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Schlagwort: Plattformhaftung

  • BGH YouTube II und uploaded: Plattformen haften als Täter statt als Störer

    BGH YouTube II und uploaded: Plattformen haften als Täter statt als Störer

    Ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des EuGH (C-682/18 und C-683/18) hat der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2022 die zugrunde liegenden Verfahren entschieden: das YouTube-Verfahren (I ZR 140/15) und sechs Verfahren gegen den Sharehoster „uploaded“ (I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18). Die Entscheidungen markieren einen Paradigmenwechsel in der deutschen Plattformhaftung.

    Sachverhalt

    Im YouTube-Verfahren wandte sich der Musikproduzent Frank Peterson gegen das Hochladen von Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman durch Nutzer. In den uploaded-Verfahren gingen Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften gegen die Cyando AG vor, über deren Dienst geschützte Werke zum Download bereitstanden. Der BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

    Die Entscheidungen

    Von der Störerhaftung zur Täterhaftung

    Bislang hatte der BGH Plattformbetreiber in solchen Konstellationen regelmäßig nur als Störer behandelt – mit der Folge, dass sie nur auf Unterlassung nach Hinweis, nicht aber auf Schadensersatz hafteten. Diese Linie gibt der BGH für Video- und Sharehosting-Plattformen auf. Weil das Recht der öffentlichen Wiedergabe unionsrechtlich voll harmonisiert ist, gelten die vom EuGH entwickelten Kriterien: Ein Betreiber nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er

    • nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht unverzüglich löscht oder sperrt,
    • trotz Kenntnis von verbreiteten Rechtsverletzungen keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, oder
    • ein Geschäftsmodell betreibt, das Nutzer wissentlich zu Rechtsverletzungen anhält.

    Rein reaktive Werkzeuge, die Rechteinhabern nur das Auffinden und Melden von Verletzungen erleichtern, genügen nach dem BGH nicht als „geeignete technische Maßnahmen“.

    Ergebnis: Zurückverweisung

    Im YouTube-Verfahren waren beide Revisionen teilweise erfolgreich; die Sache geht hinsichtlich Unterlassung und Schadensersatzfeststellung an das Oberlandesgericht zurück, das Feststellungen zu den technischen Maßnahmen nachholen muss. In den uploaded-Verfahren hatten die Revisionen der Kläger Erfolg; auch hier müssen die Berufungsgerichte nachermitteln. Im Verfahren I ZR 135/18 sah der BGH bereits eine Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden nach einem Hinweis. Zudem müssen die Gerichte für die Zeit ab dem 1. August 2021 prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem neuen UrhDaG erfüllt sind.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber ist die Abkehr von der Störerhaftung ein erheblicher Gewinn: Haftet die Plattform als Täterin, kommen auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche in Betracht. Für Plattformbetreiber steigt das Risiko, wenn Meldeprozesse träge sind oder technische Maßnahmen fehlen. Die Störerhaftung ist damit nicht vollständig verschwunden – in Konstellationen, die von den entschiedenen Fällen abweichen, kann sie weiterhin eine Rolle spielen.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Verletzungen dokumentiert melden, Reaktionszeiten festhalten und neben Unterlassung auch Schadensersatz prüfen.
    • Plattformen: Proaktive Erkennungsmaßnahmen einführen; reine Meldeformulare reichen nicht.
    • Altfälle und Neufälle getrennt prüfen: bis 31. Juli 2021 EuGH/BGH-Kriterien, ab 1. August 2021 zusätzlich UrhDaG.

    Mehr zur Rechtsdurchsetzung unter Urheberrechtsverletzung und Abmahnung.


    Sie möchten gegen eine Plattform vorgehen oder Ihr Haftungsrisiko als Anbieter prüfen lassen? Wir beraten bundesweit, Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter sind mit der Grundrechtecharta vereinbar

    Mit Urteil vom 26. April 2022 (C-401/19, Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Die umstrittene Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bleibt damit bestehen. Zugleich formuliert der EuGH Leitplanken, die für die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten – auch für das deutsche UrhDaG – maßgeblich sind.

    Sachverhalt

    Art. 17 DSM-RL macht Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die von Nutzern hochgeladenen Werke grundsätzlich selbst verantwortlich. Um sich zu entlasten, müssen sie sich um Lizenzen bemühen und nach Kräften sicherstellen, dass gemeldete Werke nicht verfügbar sind. Polen sah darin eine faktische Pflicht zum Einsatz automatischer Filter (Uploadfilter) und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der EU-Grundrechtecharta. Hilfsweise beantragte Polen die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen.

    Die Entscheidung

    Der EuGH bestätigt zunächst den Ausgangspunkt Polens: Die Haftungsregelung verpflichtet Plattformen de facto zu einer vorherigen Kontrolle der Inhalte, wofür je nach Größe und Publikum automatisierte Erkennungswerkzeuge erforderlich sein können. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein. Diese Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber hinreichende Schutzmechanismen vorgesehen hat:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden und dadurch auch legale Inhalte sperren, sind mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.
    • Nutzungen im Rahmen von Schranken – insbesondere Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche – müssen möglich bleiben.
    • Plattformen sind nur zur Sperrung verpflichtet, wenn Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen geliefert haben; eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
    • Nutzer müssen über ein wirksames Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verfügen.

    Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie müssen bei der Umsetzung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen – dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber, der Meinungsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Plattformen.

    Bedeutung für Deutschland und die Branchen

    Das deutsche UrhDaG, seit 1. August 2021 in Kraft, geht mit seinen Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen, zum Pre-Flagging und zum Beschwerdeverfahren bereits in die Richtung, die der EuGH vorgibt. Das Urteil stärkt damit das deutsche Umsetzungsmodell. Für Rechteinhaber aus Musik, Film und Verlagswesen bleibt Art. 17 ein wirksames Instrument, um Lizenzverhandlungen mit Plattformen zu führen und unlizenzierte Uploads sperren zu lassen. Für Plattformen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch eine Pflicht zur Feinjustierung: Overblocking ist nicht nur ein Imageproblem, sondern ein Rechtsproblem. Nutzer und Creator erhalten eine grundrechtlich abgesicherte Position für Zitate, Parodien und Remixes.

    International ist das Urteil auch ein Signal über die EU hinaus: Der europäische Ansatz unterscheidet sich deutlich vom US-amerikanischen Notice-and-Takedown-Modell des DMCA (Digital Millennium Copyright Act).

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber: Sperrinformationen präzise und vollständig liefern; nur so entsteht eine Sperrpflicht.
    • Plattformen: Filterlogik regelmäßig auf Overblocking prüfen, Beschwerdeprozesse dokumentieren, Schrankennutzungen ermöglichen.
    • Creator: Zulässige Nutzungen kennzeichnen und gesperrte Inhalte über das Beschwerdeverfahren angreifen.

    Hintergründe zu gesetzlichen Erlaubnissen finden Sie unter Schranken des Urheberschutzes; Beratung für Plattformen und Creator unter Influencer und Social Media.


    Gesperrter Upload, fehlende Lizenz oder Compliance-Fragen zum UrhDaG? Wir unterstützen Rechteinhaber, Plattformen und Creator – Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    EuGH YouTube/Cyando: Wann haften Plattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Mit Urteil vom 22. Juni 2021 (verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) hat der Gerichtshof der Europäischen Union grundlegend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Video- und Sharehosting-Plattformen selbst eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe vornehmen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Umsetzung der DSM-Richtlinie, bleibt aber für Altfälle und für Dienste außerhalb des UrhDaG hochrelevant.

    Sachverhalt

    Beide Verfahren hatte der Bundesgerichtshof vorgelegt. Im ersten Fall ging der Musikproduzent Frank Peterson gegen YouTube und Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Aufnahmen eines Albums und von Konzerten der Sängerin Sarah Brightman ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Im zweiten Fall verklagte der Wissenschaftsverlag Elsevier die Cyando AG, Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „Uploaded“, wegen medizinischer Fachwerke, die 2013 über den Dienst abrufbar waren.

    Die Entscheidung

    Der EuGH stellt zunächst klar: Das bloße Bereitstellen einer Plattform, auf der Nutzer Inhalte hochladen, ist für sich genommen noch keine öffentliche Wiedergabe durch den Betreiber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie. Der Betreiber nimmt eine solche Handlung aber dann selbst vor, wenn er über die Bereitstellung hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen. Das Gericht nennt dazu typische Konstellationen:

    • Der Betreiber hat konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Inhalt und löscht ihn nicht unverzüglich oder sperrt den Zugang nicht.
    • Er weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform allgemein rechtswidrige Inhalte geteilt werden, ergreift aber nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können.
    • Er wirkt an der Auswahl rechtswidriger Inhalte mit, stellt Werkzeuge speziell für das illegale Teilen bereit oder fördert solches Teilen wissentlich.
    • Sein Geschäftsmodell verleitet Nutzer dazu, geschützte Inhalte rechtswidrig zu teilen.

    Zum Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie (Hosting-Provider) führt der EuGH aus, dass sich Betreiber darauf berufen können, solange sie keine aktive Rolle spielen, die ihnen Kenntnis oder Kontrolle über die Inhalte verschafft. Ausgeschlossen ist das Privileg erst bei Kenntnis konkreter rechtswidriger Uploads. Zudem dürfen nationale Gerichte gerichtliche Anordnungen gegen den Betreiber grundsätzlich davon abhängig machen, dass er zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

    Einordnung: Altes Recht, neues Recht

    Ausdrücklich nicht beurteilt hat der EuGH Art. 17 der DSM-Richtlinie, den Deutschland mit dem UrhDaG seit dem 1. August 2021 umsetzt. Für Diensteanbieter im Sinne des UrhDaG gilt künftig ein eigenes, strengeres Haftungsregime. Das Urteil bleibt dennoch wichtig: für laufende Verfahren zu Altfällen, für Sharehoster und andere Dienste, die nicht unter das UrhDaG fallen, und als Maßstab dafür, was als „aktive Rolle“ eines Hosting-Dienstes gilt. Der BGH muss die vorgelegten Verfahren nun auf dieser Grundlage zu Ende führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Rechteinhaber – Labels, Verlage, Filmproduzenten, Fotografen – ist die Botschaft zweischneidig: Eine pauschale Täterhaftung von Plattformen gibt es nach altem Recht nicht. Wer aber konkret und nachweisbar auf Rechtsverletzungen hinweist, schafft die Kenntnis, die den Betreiber zum Handeln zwingt. Bleibt er untätig, kommt eine eigene Haftung in Betracht. Für Plattformbetreiber wird die Qualität des Notice-and-Takedown-Prozesses und der technischen Schutzmaßnahmen zum zentralen Haftungsfaktor.

    Handlungsempfehlungen

    • Rechteinhaber sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen so konkret wie möglich fassen (URL, Werk, Rechtekette) und Fristen dokumentieren.
    • Plattformen sollten Meldungen unverzüglich bearbeiten und interne Reaktionszeiten nachweisbar festhalten.
    • Geschäftsmodelle, die Anreize für das Teilen fremder Inhalte setzen (z. B. Vergütung nach Downloads), sind rechtlich besonders kritisch zu prüfen.
    • Seit 1. August 2021 zusätzlich prüfen, ob der Dienst unter das UrhDaG fällt.

    Mehr zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung lesen Sie unter Öffentliche Zugänglichmachung, zum Vorgehen gegen Verletzungen unter Urheberrechtsverletzung.


    Ihre Inhalte tauchen ungefragt auf Plattformen auf – oder Sie betreiben selbst einen Upload-Dienst? Wir beraten Rechteinhaber und Anbieter bundesweit. Rufen Sie uns an unter 0511.35 73 56-0.

  • EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    EU-Urheberrechtsreform verabschiedet: Was die DSM-Richtlinie 2019/790 bringt

    Nach jahrelangen Verhandlungen und einer der größten netzpolitischen Protestwellen in Europa ist die Reform des europäischen Urheberrechts beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte am 26. März 2019 mit 348 zu 274 Stimmen bei 36 Enthaltungen zu, der Rat der EU folgte am 15. April 2019. Die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) muss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Als Anwälte für Urheberrecht geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

    Die Kernpunkte der Reform

    Upload-Plattformen (Art. 17, im Entwurf Art. 13)

    Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – etwa große Video- und Musikplattformen – nehmen nach der Richtlinie selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer geschützte Werke hochladen. Sie müssen sich deshalb um Lizenzen bemühen. Gelingt das nicht, haften sie, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Erlaubnis einzuholen, nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards die Nichtverfügbarkeit gemeldeter Werke sicherzustellen und nach Hinweis zu sperren sowie künftige Uploads zu verhindern. Kritiker befürchten, dass das in der Praxis nur mit automatisierten Filtern („Uploadfilter“) erfüllbar ist. Für junge und kleine Dienste gelten Erleichterungen; Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches müssen erlaubt bleiben.

    Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 15, im Entwurf Art. 11)

    Presseverlage erhalten ein eigenes Recht gegenüber Online-Diensten für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Private, nicht kommerzielle Nutzungen, Hyperlinks und einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge bleiben frei. Das Recht erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung. Journalisten sollen angemessen an den Einnahmen beteiligt werden.

    Text und Data Mining (Art. 3 und 4)

    Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für wissenschaftliches Text und Data Mining vervielfältigen. Daneben gibt es eine allgemeine TDM-Ausnahme, gegen die Rechteinhaber einen Nutzungsvorbehalt erklären können – bei online veröffentlichten Werken in maschinenlesbarer Form.

    Faire Vergütung im Urhebervertragsrecht (Art. 18–23)

    Urheber und ausübende Künstler erhalten unionsweit Ansprüche auf angemessene Vergütung, regelmäßige Transparenzinformationen, Vertragsanpassung und ein Widerrufsrecht bei Nichtausübung. Deutschland hat mit der Reform 2016 bereits viel davon vorweggenommen, wird aber nachbessern müssen.

    Weitere Regelungen

    • Digitale und grenzüberschreitende Lehre (Art. 5)
    • Erhalt des Kulturerbes und vergriffene Werke (Art. 6, 8–11)
    • Kein neuer Schutz für Reproduktionen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst (Art. 14)
    • Möglichkeit der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungen (Art. 16)

    Bedeutung für die Branchen

    Musik-, Film- und Verlagswirtschaft erwarten eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen. Plattformbetreiber müssen Lizenz- und Moderationsprozesse neu aufsetzen. Creator, Influencer und Social-Media-Agenturen werden künftig stärker mit Sperrungen und Beschwerdeverfahren zu tun haben. Wie stark die Auswirkungen ausfallen, hängt maßgeblich von der nationalen Umsetzung ab. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung angekündigt, Uploadfilter möglichst vermeiden zu wollen.

    Was Unternehmen und Kreative jetzt tun sollten

    • Plattformen: Prüfen, ob sie unter die Definition fallen, und Lizenzstrategien entwickeln.
    • Rechteinhaber: Repertoire- und Referenzdaten aufbereiten, um Lizenzen und Sperrungen wirksam steuern zu können.
    • Verlage: Verwertung des Presseverleger-Rechts vorbereiten, etwa über Verwertungsgesellschaften.
    • Datengetriebene Unternehmen: TDM-Prozesse und Nutzungsvorbehälte im Blick behalten.
    • Alle: Den deutschen Umsetzungsprozess verfolgen – dort fallen die praxisentscheidenden Details.

    Nachtrag zum heutigen Rechtsstand: Die Richtlinie wurde als (EU) 2019/790 am 17. Mai 2019 im Amtsblatt veröffentlicht; Umsetzungsfrist war der 7. Juni 2021. Deutschland hat Art. 17 durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt. Mehr dazu auf unseren Seiten Medienrecht, Leistungsschutzrecht und KI und Urheberrecht.


    Wie wirkt sich die Reform auf Ihr Geschäftsmodell aus? Die Urheberrechtler beraten Plattformen, Verlage, Labels und Kreative – auch grenzüberschreitend in der EU. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    BGH legt YouTube-Haftung dem EuGH vor: Haften Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. I ZR 140/15) ein seit vielen Jahren laufendes Verfahren zwischen dem Musikproduzenten Frank Peterson und YouTube bzw. Google ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Haftung von Videoplattformen vorgelegt. Das Verfahren fällt mitten in die europäische Debatte über Artikel 13 des Entwurfs einer Urheberrechtsrichtlinie. Als Anwälte für Urheber- und Musikrecht erläutern wir die Hintergründe.

    Der Sachverhalt

    Frank Peterson hatte 1996 mit der Sängerin Sarah Brightman einen exklusiven Künstlervertrag geschlossen. 2008 erschien ihr Album „A Winter Symphony“. Im November 2008 waren auf YouTube Videos mit Musik aus dem Album und privaten Konzertmitschnitten abrufbar, die Nutzer ohne Erlaubnis hochgeladen hatten. Nach einer Beanstandung wurden einige Videos gesperrt, wenig später waren vergleichbare Inhalte erneut abrufbar. Peterson verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

    Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 1. Juni 2015, Az. 5 U 175/10) verurteilte YouTube hinsichtlich sieben Titeln nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung und zur Auskunft über die Uploader, wies die Klage im Übrigen aber ab. Beide Seiten legten Revision ein.

    Die Vorlagefragen

    Der BGH möchte vom EuGH im Wesentlichen wissen:

    1. Nimmt der Betreiber einer Videoplattform selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Nutzer rechtsverletzende Inhalte hochladen – etwa weil er mit Werbung Geld verdient, Inhalte automatisch einstellt, Empfehlungen ausspielt oder Rechteinhabern Werkzeuge zum Sperren anbietet?
    2. Kann sich der Betreiber auf das Hostprovider-Privileg der E-Commerce-Richtlinie (Art. 14) berufen, und muss sich seine Kenntnis auf konkrete Rechtsverletzungen beziehen?
    3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass ein Rechteinhaber gegen einen Hostprovider erst nach einem klaren Hinweis und einer erneuten Verletzung eine gerichtliche Anordnung erwirken kann?
    4. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Betreiber auf Schadensersatz?

    Bedeutung für die Praxis

    Nach deutscher Rechtsprechung haften Plattformen bislang regelmäßig nur als Störer: Sie müssen nach einem Hinweis die konkrete Rechtsverletzung beseitigen und gleichartige Verletzungen verhindern, schulden aber keinen Schadensersatz. Bejaht der EuGH eine eigene öffentliche Wiedergabe – wie schon für The Pirate Bay –, könnte sich das grundlegend ändern. Die Musik-, Film- und Verlagsbranche erhofft sich eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Plattformen („Value Gap“). Plattformbetreiber fürchten dagegen eine Pflicht zur umfassenden Vorab-Kontrolle.

    Parallel läuft in Brüssel das Gesetzgebungsverfahren zur Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt. Der umstrittene Artikel 13 soll die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen künftig ausdrücklich regeln. Die Antwort des EuGH wird zeigen, wie die Rechtslage vor einer solchen Neuregelung aussieht.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Plattformen konkret melden – präzise Hinweise sind Grundlage jeder Haftung.
    • Wiederholte Uploads dokumentieren; sie sind für Unterlassungsansprüche entscheidend.
    • Content-ID- und Lizenzmodelle der Plattformen prüfen und vertraglich absichern.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    • Notice-and-Takedown-Prozesse und Sperrmaßnahmen gegen erneute Uploads dokumentieren.
    • Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern prüfen.

    Mehr zur Vertretung von Musikschaffenden finden Sie auf unseren Seiten Musikrecht und Musik sowie auf musikrechtler.de.


    Ihre Musik oder Videos werden ohne Erlaubnis hochgeladen? Die Urheberrechtler beraten Musiker, Produzenten, Labels und Verlage – auch vor dem Landgericht Hamburg und bundesweit. Telefon 0511.35 73 56-0.

  • EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    EuGH „The Pirate Bay“: Betreiber von Filesharing-Plattformen nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vor

    Haften Betreiber von Tauschbörsen nur als Gehilfen ihrer Nutzer oder verletzen sie das Urheberrecht selbst? Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2017 (Rechtssache C-610/15, Stichting Brein / Ziggo und XS4ALL) entschieden: Wer eine Plattform wie The Pirate Bay bereitstellt und betreibt, nimmt selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Wir erläutern als Anwälte für Urheberrecht, was das für Musik-, Film- und Softwarebranche bedeutet.

    Der Sachverhalt

    Die niederländische Anti-Piraterie-Stiftung Stichting Brein verlangte von den Internetzugangsanbietern Ziggo und XS4ALL, den Zugang zu The Pirate Bay für ihre Kunden zu sperren. The Pirate Bay speichert selbst keine Filme oder Musik. Die Plattform indexiert jedoch Torrent-Dateien und Magnet-Links, ordnet sie in Kategorien, löscht veraltete oder fehlerhafte Einträge und ermöglicht so den Austausch geschützter Werke über das BitTorrent-Protokoll. Ob eine Sperranordnung möglich ist, hing davon ab, ob die Betreiber selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen. Der Hoge Raad der Niederlande legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Zwar laden die Nutzer die Werke hoch. Die Betreiber spielen aber eine „zentrale Rolle“: Ohne ihre Indexierung, Kategorisierung und Pflege wären die Werke für die Nutzer nicht oder nur schwer auffindbar. Die Betreiber wussten zudem, dass ein Großteil der Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber geteilt wird, und handelten mit Gewinnerzielungsabsicht, da die Plattform erhebliche Werbeeinnahmen erzielte. Erreicht wird eine sehr große Zahl von Personen – also ein „neues Publikum“.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil setzt die Linie aus GS Media und Filmspeler fort: Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe wird funktional verstanden. Wer gezielt und in Kenntnis der Rechtsverletzungen den Zugang zu geschützten Werken organisiert, haftet unmittelbar – auch ohne die Dateien selbst zu speichern. Für Rechteinhaber hat das drei Konsequenzen:

    • Netzsperren: Weil eine Urheberrechtsverletzung der Plattformbetreiber feststeht, können Anordnungen gegen Vermittler wie Zugangsanbieter (Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie) leichter begründet werden.
    • Täterhaftung: Plattformbetreiber haften nicht nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern als Täter – mit Schadensersatzfolgen.
    • Offene Folgefragen: Wie weit diese Grundsätze auf große Upload-Plattformen wie Videoportale oder Sharehoster übertragbar sind, ist noch nicht entschieden.

    Für Deutschland ist das Urteil vor allem im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sperransprüchen gegen Zugangsanbieter relevant. Musiklabels, Filmverleiher, Verlage und Games-Publisher sollten prüfen, welche Plattformen ihre Inhalte strukturiert zugänglich machen.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    • Rechtsverletzungen auf Indexseiten systematisch dokumentieren (Screenshots, Zeitstempel, Abrufzahlen).
    • Vorrangig gegen Betreiber und Hoster vorgehen; Sperrmaßnahmen gegen Zugangsanbieter als weitere Option prüfen.
    • Grenzüberschreitende Durchsetzung frühzeitig planen, da Betreiber oft im Ausland sitzen.

    Was Plattformbetreiber beachten sollten

    • Je aktiver die Rolle bei Auffindbarkeit und Kuratierung, desto höher das Haftungsrisiko.
    • Wirksame Notice-and-Takedown-Prozesse einrichten und Hinweise zügig bearbeiten.
    • Geschäftsmodelle vorab urheberrechtlich prüfen lassen.

    Mehr zu unserer Arbeit bei Rechtsverletzungen finden Sie auf den Seiten Urheberrechtsverletzung und Musikrecht.


    Ihre Werke werden auf Tauschbörsen verbreitet? Die Urheberrechtler unterstützen Labels, Verlage, Produzenten und Kreative bei der Rechtsdurchsetzung – national und international. Telefon 0511.35 73 56-0.