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Schlagwort: Nutzungsvorbehalt

  • LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    LG Hamburg LAION: Erstes deutsches Urteil zu KI-Trainingsdaten

    Mit Urteil vom 27. September 2024 (310 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes entschieden. Der Fotograf Robert Kneschke unterlag gegen den gemeinnützigen Verein LAION e. V. Das Urteil liefert wichtige Hinweise zu den Schranken für Text und Data Mining – lässt aber zentrale Fragen ausdrücklich offen.

    Sachverhalt

    LAION stellt den frei verfügbaren Datensatz „LAION-5B“ mit über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren bereit. Der Datensatz enthält nicht die Bilder selbst, sondern Hyperlinks, Bildbeschreibungen und Metadaten. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lädt LAION die Bilder herunter und analysiert sie. Darunter war ein Foto des Klägers, das als Vorschaubild mit Wasserzeichen auf der Website einer Bildagentur abrufbar war. Deren Nutzungsbedingungen untersagten automatisierte Zugriffe. Der Kläger verlangte Unterlassung der Vervielfältigung.

    Die Entscheidung

    Das Gericht wies die Klage ab. Der Download des Fotos sei zwar eine Vervielfältigung, aber durch die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt:

    • Die Analyse von Bild und Text sei Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Dass der Datensatz später für KI-Training genutzt werden kann, ändere daran nichts.
    • LAION verfolge wissenschaftliche Zwecke; die kostenlose Veröffentlichung des Datensatzes spreche für nicht kommerzielle Forschung.
    • Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf LAION oder bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hatte (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

    In einem obiter dictum äußerte die Kammer zudem die Auffassung, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das Gericht betonte, nur die Erstellung des Datensatzes beurteilt zu haben – nicht das Training eines KI-Modells und nicht die Nutzung der KI.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    Für Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Datensatz-Ersteller ist das Urteil ein Rückenwind. Für Fotografen, Bildagenturen und Verlage zeigt es, dass sich gegenüber Forschungsakteuren mit Nutzungsvorbehalten wenig ausrichten lässt, weil § 60d UrhG keinen Opt-out kennt. Gegenüber kommerziellen Akteuren bleibt der Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG das zentrale Instrument. Ob ein Vorbehalt in AGB genügt, ist allerdings unsicher – die Ausführungen des Gerichts sind nicht tragend. Für KI-Unternehmen gilt: Die Verwendung fremder Datensätze für kommerzielles Training ist von dem Urteil nicht erfasst.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB, sondern zusätzlich technisch umsetzen (robots.txt, Metadaten, TDM-Reservierungsprotokolle).
    • Bildagenturen sollten ihre Plattformen und Lizenzbedingungen entsprechend anpassen.
    • KI-Anbieter sollten die Herkunft von Datensätzen und die Rolle beteiligter Forschungseinrichtungen prüfen.
    • Die weitere Entwicklung im Instanzenzug beobachten.

    Mehr zu diesem Thema auf KI und Urheberrecht und auf unserer Seite Fotorecht.


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  • KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft: Was sie für das Urheberrecht bedeutet

    Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz – kurz KI-Verordnung oder AI Act – in Kraft getreten. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Obwohl sie in erster Linie ein Produktsicherheits- und Grundrechtsgesetz ist, enthält sie Pflichten, die für das Urheberrecht zentrale Bedeutung haben.

    Hintergrund und Zeitplan

    Die KI-Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und gilt gestaffelt. Die Verbote bestimmter KI-Praktiken greifen ab dem 2. Februar 2025. Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) – also etwa großer Sprach- und Bildmodelle – gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der übrigen Vorschriften soll ab dem 2. August 2026 anwendbar sein. Für Modelle, die bereits vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsfristen vorgesehen.

    Die urheberrechtlich relevanten Pflichten

    Kern ist Art. 53 der Verordnung. Anbieter von GPAI-Modellen müssen danach unter anderem:

    • eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts (copyright policy) einführen, mit der sie insbesondere Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie ermitteln und einhalten – auch mithilfe modernster Technologien;
    • eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen, nach einer Vorlage des KI-Büros (AI Office).

    Nach Erwägungsgrund 106 soll die Urheberrechtspflicht unabhängig davon gelten, in welchem Land die urheberrechtlich relevanten Trainingshandlungen stattfinden. Wer ein Modell in der EU anbietet, muss sich also an europäischen Maßstäben messen lassen – ein bemerkenswerter extraterritorialer Ansatz.

    Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz

    Die KI-Verordnung schafft keine neue urheberrechtliche Schranke und keine neuen Verwertungsrechte. Maßgeblich bleibt das Urheberrecht der Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere § 44b UrhG (Text und Data Mining) mit dem Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form für online zugängliche Werke und § 60d UrhG für die wissenschaftliche Forschung. Die KI-Verordnung verknüpft diese Regeln aber mit Compliance- und Transparenzpflichten. Für Rechteinhaber verbessert die Trainingsdaten-Zusammenfassung die Möglichkeit, Nutzungen nachzuvollziehen.

    Bedeutung für Praxis und Branchen

    KI- und Tech-Unternehmen müssen ihre Datenbeschaffung (Crawling, Lizenzierung, Datensätze Dritter) dokumentieren und gegen Opt-outs abgleichen. Verlage, Musiklabels, Bildagenturen und Fotografen sollten ihre Nutzungsvorbehalte technisch sauber setzen, denn darauf knüpft die Compliance-Pflicht an. Unternehmen, die KI lediglich einsetzen (Betreiber), trifft Art. 53 nicht unmittelbar – sie sollten aber bei der Auswahl von Anbietern auf deren urheberrechtliche Compliance achten, um Haftungsrisiken bei der Nutzung von Outputs zu verringern.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (z. B. robots.txt, Metadaten, standardisierte Protokolle) einrichten und dokumentieren.
    • Modellanbieter: Copyright Policy aufsetzen, Datenquellen inventarisieren, Opt-out-Prüfung technisch implementieren.
    • Unternehmen: KI-Beschaffungsverträge um Gewährleistungen und Freistellungen zum Urheberrecht ergänzen.
    • Fristen 2. August 2025 und 2. August 2026 im Compliance-Kalender vermerken.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht sowie unter KI- und Tech-Unternehmen.

    Nachtrag (Stand November 2026): Der Zeitplan wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 („Digital Omnibus on AI“) geändert, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Pflichten für GPAI-Anbieter nach Art. 53 gelten unverändert seit dem 2. August 2025. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wurden verschoben – nach aktuellem Stand für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Systeme in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.


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