahrnimmt. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen kraft Gesetzes den Urhebern zu. Verlage haben – anders als etwa Tonträgerhersteller – kein eigenes Leistungsschutzrecht, aus dem ihnen solche Ansprüche originär zufließen könnten. Haben Autoren ihre Ansprüche bereits vorab der VG Wort übertragen, konnten sie diese später nicht mehr wirksam an einen Verlag abtreten. Der pauschale Verlegeranteil fand damit keine Grundlage.

    Der BGH stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im November 2015 in einem belgischen Verfahren (Reprobel, C-572/13) entschieden, dass der gerechte Ausgleich für Privatkopien den Rechteinhabern zusteht und nicht ohne Weiteres teilweise an Verleger fließen darf. Zulässig bleibt nach dem BGH eine Beteiligung von Urheberorganisationen, soweit Autoren ihnen ihre Ansprüche wirksam abgetreten haben.

    Bedeutung für Verlage, Autoren und Verwertungsgesellschaften

    Die Folgen reichen weit über den Einzelfall hinaus:

    • Rückforderungen: Die VG Wort muss ihre Ausschüttungen der vergangenen Jahre korrigieren. Verlage sehen sich Rückforderungen gegenüber, die nach Branchenschätzungen insgesamt einen dreistelligen Millionenbetrag erreichen können.
    • Neuer Verteilungsplan: Die Verwertungsgesellschaft muss ihre Verteilung grundlegend neu regeln. Auch andere Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung – etwa im Musikbereich – prüfen ihre Praxis.
    • Nachzahlungen an Urheber: Autorinnen und Autoren können mit höheren Ausschüttungen und Nachzahlungen rechnen.
    • Politischer Handlungsdruck: Verlegerverbände fordern eine gesetzliche Grundlage für eine Verlegerbeteiligung – auf nationaler wie auf europäischer Ebene.

    Was Autoren jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie Ihre Meldungen bei der VG Wort und achten Sie auf Mitteilungen zu Nachausschüttungen.
    • Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Abtretungs- oder Zustimmungserklärungen zugunsten von Verlagen drängen, ohne deren Tragweite zu kennen.
    • Prüfen Sie Ihre Verlagsverträge auf Klauseln zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen.

    Was Verlage jetzt tun sollten

    • Rückforderungsrisiken bilanziell bewerten und Rückstellungen prüfen.
    • Vertragsmuster mit Autoren überarbeiten und die Rechtekette transparent dokumentieren.
    • Die weitere Gesetzgebung zur Verlegerbeteiligung aufmerksam verfolgen.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ende 2016 in § 27a VGG eine Grundlage für die Beteiligung von Verlegern geschaffen, wenn der Urheber nach der Veröffentlichung zustimmt. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 erlaubt den Mitgliedstaaten seither ausdrücklich eine Verlegerbeteiligung. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Verlagsrecht und zur Vergütung.


    Fragen zu Ausschüttungen, Verlagsverträgen oder Verwertungsgesellschaften? Die Urheberrechtler beraten Autoren und Verlage bundesweit – von Hannover, Berlin, Hamburg, München und weiteren Standorten aus. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0 oder nutzen Sie unsere Onlineberatung.