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Kategorie: Rechtsprechung EuGH

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Urheberrecht

  • EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

    EuGH Filmspeler: Verkauf von Mediaplayern mit Piraterie-Add-ons ist Urheberrechtsverletzung

    Ist das bloße Anschauen eines illegalen Streams erlaubt? Und haftet, wer Geräte verkauft, die den Zugang zu solchen Streams erleichtern? Der Europäische Gerichtshof hat am 26. April 2017 in der Rechtssache Stichting Brein / Wullems (C-527/15, „Filmspeler“) beide Fragen zulasten der Piraterie beantwortet. Für Film- und Sportrechteinhaber ist das ein wichtiger Erfolg. Als Anwälte für Urheber- und Filmrecht ordnen wir das Urteil ein.

    Der Sachverhalt

    Jack Wullems verkaufte in den Niederlanden über mehrere Websites, darunter filmspeler.nl, multimediale Abspielgeräte. Auf den Geräten war eine frei verfügbare Open-Source-Software installiert, ergänzt um Add-ons, die per Hyperlink auf Streaming-Websites mit Filmen, Serien und Sportereignissen führten – überwiegend ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. Beworben wurden die Geräte sinngemäß damit, man müsse nie wieder für Filme, Serien und Sport bezahlen. Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein klagte; das niederländische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    1. Verkauf der Player ist öffentliche Wiedergabe

    Der EuGH sah im Verkauf der vorkonfigurierten Geräte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Der Verkäufer habe in voller Kenntnis der Folgen gehandelt, um seinen Kunden direkten Zugang zu rechtswidrig bereitgestellten Werken zu verschaffen. Maßgeblich waren die Vorinstallation der Add-ons, die gezielte Werbung und die Gewinnerzielungsabsicht – eine konsequente Fortführung der Linkrechtsprechung aus GS Media.

    2. Streaming aus illegalen Quellen ist nicht privilegiert

    Ebenso bedeutsam ist die zweite Aussage: Die beim Streaming entstehenden vorübergehenden Kopien sind nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (in Deutschland § 44a UrhG) freigestellt, wenn der Nutzer bewusst auf ein offensichtlich nicht lizenziertes Angebot zugreift. Solche Vervielfältigungen beeinträchtigen die normale Verwertung der Werke und verletzen die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil hat zwei Stoßrichtungen. Erstens geraten Händler und Hersteller sogenannter „fully loaded“-Boxen und Streaming-Sticks in die unmittelbare Haftung. Zweitens ist die lange umstrittene Frage, ob der Endnutzer beim Konsum illegaler Streams rechtswidrig handelt, für offensichtlich rechtswidrige Angebote unionsrechtlich geklärt. Für Film- und Fernsehproduzenten, Sender, Streamingdienste und Sportrechteinhaber eröffnet das neue Durchsetzungsmöglichkeiten, etwa gegen Online-Händler, die solche Geräte in Deutschland vertreiben.

    Ob es künftig verstärkt zu Abmahnungen gegen private Streaming-Nutzer kommt, bleibt abzuwarten. Anders als beim Filesharing ist die Ermittlung einzelner Nutzer technisch deutlich schwieriger.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Marktplätze und Online-Shops auf vorkonfigurierte Player und Sticks beobachten.
    • Werbeaussagen von Anbietern sichern – sie belegen die Kenntnis.
    • Unterlassungsansprüche zügig, ggf. per einstweiliger Verfügung, durchsetzen.

    Was Händler und Nutzer wissen sollten

    • Geräte nicht mit Add-ons ausliefern oder bewerben, die auf unlizenzierte Inhalte verweisen.
    • Nutzer sollten auf erkennbar legale Angebote setzen – „kostenlos und brandneu“ ist ein Warnsignal.
    • Bei einer Abmahnung nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben.

    Mehr zu den Rechten von Produzenten und Sendern auf unseren Seiten Filmrecht und Rundfunk und Streaming.


    Piraterie bekämpfen oder abgemahnt? Die Urheberrechtler vertreten Rechteinhaber und Betroffene bundesweit und arbeiten bei grenzüberschreitenden Fällen mit unseren Kooperationsbüros und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    EuGH GS Media: Wann Links auf rechtswidrige Inhalte das Urheberrecht verletzen

    Ist das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung? Der Europäische Gerichtshof hat am 8. September 2016 in der Rechtssache GS Media (C-160/15) eine Antwort gegeben, die für Website-Betreiber, Blogs und Medienhäuser gleichermaßen weitreichend ist: Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinkt, haftet regelmäßig. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für die Praxis bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Der niederländische Verlag Sanoma, Herausgeber des „Playboy“ in den Niederlanden, hatte Fotos der Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der geplanten Veröffentlichung tauchten die Bilder ohne Erlaubnis auf einer australischen Website auf. Die Betreiberin der bekannten niederländischen Nachrichtenseite GeenStijl, die GS Media BV, setzte in einem Artikel einen Link dorthin. Nachdem die Bilder auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, verlinkte GeenStijl auf eine andere Seite mit denselben Fotos; später setzten Forennutzer weitere Links. Der niederländische Hoge Raad legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Link eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der Gerichtshof entwickelte seine Linkrechtsprechung (Svensson, BestWater) fort und führte ein subjektives Element ein:

    • Links auf mit Zustimmung frei zugängliche Inhalte bleiben grundsätzlich zulässig, weil kein „neues Publikum“ erreicht wird.
    • Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte Inhalte sind eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Linksetzende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Inhalt rechtswidrig online gestellt wurde – etwa nach einem Hinweis des Rechteinhabers.
    • Bei Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis widerlegbar vermutet. Von gewerblichen Linksetzern erwartet der EuGH, dass sie die Rechtmäßigkeit der verlinkten Quelle prüfen.
    • Private Nutzer ohne Gewinnabsicht haften dagegen nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder kennen mussten.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung trifft vor allem kommerzielle Websites, Online-Shops, Affiliate-Seiten, Agenturen und Verlage. Was als „Gewinnerzielungsabsicht“ gilt, ist weit zu verstehen: Schon eine werbefinanzierte Website kann darunter fallen. Es ist zu erwarten, dass deutsche Instanzgerichte – auch das für Urheberrechtsstreitigkeiten häufig angerufene Landgericht Hamburg – die Vermutungsregel zügig aufgreifen werden. Für Fotografen und Bildagenturen ist das Urteil ein zusätzliches Instrument: Sie können nicht nur gegen den Erstveröffentlicher, sondern auch gegen gewerbliche Linksetzer vorgehen.

    Gleichzeitig bleiben viele Fragen offen: Wie weit reicht die Prüfpflicht? Gilt die Vermutung auch für Suchmaschinen? Und wie verhält sich die Linkhaftung zum Framing (Einbetten)? Die Rechtsprechung entwickelt sich hier fortlaufend weiter.

    Was Website-Betreiber jetzt tun sollten

    • Verlinken Sie möglichst nur auf offizielle Quellen der Rechteinhaber oder auf erkennbar lizenzierte Angebote.
    • Dokumentieren Sie bei heiklen Links Ihre Prüfung der Quelle.
    • Reagieren Sie auf Hinweise von Rechteinhabern sofort und entfernen Sie strittige Links.
    • Bei einer Abmahnung wegen eines Links: keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen umfassend dokumentieren – einschließlich verlinkender Seiten.
    • Gewerbliche Linksetzer gezielt in Kenntnis setzen, um die Haftung zu sichern.
    • Maßnahmen wie Abmahnung oder einstweilige Verfügung fristgerecht prüfen lassen.

    Grundlagen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe finden Sie auf unserer Seite zur öffentlichen Zugänglichmachung; Hinweise zum Bildrecht auf der Seite Fotorecht.


    Abgemahnt wegen eines Links oder Ihre Fotos werden verlinkt? Die Urheberrechtler prüfen Ihren Fall kurzfristig – bundesweit und auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.