Ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des EuGH (C-682/18 und C-683/18) hat der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2022 die zugrunde liegenden Verfahren entschieden: das YouTube-Verfahren (I ZR 140/15) und sechs Verfahren gegen den Sharehoster „uploaded“ (I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18). Die Entscheidungen markieren einen Paradigmenwechsel in der deutschen Plattformhaftung.
Sachverhalt
Im YouTube-Verfahren wandte sich der Musikproduzent Frank Peterson gegen das Hochladen von Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman durch Nutzer. In den uploaded-Verfahren gingen Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften gegen die Cyando AG vor, über deren Dienst geschützte Werke zum Download bereitstanden. Der BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.
Die Entscheidungen
Von der Störerhaftung zur Täterhaftung
Bislang hatte der BGH Plattformbetreiber in solchen Konstellationen regelmäßig nur als Störer behandelt – mit der Folge, dass sie nur auf Unterlassung nach Hinweis, nicht aber auf Schadensersatz hafteten. Diese Linie gibt der BGH für Video- und Sharehosting-Plattformen auf. Weil das Recht der öffentlichen Wiedergabe unionsrechtlich voll harmonisiert ist, gelten die vom EuGH entwickelten Kriterien: Ein Betreiber nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er
- nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht unverzüglich löscht oder sperrt,
- trotz Kenntnis von verbreiteten Rechtsverletzungen keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, oder
- ein Geschäftsmodell betreibt, das Nutzer wissentlich zu Rechtsverletzungen anhält.
Rein reaktive Werkzeuge, die Rechteinhabern nur das Auffinden und Melden von Verletzungen erleichtern, genügen nach dem BGH nicht als „geeignete technische Maßnahmen“.
Ergebnis: Zurückverweisung
Im YouTube-Verfahren waren beide Revisionen teilweise erfolgreich; die Sache geht hinsichtlich Unterlassung und Schadensersatzfeststellung an das Oberlandesgericht zurück, das Feststellungen zu den technischen Maßnahmen nachholen muss. In den uploaded-Verfahren hatten die Revisionen der Kläger Erfolg; auch hier müssen die Berufungsgerichte nachermitteln. Im Verfahren I ZR 135/18 sah der BGH bereits eine Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden nach einem Hinweis. Zudem müssen die Gerichte für die Zeit ab dem 1. August 2021 prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem neuen UrhDaG erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
Für Rechteinhaber ist die Abkehr von der Störerhaftung ein erheblicher Gewinn: Haftet die Plattform als Täterin, kommen auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche in Betracht. Für Plattformbetreiber steigt das Risiko, wenn Meldeprozesse träge sind oder technische Maßnahmen fehlen. Die Störerhaftung ist damit nicht vollständig verschwunden – in Konstellationen, die von den entschiedenen Fällen abweichen, kann sie weiterhin eine Rolle spielen.
Handlungsempfehlungen
- Rechteinhaber: Verletzungen dokumentiert melden, Reaktionszeiten festhalten und neben Unterlassung auch Schadensersatz prüfen.
- Plattformen: Proaktive Erkennungsmaßnahmen einführen; reine Meldeformulare reichen nicht.
- Altfälle und Neufälle getrennt prüfen: bis 31. Juli 2021 EuGH/BGH-Kriterien, ab 1. August 2021 zusätzlich UrhDaG.
Mehr zur Rechtsdurchsetzung unter Urheberrechtsverletzung und Abmahnung.
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