Mit Urteil vom 22. Juni 2021 (verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) hat der Gerichtshof der Europäischen Union grundlegend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Video- und Sharehosting-Plattformen selbst eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe vornehmen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Umsetzung der DSM-Richtlinie, bleibt aber für Altfälle und für Dienste außerhalb des UrhDaG hochrelevant.
Sachverhalt
Beide Verfahren hatte der Bundesgerichtshof vorgelegt. Im ersten Fall ging der Musikproduzent Frank Peterson gegen YouTube und Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Aufnahmen eines Albums und von Konzerten der Sängerin Sarah Brightman ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Im zweiten Fall verklagte der Wissenschaftsverlag Elsevier die Cyando AG, Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „Uploaded“, wegen medizinischer Fachwerke, die 2013 über den Dienst abrufbar waren.
Die Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst klar: Das bloße Bereitstellen einer Plattform, auf der Nutzer Inhalte hochladen, ist für sich genommen noch keine öffentliche Wiedergabe durch den Betreiber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie. Der Betreiber nimmt eine solche Handlung aber dann selbst vor, wenn er über die Bereitstellung hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen. Das Gericht nennt dazu typische Konstellationen:
- Der Betreiber hat konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Inhalt und löscht ihn nicht unverzüglich oder sperrt den Zugang nicht.
- Er weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform allgemein rechtswidrige Inhalte geteilt werden, ergreift aber nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können.
- Er wirkt an der Auswahl rechtswidriger Inhalte mit, stellt Werkzeuge speziell für das illegale Teilen bereit oder fördert solches Teilen wissentlich.
- Sein Geschäftsmodell verleitet Nutzer dazu, geschützte Inhalte rechtswidrig zu teilen.
Zum Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie (Hosting-Provider) führt der EuGH aus, dass sich Betreiber darauf berufen können, solange sie keine aktive Rolle spielen, die ihnen Kenntnis oder Kontrolle über die Inhalte verschafft. Ausgeschlossen ist das Privileg erst bei Kenntnis konkreter rechtswidriger Uploads. Zudem dürfen nationale Gerichte gerichtliche Anordnungen gegen den Betreiber grundsätzlich davon abhängig machen, dass er zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Einordnung: Altes Recht, neues Recht
Ausdrücklich nicht beurteilt hat der EuGH Art. 17 der DSM-Richtlinie, den Deutschland mit dem UrhDaG seit dem 1. August 2021 umsetzt. Für Diensteanbieter im Sinne des UrhDaG gilt künftig ein eigenes, strengeres Haftungsregime. Das Urteil bleibt dennoch wichtig: für laufende Verfahren zu Altfällen, für Sharehoster und andere Dienste, die nicht unter das UrhDaG fallen, und als Maßstab dafür, was als „aktive Rolle“ eines Hosting-Dienstes gilt. Der BGH muss die vorgelegten Verfahren nun auf dieser Grundlage zu Ende führen.
Bedeutung für die Praxis
Für Rechteinhaber – Labels, Verlage, Filmproduzenten, Fotografen – ist die Botschaft zweischneidig: Eine pauschale Täterhaftung von Plattformen gibt es nach altem Recht nicht. Wer aber konkret und nachweisbar auf Rechtsverletzungen hinweist, schafft die Kenntnis, die den Betreiber zum Handeln zwingt. Bleibt er untätig, kommt eine eigene Haftung in Betracht. Für Plattformbetreiber wird die Qualität des Notice-and-Takedown-Prozesses und der technischen Schutzmaßnahmen zum zentralen Haftungsfaktor.
Handlungsempfehlungen
- Rechteinhaber sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen so konkret wie möglich fassen (URL, Werk, Rechtekette) und Fristen dokumentieren.
- Plattformen sollten Meldungen unverzüglich bearbeiten und interne Reaktionszeiten nachweisbar festhalten.
- Geschäftsmodelle, die Anreize für das Teilen fremder Inhalte setzen (z. B. Vergütung nach Downloads), sind rechtlich besonders kritisch zu prüfen.
- Seit 1. August 2021 zusätzlich prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt.
Mehr zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung lesen Sie unter Öffentliche Zugänglichmachung, zum Vorgehen gegen Verletzungen unter Urheberrechtsverletzung.
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